Prüfungsschema
Verträge über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB
§ 327j BGB · § 327k BGB · § 327l BGB · § 327m BGB · § 327n BGB · § 327o BGB · § 327p BGB · § 327q BGB · § 327r BGB · § 327s BGB · § 327t BGB ·§ 327u BGB · § 310 III BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 283 BGB · § 284 BGB · § 286 BGB · § 311a BGB · § 325 BGB · § 346 BGB · § 377 HGB Dieses Schema behandelt die speziellen Regelungen für Verträge über digitale Produkte, insbesondere Verbraucherverträge nach §§ 327 ff. BGB, sowie die Rückgriffsansprüche in der Lieferkette.
§ 327 BGB · § 327a BGB · § 327b BGB · § 327c BGB · § 327d BGB · § 327e BGB · § 327f BGB · § 327g BGB · § 327h BGB · § 327i BGB ·
A. Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327-327s BGB)
I. Anwendungsbereich (§ 327 BGB)
1. Entgeltlicher Verbrauchervertrag
Die §§ 327 ff. BGB sind auf Verbraucherverträge i.S.d. § 310 III BGB anwendbar.
Definition
Entgeltlich
Entgeltlich ist auch die Bereitstellung von personenbezogenen Daten, § 327 III BGB.
Nicht ausreichend ist lediglich die Bereitstellung von Daten, die zur Erbringung der Leistung zwingend erforderlich sind (z.B. Adresse).
2. Digitales Produkt (§ 327 II 1 BGB)
Definition
Digitale Inhalte
Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
Definition
Digitale Dienstleistungen
Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder die Interaktion mit Daten in digitaler Form ermöglichen, die von dem Unternehmer oder einem anderen Nutzer hochgeladen oder erstellt wurden (§ 327 II 2 BGB).
3. Für Verbraucher entwickelte digitale Produkte (§ 327 V BGB)
Die Vorschriften gelten auch für digitale Produkte, die für Verbraucher entwickelt wurden, selbst wenn sie von einem Unternehmer genutzt werden.
4. Eingeschränkte Anwendbarkeit bei körperlichen Datenträgern (§ 327 V BGB)
Die §§ 327b, 327c BGB finden Anwendung, wenn der Datenträger selbst der Träger des digitalen Inhalts ist. Keine Anwendung bei Leerdatenträgern.
5. Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen (§ 327a BGB)
a) Paketverträge (§ 327a I BGB)
Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen in Kombination mit einer Sache.
Anwendung der §§ 327 ff. BGB nur auf den Vertragsteil der digitalen Inhalte/Dienstleistungen.
Vertragsbeendigung aber für den gesamten Vertrag nach §§ 327c VI 1, 327m IV 1 BGB.
Voraussetzung: Personenidentität der Vertragspartner.
b) Verträge über Sachen mit digitalen Elementen (§ 327a II, III BGB)
Kumulative Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 327 ff. BGB auf die digitalen Elemente:
Digitale Inhalte/Dienstleistungen werden erst durch die Ware mit digitalen Elementen bereitgestellt (vertragliches Kriterium, § 327a III 2 BGB; Bereitstellung ist vertraglich geschuldet).
Ohne die digitalen Inhalte/Dienstleistungen kann die Ware ihre Funktion nicht erfüllen (funktionales Kriterium).
Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, finden die §§ 327 ff. BGB keine Anwendung auf die Sache, sondern nur auf die digitalen Elemente, sofern diese separat vertragsgegenständlich sind.
Beispiel:
Handy mit Betriebssystem (für Funktion wesentlich) → Kaufrecht für das Handy. Handy mit Spiele-App (nicht wesentlich) → Kaufrecht für das Handy, §§ 327 ff. BGB für die App.
6. Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 327 VI BGB)
Bestimmte Verträge sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (z.B. Glücksspieldienste, Finanzdienstleistungen).
II. Bereitstellung digitaler Produkte (§ 327b BGB)
1. Bereitstellungspflicht
Art und Umfang der Bereitstellungspflicht hängen vom Vertragstyp ab.
Einmalige Bereitstellung (§ 327b I BGB).
Dauerhafte Bereitstellung (§ 327e I 3 BGB).
Reihe einzelner Bereitstellungen (§ 327b V BGB).
Bereitstellung erfolgt, sobald der Verbraucher die Möglichkeit zum Zugriff hat.
Zeitpunkt der Bereitstellung: § 327b II BGB (verdrängt §§ 269, 271 BGB).
Beweislast für die ordnungsgemäße Bereitstellung trägt der Unternehmer (§ 327b VI BGB).
2. Verletzung der Bereitstellungspflicht (§ 327c BGB)
a) Vertragsbeendigung (§ 327c I 1 BGB)
Voraussetzungen:
Leistung muss fällig und durchsetzbar sein.
Vorherige Aufforderung zur Bereitstellung (empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung; mündlich/konkludent möglich).
Entbehrlichkeit der Aufforderung nach § 327c III BGB.
Rechtsfolge: Vertragsbeendigung muss separat erklärt werden und kann nicht mit der Aufforderung verbunden werden.
Ausschluss der §§ 346 ff. BGB.
Beendigung nur bei vollständiger Nichtleistung.
Unwirksamkeit der Vertragsbeendigung (§ 327c V BGB) bei Verjährung des Anspruchs auf Bereitstellung, wenn sich der Unternehmer darauf beruft (Verweis auf § 218 BGB).
Besondere Vertragslösungsrechte bei Paketverträgen und verbundenen Verträgen (§ 327c VI, VII BGB).
b) Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 327c II BGB)
Voraussetzungen:
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1.
Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280, 286 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung nach § 327c IV 2 BGB i.V.m. §§ 327o, 327p BGB.
Bei Unmöglichkeit: § 327c II 3 BGB i.V.m. §§ 283, 311a II BGB.
Vertretenmüssen des Unternehmers.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB.
III. Mängelgewährleistungsrechte (§§ 327d ff. BGB)
1. Produktmangel (§ 327e BGB)
Mangelfreiheit liegt bei kumulativem Vorliegen der subjektiven und objektiven Anforderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor.
Ein Aliud ist einem Produktmangel gleichgestellt (§ 327e V BGB).
Erkennbare Verwechslung aus Sicht des objektivierten Empfängers → kein Produktmangel.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 327e I 2, 3 BGB)
Abhängig von der Art der Bereitstellung (einmalig, dauerhaft, Reihe einzelner Bereitstellungen).
b) Subjektive Anforderungen (§ 327e II BGB)
Vereinbarte Beschaffenheit.
Vorausgesetzte Verwendung.
Zubehör, Anleitung und Kundendienst.
Vereinbarte Aktualisierungen.
c) Objektive Anforderungen (§ 327e III BGB)
Gewöhnliche Verwendung.
Übliche und erwartbare Beschaffenheit.
Entsprechen einer Testversion oder Voranzeige.
Zubehör und Anleitung.
Aktualisierungen (neueste verfügbare Version).
Öffentliche Äußerungen (§ 327e III 2 BGB) sind unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte/kennen konnte, die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder die Entscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst hat.
d) Integrationsanforderungen (§ 327e IV BGB)
Ein Mangel liegt vor, wenn das digitale Produkt unsachgemäß integriert wurde oder die Anleitung zur Integration mangelhaft ist.
2. Aktualisierungen (§ 327f BGB)
Gehört zu den objektiven Anforderungen (§ 327e III 1 Nr. 5 BGB).
Umfasst nur Updates, nicht Upgrades (ein Mehr an Funktionalität).
Maßgeblicher Zeitraum für die Bereitstellung (§ 327f I 3 BGB).
Abweichen von der Aktualisierungspflicht nur durch gesonderte Vereinbarung möglich (§ 327h BGB).
Informationspflicht über Aktualisierungen (selbstständige Pflicht).
Haftungsbefreiung des Unternehmers unter bestimmten Voraussetzungen (§ 327f II BGB).
3. Rechtsmangel (§ 327g BGB)
Insbesondere mangelnde Nutzungsrechte.
4. Abweichende Vereinbarung über Produktmerkmale (§ 327h BGB)
Eine Abweichung ist wirksam, wenn der Verbraucher vor der Vertragserklärung über die Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung gesondert im Vertrag geregelt ist.
5. Beweislastumkehr (§ 327k BGB)
Vermutungsregelung zulasten des Unternehmers innerhalb des ersten Jahres ab Bereitstellung (§ 327k I, II BGB).
Ausnahmen von der Beweislastumkehr (§ 327k III BGB).
Gelten nur bei Vorabinformationen durch den Unternehmer (§ 327k IV BGB).
IV. Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§ 327i BGB)
1. Nacherfüllung (Anspruch) (§ 327l BGB)
Der Verbraucher hat kein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung; der Unternehmer kann das Mittel bestimmen.
Ausschluss der Nacherfüllung (§ 327l II BGB):
Herstellung des Zustandes ist unmöglich (umfasst anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit, aber nur objektive, nicht subjektive Unmöglichkeit).
Unverhältnismäßig hohe Kosten.
2. Vertragsbeendigung (§ 327m BGB)
a) Beendigungsrecht (§ 327m I Nr. 1-6 BGB)
Voraussetzungen für das Recht zur Vertragsbeendigung.
b) Beendigungserklärung
Die Vertragsbeendigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
c) Ausschluss wegen Unerheblichkeit (§ 327m II 1 BGB)
Das Recht zur Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
d) Rechtsfolgen (§ 327o II-V BGB)
Rückerstattung der Zahlung.
Erlöschen des Anspruchs des Unternehmers auf weitere Zahlung.
3. Minderung (§ 327n BGB)
a) Minderungsrecht (§ 327n I 1 BGB)
Minderung und Vertragsbeendigung stehen im Ausschlussverhältnis. Voraussetzungen:
Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§§ 327, 327a BGB).
Produkt- oder Rechtsmangel (§§ 327e-g BGB).
Vorliegen eines Vertragsbeendigungsgrundes (§ 327m I-VI BGB).
Entgeltlichkeit des Vertrags.
b) Minderungserklärung
Die Minderung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
c) Kein Ausschluss wegen Unerheblichkeit (§ 327n I 2 BGB)
Das Minderungsrecht ist nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.
d) Rechtsfolgen (§ 327n II BGB)
Objektive Wertminderung.
Bei dauerhafter Bereitstellung: anteilige Minderung.
Erstattung des Mehrbetrags an den Verbraucher.
4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 I, 327m, 284, 327i Nr. 3 BGB)
a) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB)
Voraussetzungen:
Verbrauchervertrag über digitale Produkte.
Produkt-/Rechtsmangel.
Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB).
Umfasst auch Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 286 BGB).
b) Schadensersatz statt der Leistung (§ 327m III BGB)
Voraussetzungen:
Verbrauchervertrag über digitale Produkte.
Produkt-/Rechtsmangel.
Vorliegen eines Vertragsbeendigungsgrundes (§ 327m I Nr. 1-6 BGB).
Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB).
Unerheblichkeit des Mangels schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus.
Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Rückforderung des Geleisteten (§ 327m III 3 BGB).
c) Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 327i Nr. 3, 327m III, 284 BGB)
Voraussetzungen:
Verbrauchervertrag über digitale Produkte.
Produkt-/Rechtsmangel.
Vorliegen eines Vertragsbeendigungsgrundes (§ 327m I Nr. 1-6 BGB).
Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB).
5. Verjährung (§ 327j BGB)
Spezielle Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche.
V. Nutzung nach Vertragsbeendigung (§ 327p BGB)
1. Nutzungsuntersagung für den Verbraucher (§ 327p I 1 BGB)
Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung nicht mehr nutzen.
Umfasst auch aktive Handlungen, um die Zugangsmöglichkeit durch Dritte zu unterbinden.
Anspruch auf Untersagung durch den Unternehmer (§ 327p I 2 BGB).
2. Nutzungsuntersagung durch den Unternehmer (§ 327p II BGB)
Der Unternehmer kann die Nutzung von erstellten oder zur Verfügung gestellten Inhalten des Verbrauchers untersagen.
Ausnahmen nach § 327p II 2 BGB.
3. Anspruch auf Bereitstellung (§ 327p III BGB)
Anspruch des Verbrauchers auf Bereitstellung der von ihm erstellten und zur Verfügung gestellten Inhalte.
VI. Änderungen des digitalen Produkts (§ 327r BGB)
1. Geltungsbereich
Gilt nur bei dauerhaften Bereitstellungen.
2. Änderungsvoraussetzungen (§ 327r I BGB)
Der Vertrag sieht die Möglichkeit vor und es liegt ein triftiger Grund vor (Nr. 1).
Keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher (Nr. 2).
Klar und verständlich informiert (Nr. 3).
3. Zusätzliche Voraussetzungen bei nachteiligen Änderungen (§ 327r II BGB)
Bei nachteiligen Änderungen sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
4. Vertragsbeendigungsrecht des Verbrauchers (§ 327r III BGB)
Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Ausschluss der Vertragsbeendigung (§ 327r IV BGB).
Rechtsfolgen der Beendigung (§ 327r V BGB).
5. Keine Anwendung auf bestimmte Paketverträge (§ 327r VI BGB)
Bestimmte Paketverträge sind von den Änderungsregelungen ausgenommen.
VII. Vertragliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen (§ 327q BGB)
Regelt die Auswirkungen datenschutzrechtlicher Erklärungen auf den Vertrag.
VIII. Abweichende Vereinbarung (§ 327s BGB)
1. Unabdingbarkeit und Umgehungsverbot (§ 327s I-III BGB)
Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB sind weitgehend unabdingbar. Eine Vertragsklausel wird nicht nichtig (§ 139 BGB), aber der Vertragspartner kann sich nicht auf sie berufen.
2. Verbleibender Gestaltungsspielraum (§ 327s IV BGB)
Ein gewisser Gestaltungsspielraum für vertragliche Regelungen bleibt bestehen.
B. Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (§§ 327t - 327u BGB)
I. Anwendungsbereich (§ 327t BGB)
Die §§ 327-327s BGB finden entsprechende Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B-Verträge), wenn der Unternehmer digitale Produkte bereitstellt, um seine vertragliche Leistungspflicht zur Bereitstellung eines digitalen Produkts gegenüber einem Verbraucher zu erfüllen (Pflichten aus Untertitel 1).
Nicht erfasst sind Waren mit digitalen Elementen (§ 327a III BGB).
II. Rückgriff des Unternehmers (§ 327u BGB)
Rückgriff des Unternehmers gegen den Vertriebspartner, wenn der letzte Vertrag in der Vertriebskette ein Verbrauchervertrag ist (Verbraucher ← Unternehmer ← Vertriebspartner ← Hersteller).
Voraussetzung: Der Vertriebspartner muss sich seinerseits zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet haben.
1. Rückgriffsansprüche
a) Regress bei unterbliebener Bereitstellung (§ 327u I 1 BGB)
Aufwendungsersatz bei unterlassener/unterbliebener Bereitstellung durch den Vertriebspartner. Ersatz der Kostenerstattung an den Verbraucher nach §§ 327c, 327o II, III BGB vom Vertriebspartner nach § 327i I BGB.
b) Regress bei Mängelgewährleistung (§ 327u I 2 BGB)
Ersatz der Kosten des Unternehmers für die Mängelbeseitigung (§ 327l BGB) gegen den Vertriebspartner (Nacherfüllung).
Maßgeblicher Zeitpunkt des Mangels: Bereitstellung an den Unternehmer durch den Vertriebspartner.
Beweislast nach § 327u III BGB i.V.m. § 327k BGB zulasten des Vertriebspartners.
2. Verjährung (§ 327u II BGB)
Spezielle Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche.
3. Unabdingbarkeit und Umgehungsverbot (§ 327u IV BGB)
Vertragsklauseln, die von den Regelungen abweichen, sind nichtig, wenn sie den Unternehmer unangemessen benachteiligen.
4. Beachtung der Rügeobliegenheiten
Die Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt durch § 327u V BGB bestehen. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann die Entstehung oder Fortsetzung der Regresskette verhindern/unterbrechen. Erfordert unverzügliches Anzeigen des Mangels an den Vertriebspartner.
5. Erstreckung auf die Lieferkette (§ 327u VI BGB)
Die Rückgriffsregelungen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette.