Prüfungsschema

Weitere Erlöschensgründe

Prüfung verschiedener Gründe, die neben Erfüllung und Aufrechnung zum Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruchs führen (rechtvernichtende Einwendungen).

§ 314 BGB · § 372 BGB · § 397 BGB ·§ 1922 BGB ·§§ 293 ff. BGB ·§ 812 BGB

I. Anspruch entstanden

Prüfung der Anspruchsentstehung Zunächst ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wirksam entstanden ist. Dies richtet sich nach den jeweiligen anspruchsbegründenden Normen.

Vertragliche Ansprüche — z.B. aus Kaufvertrag (§ 433 BGB), Mietvertrag (§ 535 BGB), Dienstvertrag (§ 611 BGB).

Gesetzliche Ansprüche z.B. aus Delikt (§ 823 BGB), Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB).

II. Anspruch erloschen

Prüfung der Erlöschensgründe Der entstandene Anspruch kann durch das Eingreifen von rechtsvernichtenden Einwendungen wieder erloschen sein. Neben den Hauptfällen der Erfüllung (§ 362 BGB) und der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) kommen die folgenden weiteren Erlöschensgründe in Betracht.

1. Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)

a) Voraussetzungen

Hinterlegungsgrund, § 372 S. 2 BGB Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für die Hinterlegung vorliegen: • Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB) oder • Ungewissheit über die Person des Gläubigers, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.

Hinterlegungsfähiger Gegenstand, § 372 S. 1 BGB Nur bestimmte Gegenstände sind hinterlegungsfähig: Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten.

Definition

Kostbarkeiten

Unverderbliche Sachen, deren Wert im Verhältnis zu ihrem Umfang und Gewicht relativ hoch ist (z.B. Schmuck, Edelmetalle).

Zuständige Hinterlegungsstelle, § 374 Abs. 1 BGB Die Hinterlegung muss bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle erfolgen (i.d.R. das Amtsgericht am Leistungsort).

Ausschluss des Rücknahmerechts, § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB Damit die befreiende Wirkung eintritt, muss der Schuldner bei der Hinterlegung auf sein Recht zur Rücknahme verzichten.

b) Rechtsfolge

Befreiung des Schuldners, § 378 BGB Mit wirksamer Hinterlegung und Rücknahmeverzicht wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, als hätte er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet.

Sonderfall: Mehrere Prätendenten Machen mehrere Personen einen Anspruch auf das Hinterlegte geltend, hat jeder eine Sperrposition. Die Freigabe erfordert die Zustimmung aller. Ein unberechtigt blockierender Prätendent kann auf Zustimmung zur Auszahlung verklagt werden (Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB auf Aufgabe der Sperrposition).

2. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)

a) Voraussetzungen

Anwendbarkeit — Die Kündigung nach § 314 BGB betrifft nur Dauerschuldverhältnisse.

Definition

Dauerschuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis, das auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und eine dauernde oder wiederkehrende Leistungspflicht zum Gegenstand hat.

Subsidiarität § 314 BGB ist nicht anwendbar, wenn speziellere Kündigungsregelungen existieren (z.B. §§ 543, 569 BGB für Miete; § 626 BGB für Dienst-/Arbeitsvertrag; § 723 BGB für Gesellschaftsvertrag).

Abgrenzung § 314 BGB (Beendigung ex nunc) verdrängt die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und ist vorrangig vor dem allgemeinen Rücktrittsrecht (§§ 323 ff. BGB).

Kündigungserklärung, § 314 Abs. 3 BGB Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen muss. Sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

Wichtiger Grund, § 314 Abs. 1 BGB

Definition

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ggf. erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung, § 314 Abs. 2 BGB Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung i.d.R. erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Ausnahmen gelten bei Entbehrlichkeit (§ 314 Abs. 2 S.

2, 3 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB).

Kein Ausschluss — Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

b) Rechtsfolge

Beendigung ex nunc Das Dauerschuldverhältnis wird für die Zukunft beendet. Eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen erfolgt ggf. nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), nicht nach Rücktrittsrecht.

3. Konfusion (Vereinigung)

Definition

Konfusion

Konfusion (oder Vereinigung) liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammenfallen.

Anwendungsfall Hauptanwendungsfall ist die Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere die Beerbung des Gläubigers durch den Schuldner oder umgekehrt (§ 1922 Abs. 1 BGB).

Rechtsfolge — Die Forderung erlischt kraft Gesetzes (ipso iure).

4. Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB)

a) Erlassvertrag, § 397 Abs. 1 BGB

Definition

Erlassvertrag

Ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Schuld erlassen wird. Es handelt sich um ein abstraktes Verfügungsgeschäft.

Voraussetzungen Erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Vertrag). Die Annahme des Schuldners kann auch stillschweigend erfolgen (§ 151 S. 1 BGB).

b) Negatives Schuldanerkenntnis, § 397 Abs. 2 BGB

Definition

Negatives Schuldanerkenntnis

Ein Vertrag, durch den die Parteien das Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses feststellen. Es hat ebenfalls verfügenden Charakter und beseitigt die Ungewissheit über das Bestehen der Schuld.

III. Anspruch durchsetzbar

Prüfung der Durchsetzbarkeit Selbst wenn der Anspruch entstanden und nicht erloschen ist, kann seiner Durchsetzung eine Einrede (peremptorische oder dilatorische) entgegenstehen. Der Schuldner muss sich auf die Einrede berufen, damit sie Wirkung entfaltet.

Beispiele für Einreden:

• Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) • Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) • Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB)