Prüfungsschema
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Das Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages ermöglichen kann, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage wurden, schwerwiegend ändern.
§ 313 BGB
I. Anwendbarkeit
1. Vorrang vertraglicher Regelungen
a) Ergänzende Vertragsauslegung
Vorrangig ist zu prüfen, ob der Vertrag selbst eine Regelung für die eingetretene Störung enthält oder durch ergänzende Vertragsauslegung eine Lösung gefunden werden kann.
2. Spezialgesetze
a) Vorrang speziellerer Normen
§ 313 BGB ist subsidiär gegenüber spezielleren gesetzlichen Regelungen, z.B. §§ 321, 490, 530, 531, 651j, 779 BGB.
3. Verhältnis zur Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
a) Grundsatz
§ 313 BGB ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Anfechtung, da die Anfechtung eine abschließende Regelung für Willensmängel darstellt.
Problem
Irrtum über künftige Umstände
Betrifft der Irrtum einen künftigen Umstand, der sich nicht verwirklicht, ist § 119 BGB nicht anwendbar. Hier ist § 313 BGB anwendbar.
h.M. § 313 BGB ist anwendbar, da §§ 119 ff. BGB zu unbilligen Ergebnissen führen könnten und es zufällig wäre, wer die Anfechtung erklärt und sich damit § 122 BGB aussetzt.
a.A. Das Anfechtungsrecht hat Vorrang; § 313 II BGB ist nicht anwendbar, da nur derjenige anfechten würde, der einen Nachteil hat.
4. Verhältnis zu § 275 II BGB (Wirtschaftliche Unmöglichkeit)
a) Grundsatz
§ 313 BGB ist grundsätzlich subsidiär zu § 275 I BGB (tatsächliche Unmöglichkeit).
Problem
Verhältnis von § 313 BGB zu § 275 II BGB
h.M. § 313 BGB und § 275 II BGB sind nebeneinander anwendbar (Wahlrecht des Schuldners). Der Schuldner kann sich entweder auf die Unzumutbarkeit der Leistung nach § 275 II BGB berufen oder eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangen.
a.A. § 275 II BGB ist vorrangig, da er eine speziellere Regelung für die Unzumutbarkeit der Leistung darstellt.
a.A. § 313 BGB ist vorrangig anwendbar, da er eine flexiblere Anpassung ermöglicht.
5. Abgrenzung zur Zweckverfehlungskondiktion, § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB
a) Grundsatz
Die Zweckverfehlungskondiktion setzt voraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht eintritt.
Problem
Verhältnis von § 313 BGB zu § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB
h.M. § 313 BGB ist als vertraglicher Rechtsbehelf vorrangig, da er eine flexiblere Anpassung des Vertrages ermöglicht und nicht nur eine Rückabwicklung.
a.A. § 313 BGB und § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB sind nebeneinander anwendbar, da sie unterschiedliche Tatbestände betreffen.
§ 812 BGB setzt eine Zweckvereinbarung voraus, während § 313 BGB auf die Geschäftsgrundlage abstellt.
II. Voraussetzungen
1. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I BGB
a) Umstand als Geschäftsgrundlage (tatsächliches Element)
Es muss sich um einen Umstand handeln, der zur Geschäftsgrundlage geworden ist.
Definition
Subjektive Geschäftsgrundlage
Erkennbare und nicht beanstandete Vorstellungen beider Parteien, auf denen der Geschäftswille aufbaut.
Definition
Objektive Geschäftsgrundlage
Umstände, die objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag als sinnvolle Regelung bestehen kann.
Typische Fälle Zweckstörung — Z.B. Vermietung eines Balkonplatzes bei Absage eines Karnevalumzugs.
Äquivalenzstörung Wertverhältnis bei Langzeitverträgen benachteiligt eine Partei über das zu ertragende Risiko hinaus (z.B. Kaufkraftschwund bei mehr als 60%).
Offener (externer) Kalkulationsirrtum Der Erklärungsempfänger kennt die fehlerhafte Berechnungsgrundlage des anderen Teils. Zunächst ist eine ergänzende Vertragsauslegung zu prüfen (falsa demonstratio non nocet). Erst dann § 313 BGB.
Problem
Gemeinsamer Irrtum / Anwendbarkeit § 313 BGB bei offenem Kalkulationsirrtum
h.M. § 313 BGB ist anwendbar, wenn die Berechnungsgrundlage nur als beidseitiger Motivirrtum vorliegt (keine Anfechtung nach § 119 I BGB). § 119 II BGB ist nicht anwendbar, da der Preis kein wertbildender Faktor ist.
b) Kein/Geänderter Vertragsschluss bei Kenntnis des geänderten Umstands (hypothetisches Element)
Hätten die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der späteren Veränderung des Umstands nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.
c) Einlassung des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss sich auf die Vorstellung des anderen eingelassen haben oder die Vorstellung muss ihm erkennbar gewesen sein und er hat ihr nicht widersprochen.
d) Schwerwiegende Veränderung des Umstands
Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sie das Äquivalenzverhältnis oder den Vertragszweck grundlegend berührt.
e) Festhalten am Vertrag unzumutbar (Risikoverteilung)
Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden können.
Problem
Miet- und Pachtrecht
Ansicht
Hier ist zu prüfen, bei wem das typische Risiko für die eingetretene Störung liegt (z.B. Vermieter für die Gebrauchstauglichkeit, Mieter für die Nutzungsmöglichkeit).
2. Störung der anfänglichen Geschäftsgrundlage, § 313 II BGB
a) Beidseitiger Irrtum
Die Parteien haben sich bei Vertragsschluss über das Vorhandensein eines Umstandes geirrt.
b) Einseitige Vorstellung, die widerspruchslos hingenommen wurde
Eine Partei hatte eine bestimmte Vorstellung, die der anderen Partei erkennbar war und dieser nicht widersprochen hat.
III. Rechtsfolgen
1. Anspruch auf Vertragsanpassung, § 313 I BGB
a) Inhalt der Anpassung
Der Vertrag ist so anzupassen, wie er bestünde, wenn die Störung bei Vertragsschluss bedacht worden wäre. Ziel ist die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses oder des Vertragszwecks.
b) Klage
Die Klage kann direkt auf Leistung des angepassten Vertrags gerichtet werden.
c) Leistungsverweigerungsrecht
Bis zur Anpassung kann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB bestehen.
d) Verjährung
Der Anspruch auf Vertragsanpassung verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Störung, § 199 BGB.
2. Rücktrittsrecht, § 313 III S. 1 BGB
a) Voraussetzung
Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten.
b) Rechtsfolge
Der Vertrag wird ex nunc beendet und rückabgewickelt nach §§ 346 ff. BGB.
c) Sonderfall: Leasing
Bei Leasingverträgen kann trotz des Charakters als Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht des Leasingnehmers bestehen, insbesondere bei Mangelhaftigkeit der Leasingsache und Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Leasinggeber, aufgrund leasingtypischer Abtretungskonstruktionen.
3. Kündigungsrecht, § 313 III S. 2 BGB
a) Voraussetzung
Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung, wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist.
b) Rechtsfolge
Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc). Eine Rückabwicklung erfolgt nach § 812 I BGB für bereits erbrachte Leistungen.