Prüfungsschema

Vertretenmüssen, §§ 276–278 BGB

Prüfungsschema zur Verantwortlichkeit des Schuldners für eigenes Verschulden (§ 276 BGB) und zur Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern (§ 278 BGB).

§ 276 BGB · § 277 BGB · § 278 BGB

A. Eigene Verantwortlichkeit des Schuldners, §§ 276, 277 BGB

I. Grundsatz: Verschuldenshaftung, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Verschuldensformen

Definition

Vorsatz

Wissen und Wollen des tatbestandsmäßigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt den Vorsatz aus.

Definition

Fahrlässigkeit

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB.

2. Zurechnungsfähigkeit, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Verantwortlichkeit setzt Schuldfähigkeit voraus, welche sich nach den §§ 827, 828 BGB bestimmt.

Unzurechnungsfähigkeit, § 827 BGB Keine Verantwortlichkeit bei Bewusstlosigkeit, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder vor Vollendung des 7.

Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB).

Beschränkte Zurechnungsfähigkeit, § 828 Abs. 2, 3 BGB Eingeschränkte bzw. ausgeschlossene Verantwortlichkeit für Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren je nach Einsichtsfähigkeit.

II. Modifikationen des Haftungsmaßstabs

1. Haftungsmilderungen

a) Vertragliche Milderung

Grundsatz — Eine vertragliche Milderung der Haftung ist grundsätzlich zulässig.

Grenze für Vorsatz Die Haftung für eigenen Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, § 276 Abs. 3 BGB.

Grenze in AGB Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 7b BGB.

Rspr. bei Gefälligkeit Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen kann ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit angenommen werden.

b) Gesetzliche Milderung

Grundsatz: diligentia quam in suis, § 277 BGB In bestimmten gesetzlichen Fällen hat der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies stellt eine Haftungserleichterung auf grobe Fahrlässigkeit dar.

Beispiele — § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 690, § 708, § 1359, § 1664 Abs. 1 BGB.

2. Haftungsverschärfungen

a) Vertragliche Verschärfung

Grundsatz Eine verschuldensunabhängige Haftung kann vertraglich vereinbart werden (z.B. Garantie, Übernahme des Beschaffungsrisikos).

Grenzen — Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und AGB-Kontrolle (§§ 307 ff. BGB).

b) Gesetzliche Verschärfung

Beispiele Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), Haftung des Anfechtenden (§ 122 BGB), Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).

B. Verantwortlichkeit für Dritte, § 278 BGB

I. Voraussetzungen

1. Bestehendes Schuldverhältnis

Zwischen Schuldner und Gläubiger muss ein Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlich) bestehen.

2. Einschaltung eines Dritten

Der Schuldner muss einen Erfüllungsgehilfen oder einen gesetzlichen Vertreter eingeschaltet haben.

a) Erfüllungsgehilfe

Definition

Erfüllungsgehilfe

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird, um eine dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen.

Abgrenzung Kein Erfüllungsgehilfe ist, wer lediglich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner erfüllt (z.B. der Zulieferer des Verkäufers).

Problem

Zum Transport eingesetzte Hilfsperson

h.M. Bei einer Bringschuld ist die Transportperson Erfüllungsgehilfe des Schuldners. Bei einer Hol- oder Schickschuld (§ 269 BGB) hingegen nicht, da die Leistungshandlung des Schuldners bereits mit der Übergabe an die (sorgfältig ausgewählte) Transportperson endet.

Subunternehmer Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners, wenn dieser mit deren Einschaltung einverstanden war.

b) Gesetzlicher Vertreter

Definition

Gesetzlicher Vertreter

Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung befugt sind (z.B. Eltern für ihre Kinder, Betreuer).

Abgrenzung Organe juristischer Personen (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) sind keine gesetzlichen Vertreter i.S.d. § 278 BGB. Ihr Handeln wird der juristischen Person direkt über § 31 BGB (analog) zugerechnet.

3. Handeln 'in Erfüllung' der Verbindlichkeit

Die schädigende Handlung des Dritten muss in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen.

Abgrenzung Eine Zurechnung entfällt, wenn die Handlung nur 'bei Gelegenheit' der Erfüllungstätigkeit vorgenommen wurde und keinen Bezug zur geschuldeten Leistung aufweist.

4. Verschulden des Dritten

Der Dritte (Erfüllungsgehilfe/gesetzlicher Vertreter) muss selbst schuldhaft i.S.d. § 276 BGB gehandelt haben.

Schuldfähigkeit des Dritten Die Schuldfähigkeit richtet sich nach der Person des Dritten (§§ 827, 828 BGB). Bei Einsatz eines schuldunfähigen Gehilfen kommt aber eine eigene Haftung des Schuldners wegen Auswahlverschuldens (§ 276 BGB) in Betracht.

Maßstab des Verschuldens Grundsätzlich ist der Sorgfaltsmaßstab des Schuldners anzulegen. Ist der Gehilfe jedoch ein ausgewiesener Fachmann, kann dessen höherer Sorgfaltsmaßstab gelten.

Haftungserleichterungen Vertragliche Haftungserleichterungen, die für den Schuldner gelten, sind auch im Rahmen des § 278 BGB zu berücksichtigen.

II. Rechtsfolge

Zurechnung des Verschuldens Das Verschulden des Dritten wird dem Schuldner wie eigenes Verschulden zugerechnet. Der Schuldner hat die Pflichtverletzung somit zu 'vertreten'.