Prüfungsschema

Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Das Schema prüft den Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB, die Folgen für die Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB sowie die daraus resultierenden Sekundärleistungsansprüche und Rücktrittsrechte.

§ 275 BGB ·§ 326 BGB ·§ 311a BGB · § 280 BGB · § 283 BGB · § 284 BGB · § 285 BGB · § 323 BGB

A. Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 BGB)

I. Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB

1. Begriff der Unmöglichkeit

Die Leistung kann vom Schuldner oder von jedermann nicht erbracht werden (objektive oder subjektive Unmöglichkeit).

Definition

Objektive Unmöglichkeit

Niemand kann die Leistung erbringen.

Definition

Subjektive Unmöglichkeit

Nur der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen.

2. Fälle der Unmöglichkeit

II. Leistungsverweigerungsrechte (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB)

1. Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 275 Abs. 2 BGB)

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Leistungsinteresses des Gläubigers und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

a) Voraussetzungen

Grobes Missverhältnis Aufwand des Schuldners (Geld/Tätigkeit) und Leistungsinteresse des Gläubigers (Wert der Gegenleistung, ggf. + immaterielle Interessen) stehen in einem groben Missverhältnis (Richtwert: 100% Mehraufwand).

Interessenabwägung — Unmöglichkeitsähnliche Situation.

b) Rechtsfolge

Erhebung der Einrede lässt den Erfüllungsanspruch erlöschen.

Verhältnis zu § 439 Nr. 4 S. 1, § 635 Abs. 3 BGB — Diese sind vorrangig.

Problem

Verhältnis zu § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)

a.A. § 275 Abs. 2 BGB nicht bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit anwendbar; § 313 BGB vorrangig.

a.A. § 275 Abs. 2 BGB vorrangig.

a.A. Nebeneinander (Frage stellt sich nur, wenn die Voraussetzungen beider vorliegen und welche Rechtsfolge dann gelten soll).

2. Unmöglichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 3 BGB)

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung seines Leistungsinteresses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Rechtsfolge — Erhebung der Einrede lässt den Erfüllungsanspruch erlöschen.

3. Vorübergehende Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 1-3 BGB liegen vor, sind behebbar, aber nicht abzusehen, wann.

Gleichstellung mit Unmöglichkeit — Ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit der Einhaltung des Vertrags.

Problem

Anwendung der Vorschriften über die Unmöglichkeit (§§ 311a, 283, 326 BGB)

h.M. Möglich, Erfüllung ist nur „zurzeit“ nicht möglich (Leistungsanspruch besteht für diese Zeit nicht, § 275 BGB).

a.A. Ja, aber analog nach erfolgloser Frist.

a.A. Anwendung der §§ 281, 323 BGB analog (fehlender fälliger Anspruch durch § 275 BGB).

B. Ausschluss der Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB)

I. Grundsatz

1. Entfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB)

Wenn die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1-3 BGB unmöglich ist (gilt nur für gegenseitige Verträge).

Bei Teilunmöglichkeit — Minderung der Gegenleistung nach § 441 Abs. 3 BGB.

II. Ausnahmen (Gefahrtragungsregeln)

1. Gesetzliche Gefahrtragungsregeln

Kaufrecht — §§ 446, 447 BGB.

Werkvertragsrecht — §§ 644, 645 BGB.

Dienstvertragsrecht — § 615 BGB.

2. Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 1 S. 2 BGB)

Bei mangelhafter Leistung erlischt der Anspruch auf die Gegenleistung nicht nach § 326 BGB, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Das Gewährleistungsrecht ist vorrangig.

3. Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB)

Die Gegenleistungspflicht entfällt nicht, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu verantworten hat.

Vertretenmüssen — Anwendbarkeit der §§ 276-278 BGB.

Obliegenheitsverletzung — Verletzung einer Verhaltenspflicht (z.B. Unvorsichtigkeit, Selbstvornahme).

Vertragliche Risikoübernahme — Gläubiger hat das Risiko vertraglich übernommen.

Problem

Beidseitig zu vertretende Unmöglichkeit

h.M. Gegenleistungsanspruch erlischt nach § 326 Abs. 1 BGB. Aber gegenseitiger Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB unter Berücksichtigung von § 254 BGB. Bei schon erbrachter Leistung: Rücktritt. Wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde: Kein Schaden. Lit.: Bei beidseitigem Vertretenmüssen kein Anspruch auf Schadensersatz.

h.M. Schadensersatz nicht ausgeschlossen; bei kumulativer Kausalität aber § 254 BGB.

4. Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB)

Die Gegenleistungspflicht entfällt nicht, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist und die Unmöglichkeit nicht vom Schuldner zu vertreten ist (§ 300 BGB: Schuldner hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten).

5. Geltendmachung des Surrogatsanspruchs (§ 326 Abs. 3 BGB)

Die Gegenleistungspflicht entfällt nicht, wenn der Gläubiger statt der Leistung den Ersatz nach § 285 BGB verlangt.

C. Sekundärleistungsansprüche

I. Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz, wenn das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss bestand. Setzt kein Vertretenmüssen voraus. I.d.R. anwendbar nach § 437 Nr. 3 BGB bei unbehebbaren Mängeln, die schon vor Vertragsschluss vorlagen.

h.M.: — § 122 BGB nicht analog anwendbar (keine Regelungslücke).

2. Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird und der Schuldner dies zu vertreten hat. Keine Anwendung bei Sonderregeln bei gesetzlichen Schuldverhältnissen (z.B. § 818 Abs. 2 BGB, § 251 BGB bei § 823 Abs. 1 BGB).

Problem

Abgrenzung Schadensersatz statt/neben der Leistung

Lit.: Schadensersatz statt der Leistung umfasst nur Schäden, die allein auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruhen (zeitliche Abgrenzung; nur die Schäden sind erfasst, die nach Eintritt der Unmöglichkeit entstanden sind).

h.M. Inhaltliche Abgrenzung: Zu ersetzen sind die Schäden, die an die Stelle der Leistung treten. (Ansichten kommen zum selben Ergebnis).

Schadensersatzberechnung bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden — Schaden als Differenz zwischen Vertragspreis und Marktpreis.

Surrogationstheorie vs. Differenztheorie Surrogationstheorie: Ersatzanspruch tritt an die Stelle des Leistungsanspruchs; der Gegenleistungsanspruch bleibt bestehen; Ansprüche werden dann aufgerechnet (Wert des unmöglichen Anspruchs). Differenztheorie: Gegenleistungsanspruch ist in die Berechnung des Schadensersatzes einzubeziehen; übrig bleibt ein einseitiger Geldanspruch des ersatzberechtigten Gläubigers i.H.v. der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. (Unterscheidung nur bei Tauschverträgen relevant).

II. Weitere Sekundäransprüche

1. Rückforderung erbrachter Leistungen (§ 326 Abs. 4 BGB)

Der Gläubiger kann bereits erbrachte Leistungen zurückverlangen.

2. Aufwendungsersatz (§ 284 BGB)

Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat.

3. Anspruch auf Surrogatsherausgabe (§ 285 BGB)

Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, den der Schuldner infolge der Unmöglichkeit für den geschuldeten Gegenstand erlangt hat.

a) Voraussetzungen

Schuldverhältnis — Auch Rückgewährschuldverhältnis.

Unmöglichkeit — Leistung ist nach § 275 BGB unmöglich.

Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs — Sog. stellvertretendes commodum: Jeder Vermögensvorteil anstelle der unmöglichen Leistung.

Kausalität und Identität Der Ersatz muss infolge der Unmöglichkeit erlangt worden sein (Kausalität) und für den geschuldeten Gegenstand (Identität).

b) Rechtsfolge

Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs. Dies umfasst den gesamten Erlös oder Gewinn, auch wenn dieser höher als der Wert der geschuldeten Leistung ist. Der Anspruch besteht neben Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB (muss sich Wert des Surrogats aber anrechnen lassen).

D. Rücktrittsrecht (§§ 326 Abs. 5, 323 BGB)

I. Voraussetzungen

1. Unmöglichkeit der Leistung

Die Leistung ist nach § 275 Abs. 1-3 BGB unmöglich.

2. Gegenseitiger Vertrag

Es muss ein gegenseitiger Vertrag vorliegen.

3. Keine Ausschlussgründe

Keine Ausschlussgründe nach § 323 Abs. 6 BGB (z.B. Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich).

II. Rechtsfolge

1. Umwandlung des Schuldverhältnisses

Das Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis um.

2. Rückgewähr empfangener Leistungen

Bereits empfangene Leistungen sind nach §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren.