Prüfungsschema

Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

§ 280 BGB · § 285 BGB · § 286 BGB · § 293 BGB · § 304 BGB · § 311 BGB · § 320 BGB · § 362 BGB · § 398 BGB · § 397 BGB · § 401 BGB · § 414 BGB · § 437 BGB ·§ 439 BGB · § 518 BGB ·§ 634 BGB · § 635 BGB · § 672 BGB · § 812 BGB · § 822 BGB · § 103 BGB ·§ 123 BGB · § 125 BGB · § 2301 BGB · § 2276 BGB Der Vertrag zugunsten Dritter ermöglicht es, dass ein Dritter aus einem Vertrag, an dem er nicht beteiligt ist, ein eigenes Forderungsrecht erwirbt, ohne selbst Vertragspartei zu werden.

§ 328 BGB · § 329 BGB · § 330 BGB · § 331 BGB · § 332 BGB · § 333 BGB · § 334 BGB · § 335 BGB · § 164 BGB · § 177 BGB · § 241 BGB ·

I. Einführung und Abgrenzung

1. Grundstruktur und Beteiligte

Definition

Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB

Ein Vertrag, durch den einem Dritten ein unmittelbares Recht auf Leistung zugewendet wird.

a) Deckungsverhältnis

Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger.

b) Valutaverhältnis

Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten (z.B. Schenkung) zwischen Versprechensempfänger und Drittem.

Ohne Rechtsgrund kann der Versprechensempfänger die Zuwendung vom Dritten herausverlangen (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

c) Vollzugsverhältnis

Beziehung zwischen Versprechendem und Drittem.

Kein Vertragsverhältnis, aber geschäftsähnliche Sonderverbindung (§ 311 II Nr. 3 BGB) → § 241 II BGB → § 280 I BGB.

2. Abgrenzung zu anderen Fällen der Drittbeteiligung

a) Stellvertretung

Der Vertreter tritt im Namen des Dritten auf, und der Dritte wird selbst Vertragspartei. Beim Vertrag zugunsten Dritter wird der Dritte nicht Vertragspartei.

b) Abtretung

Der Gläubiger erwirbt zuerst ein Recht und überträgt dieses dann (derivativer Zweiterwerb). Beim Vertrag zugunsten Dritter erfolgt ein originärer Ersterwerb des Dritten.

3. Problem: Analoge Anwendung auf Verfügungsgeschäfte?

a) Verfügungsgeschäfte über Sachen (Sachenrecht)

h.M.: — Nein.

Soll der Dritte ein dingliches Recht erwerben, muss er nach § 164 BGB vertreten werden (oder Genehmigung nach § 177 BGB).

Kein Eigentumserwerb durch die Einigung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (fehlende Übergabe).

Aber: Eigentumserwerb des Dritten durch Einigung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (als Vertreter des Dritten, § 164/§ 177 BGB) und Übergabe (Versprechensempfänger kann Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißperson für den Dritten sein → Übergabe an den Versprechensempfänger ist dann sogleich Übergabe an den Dritten).

b) Verfügungsgeschäfte über Forderungen (Schuldrecht)

h.M.: — Nein.

Schwebelage nach § 333 BGB ist nicht mit einer Verfügung vereinbar.

Andere Gestaltungsmöglichkeiten: Abtretung zugunsten Dritter kann auch durch Erlass der jetzigen Forderung und Neubegründung (§ 328 BGB) einer inhaltsgleichen Forderung erreicht werden.

a.A.: — Ja.

Anders als bei sachenrechtlichen Verfügungen besteht kein Publizitätserfordernis.

Abtretung zugunsten Dritter ist erforderlich für den Erhalt von Nebenrechten (§ 401 BGB).

Ist nicht fremd, § 414 BGB.

II. Voraussetzungen des Vertrags zugunsten Dritter

1. Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis)

Definition

Definition:

Ein wirksamer Vertrag, der die Grundlage für die Drittbegünstigung bildet.

2. Eigenes Forderungsrecht des Dritten (Auslegung), §§ 328 II, 329, 330 BGB

Definition

Definition:

Der Dritte erwirbt ein eigenes, klagbares Recht gegen den Versprechenden.

Problem

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Definition

Definition:

Der Dritte erhält kein eigenes Forderungsrecht, sondern die Regelung dient nur der Verkürzung des Leistungsweges.

Rechtsfolge:

§§ 328 ff. BGB sind nicht anzuwenden. Der Versprechende soll nicht gegenüber dem Dritten verpflichtet sein, sondern nur gegenüber dem Versprechensempfänger. Der Versprechende soll nur berechtigt sein, gegenüber dem Dritten befreiend zu leisten (§§ 362 II, 185 I BGB).

Zweifelsregelung nach § 329 BGB Das Versprechen des Versprechenden, an einen Dritten befriedigend zu leisten, bindet ihn im Zweifel nur gegenüber dem Versprechensempfänger (kein eigenes Forderungsrecht des Dritten; Erfüllungsübernahme).

Verträge mit Versorgungsfunktion In der Regel eigener Anspruch des Dritten (§ 330 BGB).

Zweck der Leistung, § 328 II BGB Maßgeblich für die Auslegung, ob ein eigenes Forderungsrecht begründet werden soll.

Zustimmung des Dritten Nicht erforderlich für den Rechtserwerb.

3. Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Dritten (Auslegung)

Im Zweifel: Sofortiger Erwerb des Forderungsrechts.

4. Widerruflichkeit der Drittbegünstigung (Auslegung)

Im Zweifel: Das Recht für den Dritten besteht endgültig.

Widerruf des Forderungsrechts des Dritten ohne dessen Zustimmung nur, wenn im Deckungsverhältnis der Widerruf ausdrücklich vorbehalten wurde.

5. Besonderheit: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, § 331 BGB

Definition

Definition:

Der Dritte erwirbt das Forderungsrecht erst mit dem Tod des Versprechensempfängers.

Widerruflichkeit Grundsätzlich widerruflich bis zum Tod des Versprechensempfängers.

Änderung durch Verfügung von Todes wegen Bei Vorbehalt möglich, § 332 BGB.

Problem

Verhältnis Dritter zu Erben (Valutaverhältnis)

Ob der Dritte im Verhältnis zu den Erben die Forderung/das Geleistete behalten darf, richtet sich nach dem Valutaverhältnis (Parteien: Dritter – Erben).

Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von Hinterlegtem Geld → § 812 I 1 Var. 2 BGB.

Die Forderung geht nicht für eine Sekunde in den Nachlass, somit ist sie nie Forderungsrecht der Erben geworden.

Widerrufsrecht der Erben bezüglich der Forderung nur, wenn dem Erblasser ein Widerrufsrecht zustand, das auf die Erben übergegangen ist.

Rechtsgrund hat derjenige, der die Forderung hat, also in der Regel nicht die Erben.

Problem

Freigabeverlangen verstößt gegen § 242 BGB, wenn der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten

hat

Prüfung des § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Erben gegen Dritten):

Etwas erlangt: Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung.

Leistung: Durch den Versprechensempfänger (Valutaverhältnis).

Ohne Rechtsgrund: Wenn Valutaverhältnis unwirksam ist.

Einigung:

Problem: Keine Mitteilung zu Lebzeiten.

Versicherer als Bote, § 164 BGB analog (Auftrag erlischt nicht mit Tod, § 672 S. 1 BGB).

Widerruf der Botenmacht durch die Erben nach Zugang des Angebots beim Dritten ist unbeachtlich.

Versterben auch für Schenkungsangebot nach § 103 BGB unbeachtlich.

Annahmeerklärung durch Dritten.

Formnichtigkeit des Schenkungsvertrags, § 125 S. 1 BGB § 2301 BGB i.V.m. § 2276 BGB.

Heilung grundsätzlich nur durch Vollzug (§ 2301 II BGB) noch zu Lebzeiten bzw. Abgabe der Verfügungsmacht → Nichtigkeit, § 125 BGB.

h.M.: — Verträge nach §§ 328, 331 BGB sind Lebzeitverträge → § 2301 BGB ist nicht anwendbar.

Nachlassgläubiger hat keinen Nachteil, weil der Anspruch gar nicht erst Teil des Nachlasses wird.

Dann normale Formwahrung nach § 518 II BGB → Heilung durch Bewirken (ausreichend ist die Einräumung des Auszahlungsanspruchs).

III. Rechtsfolgen

1. Für den Dritten

a) Eigener Anspruch auf Primärleistung

Der Dritte hat einen eigenen Anspruch auf die Primärleistung gegen den Versprechenden.

b) Dritter ist nicht Vertragspartner

Der Dritte wird nicht Vertragspartner des Deckungsverhältnisses.

c) Rechte des Dritten bei Leistungsstörung im Deckungsverhältnis

Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB / §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.

Surrogat, § 285 BGB.

Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 I, 241 II BGB (§ 311 II Nr. 3 BGB).

Verzugsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB.

Schadensersatz statt der Leistung nur bei Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB / § 311a BGB.

2. Für den Versprechensempfänger

a) Primärleistungsanspruch an den Dritten, § 335 BGB

Der Versprechensempfänger kann die Leistung an den Dritten verlangen.

b) Versprechensempfänger ist Vertragspartner

Der Versprechensempfänger ist Vertragspartner des Deckungsverhältnisses.

c) Rechte bei Leistungsstörung im Deckungsverhältnis

Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB (§ 281 IV BGB).

Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, Kündigung.

Zustimmung des Dritten bei Unwiderruflichkeit des Rechts (Ausnahme: Anfechtung).

3. Für den Versprechenden

a) Schuldbefreiende Leistung nur an den Dritten

Der Versprechende leistet mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Dritten.

b) Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB

Der Versprechende hat ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Versprechensempfänger geleistet hat.

c) Sekundäransprüche und Gestaltungsrechte

Grundsätzlich nur gegen den Versprechensempfänger.

Ausnahme: Anfechtung auch gegenüber Drittem (§ 123 II 2 BGB) sowie Rücktritt und §§ 812 ff. BGB.

d) Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB

Der Versprechende kann den Dritten in Annahmeverzug setzen → Anspruch aus § 304 BGB.

e) Schadensersatz neben der Leistung

Bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Vollzugsverhältnis gegen den Dritten, §§ 280 I, 311 II Nr. 3, 241 II BGB.

Über § 278 S. 1 Var. 2 BGB auch gegen den Versprechensempfänger (Dritter regelmäßig Erfüllungsgehilfe).

f) Einwendungen und Einreden, § 334 BGB

Mit dem Versprechensempfänger vereinbarte Haftungsbeschränkungen und alle Einwendungen/Einreden wirken auch gegenüber dem Dritten.

§ 334 BGB kann ausgeschlossen werden.

g) Abwicklung nach §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht)

Grundsätzlich Abwicklung zwischen den fehlerhaften Leistungsbeziehungen.

Fall 1: Nach Leistung an den Dritten durch Versprechenden; fehlerhaftes Deckungsverhältnis § 812 I 1 Alt. 1 BGB des Versprechenden nur gegen den Versprechensempfänger.

Problem

Problem:

Ansicht

Leistung zwar an Dritten, aber Leistungszweck ist Erfüllung der Verpflichtung gegenüber Versprechensempfänger.

Fall 2: Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses Versprechensempfänger vom Dritten (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

Problem

Problem:

Ansicht

Leistung zwar vom Versprechenden, aber Leistung erfolgt auch zum Zwecke der Erfüllung des Valutaverhältnisses.

Fall 3: Unwirksamkeit beider Verhältnisse Leistungskondiktion Versprechender gegen Versprechensempfänger.

Leistungskondiktion Versprechensempfänger gegen Dritten.

Ausnahme: Versprechender mit Direktanspruch gegen Dritten Wenn der Dritte den Anspruch gegen den Versprechenden unentgeltlich erlangt hat = Schenkung (Rechtsgedanke des § 822 BGB).

§ 822 BGB direkt, wenn die Leistung zunächst an Versprechensempfänger und dann erst an Dritten.

Leistung an den Dritten ist dem Versprechensempfänger nicht zuzurechnen (Versprechender wendet Drittem zu viel zu).

Versprechensempfänger hat (vereinbart) kein eigenes Forderungsrecht (§ 335 BGB) an den Dritten.