Prüfungsschema
Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, §§ 280 I, 281
Dieses Schema prüft den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus einem Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
§ 280 Abs. 1 BGB · § 241 Abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Bestehen eines Schuldverhältnisses
Erforderlich ist ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien (z.B. Vertrag, vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB, gesetzliches Schuldverhältnis).
2. Pflichtverletzung
a) Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht
Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.
Definition
Rücksichtnahmepflichten
Pflichten, die darauf abzielen, die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu schützen und das Schuldverhältnis nicht zu gefährden (sog. Leistungstreuepflichten oder Schutzpflichten).
Beispiele Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) Verletzung von Aufklärungs- oder Obhutspflichten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Schuldverhältnisses Abgrenzung zu anderen Schadensersatzansprüchen Schadensersatz statt der Leistung Bei Schutzpflichtverletzung, die dem Gläubiger die Leistung unzumutbar macht, ist § 282 BGB einschlägig.
Rücktritt Bei Schutzpflichtverletzung, die dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, ist § 324 BGB einschlägig.
3. Vertretenmüssen
a) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Regelvermutung Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Schuldner muss sich exkulpieren (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Umfang des Vertretenmüssens — Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB).
4. Schaden
a) Entstehung eines Schadens
Der Gläubiger muss durch die Pflichtverletzung einen kausalen und zurechenbaren Schaden erlitten haben (§§ 249 ff. BGB).
Definition
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
Kausalität — Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden sein (conditio sine qua non).
Zurechenbarkeit Der Schaden muss dem Schutzbereich der verletzten Norm unterfallen und nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen.
II. Anspruch erloschen
1. Erlöschensgrund
a) Mögliche Erlöschensgründe
Z.B. Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlassvertrag (§ 397 BGB), Verjährung (§§ 194 ff. BGB).
III. Anspruch durchsetzbar
1. Durchsetzbarkeit
a) Mögliche Einreden
Z.B. Verjährung (§ 214 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB).