Prüfungsschema
Sicherungsabtretung (Sicherungszession)
Die Sicherungsabtretung dient der Sicherung einer Forderung durch Übertragung einer anderen Forderung. Sie ist ein nicht akzessorisches Sicherungsmittel, dessen Abhängigkeit von der gesicherten Forderung durch einen Sicherungsvertrag hergestellt wird.
§ 398 BGB · § 134 BGB · § 138 BGB · § 242 BGB · §§ 307 ff. BGB · § 812 I 1 BGB · § 158 I BGB · § 185 BGB · § 816 II BGB
I. Grundlagen und Rechtsverhältnisse
1. Die gesicherte Forderung
a) Schuldverhältnis
Das zugrundeliegende Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem die zu sichernde Forderung (z.B.
Darlehensrückzahlung) entsteht.
2. Der Sicherungsvertrag
a) Vertragsparteien
Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. Der Sicherungsgeber kann der Schuldner oder ein Dritter sein, der Sicherungsnehmer der Gläubiger oder ein Dritter.
b) Inhalt
Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Sicherungsgeber zur Abtretung der sichernden Forderung an den Sicherungsnehmer.
3. Die Abtretung der sichernden Forderung
a) Abtretung
Übertragung der sichernden Forderung vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer gemäß § 398 BGB.
II. Wesentlicher Inhalt des Sicherungsvertrags
1. Charakteristik
a) Nicht akzessorisch
Die Sicherungsabtretung ist im Gegensatz zu akzessorischen Sicherheiten (z.B. Bürgschaft) nicht direkt vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig und erlischt nicht automatisch mit deren Wegfall.
b) Abhängigkeit durch Sicherungsabrede
Die Abhängigkeit von der gesicherten Forderung wird durch den Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) hergestellt.
2. Mindestinhalt (Schutz des Sicherungsgebers)
a) Festlegung der zu sichernden Forderung
Klare Bestimmung, welche Forderung gesichert werden soll.
b) Verpflichtung zur Abtretung
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die sichernde Forderung an den Sicherungsnehmer abzutreten.
Folge bei Unwirksamkeit des Sicherungsvertrags — Anspruch auf Rückabtretung der sichernden Forderung aus § 812 I 1 BGB.
Rechtsgrund Der Sicherungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Abtretung, nicht die gesicherte Forderung selbst.
c) Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers
Bei Ausbleiben der Tilgung der gesicherten Forderung (Sicherungsfall) darf der Sicherungsnehmer die sichernde Forderung verwerten.
d) Rückabtretungspflicht (Freigabe)
Der Sicherungsnehmer ist zur Rückabtretung der sichernden Forderung verpflichtet, sobald die gesicherte Forderung erfüllt wurde (Entfall des Sicherungszwecks).
e) Abweichungen zulasten des Sicherungsgebers
Klauseln, die den Sicherungsgeber unangemessen benachteiligen, können nach §§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB unwirksam sein.
3. Übersicherung
a) Treuhänderische Stellung des Sicherungsnehmers
Der Sicherungsnehmer verwahrt die sichernde Forderung treuhänderisch für den Sicherungsgeber, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Er kann, darf aber nicht über die sichernde Forderung verfügen.
b) Definition Übersicherung
Die sichernde Forderung übersteigt die gesicherte Forderung.
c) Anfängliche Übersicherung
Übersicherung bereits im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung.
Folge Nichtigkeit des Sicherungsvertrags und der Sicherungsabtretung. Der Sicherungsgeber bleibt Inhaber der Forderung.
d) Problem: Nachträgliche Übersicherung
Die gesicherte Forderung wird ganz oder in Raten getilgt, wodurch die sichernde Forderung im Verhältnis zur Restschuld zu hoch wird.
Definition
Nachträgliche Übersicherung
Liegt vor, wenn der realisierbare Wert der sichernden Forderung mehr als 110% der gesicherten Forderung beträgt. Eine widerlegbare Vermutung besteht, wenn der Schätzungswert der sichernden Forderung mehr als 150% der gesicherten Forderung beträgt.
Freigabeanspruch Der Sicherungsgeber hat einen Anspruch auf Freigabe (Rückabtretung) der sichernden Forderung in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der sichernden Forderung und der erlaubten Sicherheit (110% oder 150%).
Unwirksamkeit entgegenstehender AGB Klauseln, die den Freigabeanspruch zulasten des Sicherungsgebers beschränken (z.B. durch höhere Wertgrenzen oder Ermessensvorbehalt des Sicherungsnehmers), sind nach § 307 BGB unwirksam.
Folge der Unwirksamkeit Nichtigkeit der Klausel gemäß § 307 II Nr. 2 BGB. Dies führt zur Teilnichtigkeit des Sicherungsvertrags nach § 306 II BGB. Die Sicherungsabtretung selbst ist davon nicht betroffen.
III. Nichtigkeit der Sicherungsabtretung, § 138 BGB
1. Abgrenzung
a) Sicherungsabtretung vs. Sicherungsvertrag
Die Nichtigkeit des Sicherungsvertrags kann ausnahmsweise auf die Sicherungsabtretung durchschlagen (h.M.).
2. Fallgruppen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
a) Anfängliche Übersicherung
Wenn bei Vertragsschluss ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Nennwert der gesicherten Forderung und dem realisierbaren Wert der sichernden Forderung besteht (Orientierung: 300% Unterschied).
Voraussetzung — Subjektiv verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers.
b) Knebelung
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit des Sicherungsgebers, sodass der Sicherungsnehmer als wahrer Geschäftsinhaber erscheint.
c) Verleitung zum Vertragsbruch
Relevant im Kontext des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Globalzession.
Ausgangssituation Ein Vorbehaltsverkäufer bleibt bis zur Bezahlung Eigentümer (aufschiebend bedingte Übereignung, § 158 I BGB) und ermächtigt den Vorbehaltskäufer zur Übereignung an Abkäufer (§ 185 BGB). Gleichzeitig tritt der Vorbehaltskäufer seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen die Abkäufer an den Vorbehaltsverkäufer ab. Problematisch wird es, wenn der Vorbehaltskäufer bereits per Globalzession alle Forderungen an eine Bank abgetreten hat.
Prioritätsprinzip Grundsätzlich wird nur die Bank Forderungsinhaber, da der Vorbehaltskäufer keine Berechtigung mehr hat, an den Vorbehaltsverkäufer abzutreten.
Ausnahme: Sittenwidrigkeit der Globalzession (§ 138 BGB) Die Globalzession ist sittenwidrig und nichtig, wenn sie eine Verleitung zum Vertragsbruch darstellt.
Anspruch aus § 816 II BGB Ein Anspruch des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank aus § 816 II BGB kommt in Betracht, wenn die Abtretung von Vorbehaltskäufer an die Bank nichtig ist und die Bank somit Nichtberechtigter war.
Voraussetzungen des Verleitens zum Vertragsbruch Objektiv Die Globalzession muss Forderungen umfassen, die der Vorbehaltskäufer an den Vorbehaltsverkäufer abtreten muss (Zwickmühle). Die Bank zwingt den Vorbehaltskäufer somit zu einem Kaufvertrag, den er von vornherein brechen muss.
Ausnahme: Dingliche Teilverzichtsklausel Eine dingliche Teilverzichtsklausel (§ 158 II BGB), die eine automatische Rückabtretung von Forderungen vorsieht, die der Vorbehaltskäufer zur Absicherung gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer benötigt, verhindert die Sittenwidrigkeit. Eine lediglich schuldrechtliche Teilverzichtsklausel (nur Anspruch auf Rückübertragung) ist nicht ausreichend.
Subjektiv Die Bank (Globalzessionar) muss Kenntnis vom (künftigen) verlängerten Eigentumsvorbehalt haben. Es ist ausreichend, wenn dies branchenüblich ist.
Folge bei Sittenwidrigkeit Die Abtretung an die Bank ist nichtig. Die Bank wird nicht Inhaber der Forderung. Der Vorbehaltsverkäufer wird aufgrund der nachrangigen Abtretung Inhaber der Forderung. Eine Zahlung an die Bank könnte gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer (Berechtigten) wirksam sein, wenn dieser die Leistung an die Bank konkludent genehmigt (z.B. durch Aufforderung zur Rückzahlung, § 185 BGB).