Prüfungsschema

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert den Schutzbereich eines Vertrages auf Dritte, die nicht Vertragspartei sind, aber in den Leistungs- und Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollen.

I. Rechtsnatur und Herleitung

1. Definition

Definition

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Vertrag, der zwar nur zwischen zwei Parteien geschlossen wird, dessen Schutzwirkungen sich aber auch auf einen Dritten erstrecken, der nicht Vertragspartei ist.

2. Herleitung

Grundlage Die Rechtsfigur wird aus der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB hergeleitet.

II. Voraussetzungen

1. Leistungsnähe des Dritten

Definition

Leistungsnähe

Der Dritte muss den Gefahren der Leistung oder der Pflichtverletzung des Schuldners in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.

Fallgruppen Alle Mitbewohner einer Wohnung gegenüber dem Vermieter.

Angestellte in Bezug auf Büroräume und Maschinen.

Kinder, die mit ihren Eltern im Bus/Taxi sind.

Kassenpatient bei Abschluss des Behandlungsvertrags zwischen Versicherung und Arzt.

Vorbehaltskäufer und Sicherungseigentümer.

Dritter, der mit dem Vertragspartner einen Vertrag geschlossen hat, zu dessen Grundlage ein selbstständiges Gutachten erstellt worden ist (Gutachtervertrag).

2. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

Grundsatz Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben.

Regelfall Ein solches Interesse besteht regelmäßig, wenn der Gläubiger dem Dritten gegenüber zur Fürsorge und zum Schutz verpflichtet ist (sog. 'Wohl und Wehe'-Formel).

Konkludente Einbeziehung Das Einbeziehungsinteresse kann auch konkludent zum Ausdruck kommen.

Sonderfall: Berufshaftung von Gutachtern Bei Gutachterverträgen begründet die besondere Sachkunde des Gutachters ein gesteigertes Vertrauen und eine erhöhte Beweiskraft des Gutachtens.

Einbeziehungsinteresse des Auftraggebers Besteht nur, wenn dem Dritten das Gutachten vorgelegt wird, um Vermögensdispositionen zu veranlassen.

Problem

Gegenläufige Interessenlage

Frage, ob eine Einbeziehung in den Gutachtervertrag auch bei gegenläufigen Interessen des Dritten (z.B. Käufer) und des Auftraggebers (z.B. Verkäufer) gegenüber dem Gutachter möglich ist.

h.M. Einbeziehung ist auch bei gegenläufigem Interesse möglich. Die Haftung wird durch eine interessengerechte, objektive Auslegung begrenzt.

a.A. Keine Einbeziehung bei gegenläufigen Interessen, da dies die Übernahme unkalkulierbarer Haftungsrisiken bedeuten würde.

3. Erkennbarkeit des Schuldners

Definition

Erkennbarkeit

Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages muss für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein.

Ausreichend Es genügt, wenn die Einbeziehung auf eine bestimmte, abgrenzbare Personengruppe erkennbar ist, nicht zwingend auf eine konkrete Einzelperson.

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Definition

Schutzbedürftigkeit

Der Dritte darf keine eigenen, gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner oder den Gläubiger haben, die ihn vor dem Schaden schützen würden.

Klarstellung Schadensersatzansprüche gegen Gesamtschuldner schließen die Schutzbedürftigkeit nicht aus.

III. Rechtsfolgen

1. Für den Dritten

Kein Anspruch auf Primärleistung Der Dritte hat keinen Anspruch auf die Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag.

Anspruch auf Sekundärleistungen Der Dritte kann bei Pflichtverletzung des Schuldners Sekundäransprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) gegen den Schuldner geltend machen, z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo analog).

Ersatzfähige Schäden Ersatzfähig sind Personen- und Sachschäden, ggf. auch Vermögensschäden.

2. Für den Schuldner

Haftungserweiterung Die Haftung des Schuldners wird auf den Dritten erweitert. Der Anspruch des Dritten wird dem Schaden zugerechnet.

Einwendungen und Einreden Der Schuldner kann dem Dritten alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm auch gegenüber dem Gläubiger aus dem Vertrag zustehen würden (Rechtsgedanke der §§ 334, 846 BGB analog).

Mitverschulden Ein Mitverschulden des Dritten selbst (§ 254 Abs. 1 BGB) oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 254 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB) ist zu berücksichtigen.

Mitverschulden des Gläubigers Der Dritte muss sich auch ein Mitverschulden des Gläubigers zurechnen lassen (Rechtsgedanke der §§ 334, 846 BGB analog).

Haftungsbeschränkungen Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger können auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden, es sei denn, dies verstieße gegen § 242 BGB (z.B. gänzlicher Haftungsausschluss gegenüber dem Dritten).