Prüfungsschema

Widerruf bei Verbraucherverträgen, §§ 355 ff. BGB

§ 495 BGB ·§ 650l BGB Das Prüfungsschema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen nach §§ 355 ff. BGB, welches Verbrauchern ein Recht zur Lösung vom Vertrag einräumt.

§ 355 BGB ·§ 356 BGB · § 357 BGB · § 357a BGB · § 361 BGB · § 312 BGB ·§ 312b BGB ·§ 312c BGB · § 312g BGB · § 491 BGB ·

A. Widerrufsrecht

I. Persönliche Voraussetzungen

a) Verbraucher

Der Widerrufende muss Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein.

b) Unternehmer

Der Vertragspartner muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

II. Sachliche Voraussetzungen: Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht

a) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV)

Voraussetzungen gemäß § 312b BGB in Verbindung mit § 312g I BGB.

Definition

Verbrauchervertrag

Ein Vertrag, bei dem der Verbraucher und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags körperlich gleichzeitig anwesend sind, der an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b I Nr. 1 BGB).

Kein Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht ist nicht eröffnet, wenn der Anwendungsbereich nach § 312 II, VI, VII BGB ausgeschlossen ist oder ein Ausschlussgrund nach § 312g II, III BGB vorliegt.

b) Fernabsatzverträge

Voraussetzungen gemäß § 312c I BGB in Verbindung mit § 312g I BGB.

Definition

Verbrauchervertrag

Ein Vertrag, bei dem der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c I BGB).

Organisiertes Vertriebssystem Der Unternehmer muss ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzen (§ 312c I BGB).

Ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss müssen ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgen (§ 312c II BGB).

Folgeverträge — Bei Folgeverträgen besteht ein Widerrufsrecht nur für den Erstvertrag (§ 312c V BGB).

Kein Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht ist nicht eröffnet, wenn der Anwendungsbereich nach § 312 II, VI, VII BGB ausgeschlossen ist oder ein Ausschlussgrund nach § 312g II, III BGB vorliegt.

c) Verbraucherdarlehen

Voraussetzungen gemäß § 491 BGB in Verbindung mit § 495 BGB.

Definition

Darlehensvertrag

Ein Vertrag, durch den ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt (§ 488 BGB).

Besonderheiten Gilt auch bei Existenzgründung (§ 513 BGB) und bei Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfen (§ 506 I BGB i.V.m. § 495 BGB).

d) Verbraucherbauverträge

Voraussetzungen gemäß § 650l BGB.

Definition

Verbraucherbauvertrag

Ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i BGB).

Kein Widerrufsrecht — Wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde (§ 650l S. 1 BGB).

B. Widerrufserklärung

I. Formfreie endgültige Erklärung, § 355 I 2, 3 BGB

a) Inhalt

Der Widerruf muss eindeutig den Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags erkennen lassen.

b) Auslegung

Eine Anfechtungserklärung kann im Zweifel als Widerruf ausgelegt werden.

c) Grenzen

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nur bei arglistiger Schädigung des Unternehmers ausgeschlossen.

II. Widerrufsfrist

a) Fristbeginn

Grundsatz — Grundsätzlich mit Vertragsschluss (§ 355 II 2 BGB).

Ausnahmen Bei Verbrauchsgüterkäufen mit Erhalt der Ware (§ 356 II Nr. 1a BGB) oder bei Besonderheiten bei Kreditierung und Finanzierung (§§ 356a ff. BGB).

b) Fristende

Regelfrist — Grundsätzlich 14 Tage ab Fristbeginn (§ 355 II 1 BGB).

Verlängerte Frist — Bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beträgt die Frist 12 Monate und 14 Tage.

Fristwahrung Die Frist ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung vor Fristablauf abgesendet wird (§ 355 I 5 BGB).

c) Erlöschen des Widerrufsrechts

Spätestens — Spätestens mit Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Fristbeginn (§ 356 III 2 BGB).

Dienstleistungen Bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 IV BGB).

Digitale Inhalte Bei Erbringung rein digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn der Verbraucher zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 V BGB).

Sondervorschriften — Weitere Erlöschensgründe können sich aus §§ 356b II 3, 4 BGB und § 356e BGB ergeben.

C. Rechtsfolgen

I. Nicht mehr an Willenserklärung gebunden, § 355 I 1 BGB

Verbraucher und Unternehmer sind nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden.

II. Rückabwicklung, § 355 III BGB i.V.m. § 357 BGB

a) Rückabwicklungsfrist

Frist Spätestens innerhalb von 14 Tagen sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 357 I BGB).

Beginn Für den Unternehmer mit Zugang des Widerrufs, für den Verbraucher mit Abgabe der Widerrufserklärung (§ 355 III 2 BGB).

b) Unternehmer schuldet

Rückzahlung Rückzahlung an den Verbraucher (§ 355 III 1, § 357 I BGB). Dies begründet ein Rückgewährschuldverhältnis.

Hinsendekosten — Erstattung der Hinsendekosten (§ 357 II BGB).

Rücksendekosten Keine Erstattung der Rücksendekosten, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über diese Kosten unterrichtet wurde (§ 357 V BGB).

Zahlungsart Rückzahlung in derselben Zahlungsart, die der Verbraucher für die ursprüngliche Transaktion verwendet hat (§ 357 III BGB).

Abweichungen durch AGB sind unzulässig. Rückzahlung in Form eines Gutscheins ist nicht zulässig, es sei denn, die ursprüngliche Zahlung erfolgte per Gutschein.

Verweigerungsrecht Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat (§ 357 IV BGB).

c) Verbraucher schuldet

Rückgewähr der Ware — Rückgewähr der empfangenen Ware (§ 355 III 1, § 357 I BGB).

Wertersatz Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, wenn die Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausging und der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 357a I BGB).

Sonderregelungen Für die Rückabwicklung digitaler Produkte gelten § 357 VIII BGB und § 327p BGB. Weitere Sonderregelungen finden sich in §§ 357a II, III BGB, §§ 357b-e BGB und §§ 358-360 BGB.

D. Konkurrenzen und Besonderheiten

I. Keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher, § 361 I BGB

Durch den Widerruf erlöschen die Verpflichtungen zur Erbringung der Gegenleistung und zur Zahlung von Kosten. Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher, insbesondere aus §§ 280 I (i.V.m. 311 II, 241 II), 812, 823 BGB, sind ausgeschlossen.

Vorvertragliche Schadensersatzansprüche, die unabhängig vom Widerrufsrecht entstanden sind, bleiben bestehen.

II. Abdingbarkeit, § 361 II BGB

Die Vorschriften über das Widerrufsrecht sind nicht abdingbar. Zugunsten des Verbrauchers können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

III. Beweislast, § 361 III BGB

Die Beweislast für den Beginn der Widerrufsfrist liegt beim Unternehmer.

IV. Problem: Widerrufsrecht bei nichtigem Vertrag (z.B. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB)

Problem

Problem:

Ansicht

Kann ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen, der bereits wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist?

Problem

a.A.:

Ansicht

Kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht setzt einen wirksamen Vertrag voraus, da es ein Recht zur Lösung von einem bestehenden Vertrag ist. Ein nichtiger Vertrag entfaltet von vornherein keine Bindungswirkung.

Problem

h.M. (BGH):

Ansicht

Widerrufsrecht anwendbar. Das Widerrufsrecht ist ein einfaches Recht des Verbrauchers, das neben den allgemeinen Rechten (z.B. Anfechtung) steht. Der Verbraucher hat ein Wahlrecht, ob er widerruft oder sich auf die Nichtigkeit beruft. Dies dient dem Verbraucherschutz, da der Widerruf oft einfacher und schneller durchzusetzen ist als die Geltendmachung der Nichtigkeit.

Gegenargument (Unzulässige Rechtsausübung):

Die Ausübung des Widerrufsrechts könnte im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten sein, insbesondere wenn der Verstoß gegen die guten Sitten beiden Parteien zur Last fällt und der Unternehmer dadurch besonders schutzbedürftig wäre. Dies ist jedoch selten der Fall.