Prüfungsschema

Verbraucherrecht – Anwendungsbereich und Grundsätze

Dieses Schema behandelt die zentralen Begriffe des Verbraucher- und Unternehmerrechts sowie den Anwendungsbereich und die Grundsätze von Verbraucherverträgen nach dem BGB.

§ 13 BGB · § 14 BGB · § 310 BGB ·§ 311 BGB · § 312 BGB · § 312a BGB · § 241a BGB · § 280 BGB · § 344 HGB · Art. 246 EGBGB

I. Begriff des Verbrauchers (§ 13 BGB)

1. Definition

Definition

Verbraucher

Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

a) Natürliche Person

Erfasst sind ausschließlich natürliche Personen.

Problem

Rechtsfähige Personengesellschaften (GbR)

Ansicht

Grundsätzlich keine Verbraucher, da sie weder juristische noch natürliche Personen sind. Eine Ausnahme wird diskutiert, wenn kein Gesellschafter eine juristische Person ist.

Problem

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Ansicht

Werden in bestimmten Konstellationen als Verbraucher behandelt, insbesondere bei Verträgen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

b) Zweck des Rechtsgeschäfts

Das Rechtsgeschäft darf überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein.

Objektive Bestimmung Der Zweck ist objektiv zu bestimmen, nicht nach der subjektiven Vorstellung des Handelnden.

Problem

Scheinunternehmer

Ansicht

Wer sich als Unternehmer ausgibt, obwohl er Verbraucher ist, kann sich nach § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.

Beweislast Derjenige, der sich auf Verbraucherschutzvorschriften beruft, trägt die Beweislast für seine Verbrauchereigenschaft.

Problem

Vermutung des Handelns des Unternehmers als unternehmerisch (§ 344 I HGB analog)

h.M. Die Vermutung des § 344 I HGB, dass ein vom Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschäft im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist auf den Unternehmer analog anwendbar. Dies gilt auch für branchenfremde Nebengeschäfte.

c) Abgrenzungsprobleme

Existenzgründung Rechtsgeschäfte, die von der Existenzgründung bis zur Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit reichen, werden in der Regel als unternehmerisch (§ 14 BGB) eingestuft.

Doppelte Zweckbestimmung (Dual Use) Bei Rechtsgeschäften, die sowohl privaten als auch gewerblichen/beruflichen Zwecken dienen, ist der überwiegende Zweck maßgeblich. Im Zweifel ist von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen.

Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind grundsätzlich Verbraucher, es sei denn, sie handeln im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Bei einer Bürgschaft für die GmbH handelt der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel als Verbraucher, da die Bürgschaft nicht seiner eigenen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dient.

d) Vertretung des Verbrauchers

Wird ein Verbraucher durch einen Unternehmer vertreten, bleibt der Vertretene Verbraucher. Eine Zurechnung der Unternehmereigenschaft nach § 166 BGB analog findet nicht statt.

II. Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB)

1. Definition

Definition

Unternehmer

Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

a) Personenkreis

Erfasst sind natürliche Personen, juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR).

b) Tätigkeit

Handeln in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.

Definition

Gewerbliche Tätigkeit

Jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und kein freier Beruf ist.

Selbstständige berufliche Tätigkeit — Umfasst insbesondere Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).

Nebenberuflichkeit Auch eine nebenberufliche Tätigkeit kann die Unternehmereigenschaft begründen, sofern sie die Kriterien erfüllt.

III. Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften

1. Anwendbarkeitsvoraussetzungen der §§ 312 ff. BGB

a) Grundsatz

Die Vorschriften der §§ 312a bis 312h BGB finden Anwendung auf Verbraucherverträge, sofern die Voraussetzungen des § 312 BGB erfüllt sind.

b) Problem: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

Die §§ 312 ff. BGB sind auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht anwendbar. Der Schutz des Arbeitnehmers erfolgt hier über das Gebot des fairen Verhandelns (§ 311 II Nr. 1 i.V.m. § 241 II BGB).

c) Gegenstand der Verträge

Ware — Umfasst alle beweglichen Sachen (§ 241a BGB).

Dienstleistung — Erfasst sind auch Dienstleistungen, z.B. durch Vermieter oder Werkunternehmer.

d) Definition: Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB)

Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

e) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die §§ 312 II bis 312 VIII BGB regeln Ausnahmen von der uneingeschränkten Anwendung der §§ 312 bis 312h BGB (z.B.

Verträge über Finanzdienstleistungen, Notarverträge, Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln).

IV. Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§ 312a BGB)

1. Informationspflichten

a) Bei telefonischer Kontaktaufnahme (§ 312a I BGB)

Der Unternehmer muss zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen.

b) Für den stationären Handel (§ 312a II BGB)

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246 EGBGB zur Verfügung stellen.

c) Rechtsfolge bei Verstoß

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB führen.

2. Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (§ 312a III-V BGB)

a) Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln (§ 312a IV BGB)

Der Unternehmer darf vom Verbraucher kein Entgelt für die Nutzung solcher Zahlungsmittel verlangen, deren Nutzung er aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht ablehnen darf.

b) Entgelte für Hotlines (§ 312a V BGB)

Der Unternehmer darf für Anrufe bei einer Kundendiensthotline keine höheren Entgelte verlangen, als die Kosten für die bloße Nutzung des Kommunikationsmittels.

3. Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen (§ 312a VI BGB)

a) Grundsatz

Die Wirksamkeit des Verbrauchervertrags bleibt von Verstößen gegen die Informationspflichten oder Entgeltgrenzen unberührt, sofern keine andere Rechtsfolge bestimmt ist.