Prüfungsschema
Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, § 241 II BGB
§ 249 BGB Dieses Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 II BGB, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt und allgemeinen Schadensersatz.
§ 241 BGB · § 280 BGB · § 282 BGB · § 324 BGB · § 311 BGB · § 179 BGB · § 122 BGB ·§ 123 BGB · § 124 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB ·
A. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 282 BGB
I. Schuldverhältnis
Definition
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung fordern kann.
II. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB)
Definition
Rücksichtnahmepflicht
Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, die sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.
III. Unzumutbarkeit der Leistung für den Gläubiger
Definition
Unzumutbarkeit
Die Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist dem Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten.
IV. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Definition
Vertretenmüssen
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB).
V. Rechtsfolgen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
B. Rücktrittsrecht aus § 324 BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
Definition
Gegenseitiger Vertrag
Ein Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis (Synallagma) stehen.
II. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB)
Problem
Sukzessivlieferungsverträge
Ansicht
Bei Verträgen ohne vereinbarte Gesamtmenge, bei denen jede Einzellieferung als selbstständiger Vertrag behandelt wird, kann eine vorherige Nicht- oder Schlechtleistung (trotz bestehenden Schadensersatzanspruchs) eine Rücksichtnahmepflichtverletzung für künftige Lieferungen darstellen, wenn sie die Unzuverlässigkeit (Leistungstreue) des Schuldners belegt.
III. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Definition
Unzumutbarkeit
Die Fortsetzung des Vertrages ist dem Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten.
IV. Rechtsfolge
Rücktrittsrecht.
Der Rücktritt wirkt ex nunc (für die Zukunft).
C. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Definition
Schuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung fordern kann.
a) Vertragliches Schuldverhältnis
b) Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II BGB)
Grundloser Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn ein Vertrauen auf den Vertragsschluss erweckt wurde.
Vorsätzliches Vortäuschen der Abschlussbereitschaft eines formbedürftigen Vertrags (Ausnahme: Abbrecher hat triftigen Grund).
Verhinderung des Vertragsschlusses.
Vertragspartner verschuldet die Unwirksamkeit des Vertrags.
Aufklärungspflichten (insbesondere vorvertraglich) Gewährleistungsrecht ist vorrangig bei unzutreffenden Angaben über die Beschaffenheit (→ Sachmangel).
Anspruch nach §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB ist bei Arglist nicht ausgeschlossen.
Allgemeine Vorschriften sind vor Gefahrübergang anwendbar.
Ebenso § 179 BGB.
Problem
Verhältnis zu §§ 123, 124 BGB
h.M. Kein Vorrang der §§ 123, 124 BGB. § 122 BGB berechtigt den Anfechtungsgegner zum Schadensersatz. Der Anfechtungsberechtigte kann sich auf Schadensersatz aus § 280 I BGB berufen, wenn er durch Arglist oder schuldhaftes Verhalten des Anfechtungsgegners zur Abgabe der anfechtbaren Willenserklärung veranlasst wurde.
Anfechtung und Schadensersatz haben unterschiedliche Schutzziele.
Problem
Verjährung des § 280 I BGB
h.M. Grundsätzlich gelten §§ 195, 199 BGB (Anfechtung und Schadensersatz haben unterschiedliche Schutzziele).
a.A. § 124 BGB analog.
c) Schutzpflichten
Bestehen gleichermaßen im vertraglichen und vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Beispiel: Verkehrssicherungspflichten.
d) Leistungstreuepflichten
Ergeben sich grundsätzlich erst nach Vertragsschluss.
Können noch nach Vertragserfüllung bestehen.
II. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB)
Definition
Rücksichtnahmepflicht
Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, die sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.
III. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Definition
Vertretenmüssen
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB).
Besonderheit vorvertraglich Grundloser Abbruch der Verhandlungen muss schuldhaft gewesen sein.
Ausnahme bei formbedürftigen Verträgen: Es bedarf eines besonders schweren Treueverstoßes (wegen der Zwangwirkung der Form).
IV. Rechtsfolgen
Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB.
Ausgleich des Vertrauensinteresses (negatives Interesse) Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Vertrag nicht zustande gekommen → Ersatz nutzloser Aufwendungen.
Vertrag zustande gekommen → Aufhebung des Vertrags + Rückabwicklung.
h.M.: Auch Festhalten am Vertrag möglich → Ausgleich des Minderwerts.
Spezifische Schadensberechnung (z.B. bei unwirksamem Vertrag durch Pflichtverletzung) Wertdifferenz.
Bei wirtschaftlicher Unvernunft: Schadensersatz auf Rückzahlung des Preises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr.