Prüfungsschema
Unmöglichkeit, § 275 BGB — alle Konstellationen
Unmöglichkeit, § 275 + Alle Konstellationen Prüfung der Leistungsbefreiung des Schuldners bei Unmöglichkeit nach § 275 BGB sowie der daraus resultierenden Sekundäransprüche des Gläubigers und der Rechtsfolgen für die Gegenleistung.
§ 275 BGB ·§ 280 BGB ·§ 283 BGB · § 284 BGB · § 285 BGB · § 286 BGB · § 287 BGB · § 311a BGB · § 323 BGB · § 326 BGB
A. Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 BGB
I. Voraussetzungen der Unmöglichkeit
1. Arten der Unmöglichkeit
Die Leistungspflicht des Schuldners entfällt, wenn einer der Tatbestände des § 275 BGB erfüllt ist.
Definition
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung vom Schuldner oder von jedermann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht (mehr) erbracht werden kann.
Definition
Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
Die Leistung kann von niemandem (objektive Unmöglichkeit) oder nur vom Schuldner nicht (subjektive Unmöglichkeit/Unvermögen) erbracht werden. Dies umfasst physische (z.B. Zerstörung einer Speziessache) und rechtliche Hindernisse (z.B. endgültiges behördliches Verbot).
Definition
Praktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB
Einrede des Schuldners, wenn die Leistung zwar theoretisch möglich wäre, aber einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Erfordert eine Abwägung.
Definition
Persönliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3 BGB
Einrede des Schuldners bei persönlich zu erbringenden Leistungen, wenn ihm die Leistungserbringung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist (z.B. Sängerin muss am Tag des Auftritts ihr krankes Kind pflegen).
2. Sonderfall: Vorübergehende Unmöglichkeit
Ein Leistungshindernis, das seiner Natur nach nur von begrenzter Dauer ist.
Problem
Behandlung der vorübergehenden Unmöglichkeit
Fraglich ist, ob ein nur vorübergehendes Leistungshindernis bereits zur Anwendung des § 275 BGB führt.
h.M. Eine direkte Anwendung des § 275 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachholbar ist (absolutes Fixgeschäft) oder wenn dem Gläubiger ein Abwarten unzumutbar ist. Die Leistungsbefreiung wirkt dann für die Dauer des Hindernisses. Sekundärrechte (Rücktritt, Schadensersatz) können analog §§ 323, 281 BGB nach Fristsetzung geltend gemacht werden.
a.A. (Teile der Lit.) Keine Anwendung von § 275 BGB, da die Leistungserbringung nicht endgültig ausgeschlossen ist. Es liegt lediglich ein Fall des Verzugs (§ 286 BGB) oder der Nichtleistung trotz Fälligkeit vor. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich direkt nach §§ 323, 281 BGB (Rücktritt/Schadensersatz nach Fristsetzung).
B. Rechtsfolgen für die Gegenleistung (§ 326 BGB)
I. Schicksal der Gegenleistungspflicht
1. Grundsatz: Entfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Wird der Schuldner nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei, entfällt im gegenseitigen Vertrag (Synallagma) auch der Anspruch auf die Gegenleistung.
2. Ausnahmen: Fortbestand der Gegenleistungspflicht
In bestimmten Fällen bleibt der Gläubiger trotz Unmöglichkeit der Leistung zur Erbringung seiner Gegenleistung verpflichtet.
Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB — Der Gläubiger ist für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich.
Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB Die Unmöglichkeit tritt während des Annahmeverzugs des Gläubigers ein und der Schuldner hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten.
Herausverlangen des Surrogats, § 326 Abs. 3 BGB Verlangt der Gläubiger nach § 285 BGB das stellvertretende Commodum, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet (ggf.
gemindert um den Wert des Surrogats, wenn dieser geringer ist als der Wert der geschuldeten Leistung).
C. Rechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit
I. Schadensersatz statt der Leistung
1. Bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
Anspruchsprüfung für den Fall, dass die Unmöglichkeit nach Vertragsschluss eintritt.
a) Schuldverhältnis — Ein wirksamer Vertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis.
b) Pflichtverletzung — Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1-3 BGB.
c) Vertretenmüssen
Der Schuldner muss die Unmöglichkeit zu vertreten haben (§§ 276, 278 BGB). Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
d) Schaden — Kausaler, ersatzfähiger Schaden nach §§ 249 ff. BGB.
2. Bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2 BGB
Anspruchsprüfung für den Fall, dass die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss vorlag. Der Vertrag ist nach § 311a Abs. 1 BGB dennoch wirksam.
a) Wirksamer Vertrag mit anfänglichem Leistungshindernis
Trotz des Hindernisses nach § 275 Abs. 1-3 BGB ist der Vertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB).
b) Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des Schuldners
Der Schuldner kannte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder seine Unkenntnis ist von ihm zu vertreten (§ 311a Abs.
2 S. 2 BGB). Die zu vertretende Unkenntnis wird vermutet.
c) Schaden — Kausaler, ersatzfähiger Schaden nach §§ 249 ff. BGB.
3. Sonderfall: Haftungsverschärfung bei Schuldnerverzug, §§ 286, 287 BGB
Tritt die Unmöglichkeit während des Schuldnerverzugs ein, haftet der Schuldner verschärft.
a) Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, § 286 BGB
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch Mahnung oder Entbehrlichkeit Grundsätzlich erforderliche, eindeutige Leistungsaufforderung (§ 286 Abs. 1). Entbehrlich in den Fällen des § 286 Abs. 2 und 3.
Nichtleistung trotz Möglichkeit Vertretenmüssen der Nichtleistung — Wird gem. § 286 Abs. 4 BGB vermutet.
b) Rechtsfolge: Haftung für Zufall, § 287 S. 2 BGB
Der Schuldner haftet während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit und auch für Zufall. Ausnahme: Der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
II. Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Voraussetzungen Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 283 oder § 311a II) müssen vorliegen (außer dem Schaden).
Definition
Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die sich als nutzlos erweisen.
Billigkeit Die Aufwendungen müssen billigerweise gemacht worden sein. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Zweck auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre.
III. Herausgabe des stellvertretenden Commodums, § 285 BGB
1. Voraussetzungen
a) Schuldverhältnis
b) Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1-3 BGB
c) Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs
Der Schuldner muss infolge des Umstands, der zur Unmöglichkeit führte, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz (z.B.
Versicherungsleistung) oder einen Ersatzanspruch (z.B. Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten) erlangt haben.
2. Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten Der Gläubiger kann die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
Fortbestand der Gegenleistungspflicht Macht der Gläubiger von seinem Recht aus § 285 Gebrauch, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet, § 326 Abs. 3 S. 1 BGB.
IV. Rücktritt vom Vertrag, §§ 326 Abs. 5, 323 BGB
1. Voraussetzungen
a) Gegenseitiger Vertrag
b) Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB
c) Rücktrittserklärung, § 349 BGB
d) Kein Ausschluss des Rücktritts
Z.B. nach § 323 Abs. 6 BGB, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
2. Besonderheit: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Gemäß § 326 Abs. 5 BGB ist eine Fristsetzung, wie sie § 323 Abs. 1 BGB ansonsten erfordert, für den Rücktritt wegen Unmöglichkeit entbehrlich.