Prüfungsschema
Auftragsvertrag, §§ 662 ff. BGB
§ 675 BGB Der Auftragsvertrag ist ein unentgeltlicher Vertrag über eine Geschäftsbesorgung, der den Beauftragten zur Ausführung eines Geschäfts für den Auftraggeber verpflichtet.
§ 662 BGB · § 663 BGB · § 664 BGB · § 665 BGB · § 666 BGB · § 667 BGB · § 668 BGB · § 670 BGB · § 671 BGB · § 673 BGB · § 674 BGB ·
I. Wirksame Einigung
1. Tatbestand des Auftrags
a) Definition: Auftrag
Der Beauftragte verpflichtet sich unentgeltlich zur Besorgung eines ihm vom Auftraggeber übertragenen Geschäfts (§ 662 BGB).
Definition
Geschäftsbesorgung
Jede selbstständige Tätigkeit im fremden Interesse (rechtlich, tatsächlich, geschäftsähnlich).
Definition
Unentgeltlichkeit
Fehlen einer Vergütungspflicht; Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag.
b) Formfreiheit
Grundsätzlich formfrei.
Ausnahme Wenn das vorzunehmende Geschäft selbst formbedürftig ist (z.B. Grundstückskauf, § 311b BGB).
c) Anwendbarkeit
Die §§ 104 ff. BGB zur Geschäftsfähigkeit sind anwendbar.
d) Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV)
Der Auftragsvertrag ist unentgeltlich, der GBV entgeltlich (§ 675 BGB).
Definition
Geschäftsbesorgungsvertrag
Vertrag mit wirtschaftlichem Charakter, bei dem der Beauftragte selbstständig im fremden Interesse tätig wird.
II. Pflichten des Beauftragten
1. Hauptpflichten
a) Persönliche Ausführung
Grundsätzlich persönliche Erbringung der Leistung (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB).
Abweichung Übertragung auf Dritte nur bei Gestattung durch Auftraggeber oder Notwendigkeit (§ 664 Abs. 1 S. 2 BGB).
b) Weisungsgebundenheit
Ausführung des Geschäfts nach den Weisungen des Auftraggebers (§ 665 BGB).
2. Nebenpflichten
a) Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Pflicht zur Erteilung der erforderlichen Nachrichten und Rechenschaft über die Ausführung des Auftrags (§ 666 BGB i.V.m. § 259 Abs. 1 BGB).
b) Herausgabepflicht
Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB).
c) Verzinsungspflicht
Verzinsung des vom Beauftragten verwendeten Geldes (§ 668 BGB).
d) Weitere Nebenpflichten
Bei besonderen Vertrauensverhältnissen können sich weitere Nebenpflichten aus den allgemeinen Regeln ergeben.
III. Pflichten des Auftraggebers
1. Aufwendungsersatz
a) Anspruchsgrundlage
Ersatz der zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen (§ 670 BGB analog).
b) Erfasste Schäden
Auch tätigkeitsspezifische Schäden können erfasst sein (ggf. unter Berücksichtigung von § 254 BGB).
c) Nicht erfasste Schäden
Folgen des allgemeinen Lebensrisikos (risikotypische Begleitschäden) sind nicht ersatzfähig.
2. Nebenpflichten
a) Schutz- und Fürsorgepflichten
Allgemeine Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis.
IV. Haftung bei Pflichtverletzung
1. Allgemeine Leistungsstörungen
a) Anwendbarkeit
Die allgemeinen Vorschriften der §§ 275 ff. BGB (insbesondere §§ 280 ff. BGB) sind anwendbar.
b) Nichtanwendbarkeit
Die Vorschriften über die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320-322 BGB) sind nicht anwendbar, da der Auftrag unentgeltlich ist.
2. Haftungsmaßstab des Beauftragten
a) Haftung für jede Fahrlässigkeit
Der Beauftragte haftet für jede Fahrlässigkeit (§ 664 Abs. 1 S. 3 BGB).
b) Haftung für Gehilfen
Der Beauftragte haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
c) Haftung bei Übertragung auf Dritte
Bei erlaubter Übertragung auf Dritte (§ 664 Abs. 1 S. 2 BGB) haftet der Beauftragte nur für Übertragungsverschulden (culpa in eligendo, instruendo et custodiendo), d.h. wenn der Dritte ungeeignet oder nicht ausreichend instruiert wurde.
d) Beispiel: Unmöglichkeit
Erhält der Beauftragte Geld aus einer Geldschuld und gehen die Scheine unter, so kann dies zur Unmöglichkeit der Herausgabe führen (§ 275 BGB).
V. Beendigung des Auftrags
1. Beendigungsgründe
a) Erfüllung
Erfüllung der Pflichten oder Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.
b) Kündigung aus wichtigem Grund
Jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB).
c) Widerruf/Kündigung
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen, der Beauftragte kann jederzeit kündigen (§ 671 BGB).
Schadensersatz Bei Kündigung zur Unzeit kann ein Schadensersatzanspruch nach § 671 Abs. 2 S. 2 BGB entstehen.
d) Tod des Beauftragten
Der Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB).
e) Fiktion des Fortbestands
Bei Tod des Auftraggebers oder Beauftragten kann der Auftrag unter bestimmten Umständen als fortbestehend gelten (§ 674 BGB).