Prüfungsschema

Verbundene Verträge, §§ 358 ff. BGB

Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von verbundenen Verträgen im Verbraucherrecht, insbesondere den Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff.

§ 358 BGB ·§ 359 BGB · § 360 BGB

I. Voraussetzungen (§ 358 III BGB)

1. Finanzierungszweck

Definition

Definition:

Der Zweck des Darlehens ist die Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts.

2. Wirtschaftliche Einheit

Definition

Definition:

Ein Vertrag kann ohne den anderen nicht bestehen (objektive Bestimmung).

Unwiderlegbare Vermutung (§ 358 III 2 BGB):

Der Unternehmer finanziert die Gegenleistung des Verbrauchers selbst.

Der Darlehensgeber bedient sich der Mitwirkung des Unternehmers.

Problem

Immobiliardarlehensverträge (§ 358 III 3 BGB)

Grundsatz:

Der Widerruf des Darlehensvertrags berührt die Wirksamkeit des Grundstücksgeschäfts grds. nicht.

Ausnahme (Wirtschaftliche Einheit):

Der Darlehensgeber verschafft selbst das Grundstück.

Der Darlehensgeber fördert den Erwerb des Grundstücks in Zusammenarbeit mit dem Unternehmer (Veräußerungsinteresse).

Der Darlehensgeber übernimmt Funktionen des Veräußerers.

Der Darlehensgeber begünstigt den Veräußerer einseitig.

II. Rechtsfolgen

1. Widerrufsdurchgriff (§ 358 I, II BGB)

a) Widerruf des finanzierten Vertrags (§ 358 I BGB):

Der Widerruf des finanzierten Vertrags erstreckt sich auf den Darlehensvertrag.

b) Widerruf des Darlehensvertrags (§ 358 II BGB):

Der Widerruf des Darlehensvertrags erstreckt sich auf den finanzierten Vertrag.

Doppeltes Widerrufsrecht:

Ein Widerrufsrecht besteht noch, wenn die Frist für den einen Vertrag abgelaufen ist, für den anderen verbundenen Vertrag aber noch nicht.

Problem

Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Gesellschaft

Ansicht

Der Verbraucher kann sich durch Widerruf vom Beitrittsvertrag und Darlehensvertrag lösen; Rückabwicklung über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.

c) Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 358 IV BGB)

aa) Vor Zufluss des Darlehensbetrags an den Unternehmer:

Rückabwicklung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen (§§ 355 ff. BGB).

Rückgabe der Sache gegen ggf. Anzahlung.

Hat der Verbraucher den Darlehensbetrag erhalten, ist die Darlehenssumme zurückzugewähren.

bb) Nach Zufluss des Darlehensbetrags an den Unternehmer (vor Zugang der Widerrufserklärung):

Der Darlehensgeber tritt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

Der Verbraucher kann vom Darlehensgeber Rückzahlung von Teilleistungen und ggf. geleistete Anzahlungen verlangen.

Schadensersatzansprüche des Verbrauchers sind weiterhin an den Unternehmer zu stellen.

Der Darlehensgeber muss vom Unternehmer die Darlehenssumme herausverlangen (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB).

2. Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB)

Definition

Definition:

Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer können der Rückzahlung des Darlehensvertrags entgegenstehen.

Voraussetzungen:

Anwendbarkeit ab 200 € Darlehenssumme (§ 359 II BGB).

Bezieht sich nur auf Verbraucherdarlehen (§ 359 I BGB).

Einschränkung:

Kein Einwendungsdurchgriff für den Erwerb von Finanzinstrumenten (§ 359 III BGB).

3. Rückforderungsdurchgriff (Verbraucher gegen Darlehensgeber)

Problem

Kann der Verbraucher bei Rücktritt/Widerruf bereits gezahlte Darlehensraten vom Darlehensgeber

zurückfordern, wenn der Unternehmer das Darlehen bereits ausgezahlt bekommen hat?

a.A.:

§ 359 BGB ist abschließend und beschreibt alle Rechte des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber. Der Verbraucher müsste sich an den Unternehmer halten.

h.M.: — § 359 BGB ist nicht abschließend für den Rückforderungsdurchgriff.

Rückforderungsdurchgriff bei anfänglicher Nichtigkeit des Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer nach § 813 I 1 BGB (Darlehensvertrag war von Anfang an einredebehaftet nach § 359 BGB). Gleiches gilt bei nachträglicher Anfechtung.

Kein Rückforderungsdurchgriff bei lediglich mangelhafter vom Unternehmer geschuldeter Sache. Der Verbraucher muss sich an den Unternehmer wenden, da Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nur ex nunc wirken und § 813 I BGB das Bestehen der Einrede im Zeitpunkt der Leistung voraussetzt.

4. Entsprechende Anwendung auf zusammenhängende Verträge (§ 360 BGB)

a) Voraussetzungen (§ 360 II BGB):

Zusammenhängender Vertrag nach § 360 II 1 BGB.

Tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang (kausal).

Leistung durch einen Dritten muss auf konkludenter oder ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Drittem und Unternehmer beruhen.

Ergänzung für Darlehensverträge (§ 360 II 2 BGB).

b) Rechtsfolgen:

Widerrufsdurchgriff.

Kein Einwendungsdurchgriff.