Prüfungsschema
Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungs–und Vertragsübernahme
Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungs- und Vertragsübernahme § 417 BGB · § 418 BGB ·§ 421 BGB · § 488 BGB · § 566 BGB · § 566a BGB · § 578 BGB · § 581 BGB · § 613a BGB ·§ 765 BGB · § 766 BGB · § 821 BGB · § 1168 BGB Dieses Schema behandelt die verschiedenen Formen der Schuld- und Vertragsänderung auf Schuldnerseite, insbesondere die Schuldübernahme, den Schuldbeitritt, die Erfüllungsübernahme und die Vertragsübernahme, sowie deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 123 BGB · § 138 BGB ·§ 151 BGB ·§ 241 BGB · § 280 BGB · § 311 BGB · § 328 BGB · § 401 BGB · § 414 BGB · § 415 BGB · § 416 BGB ·
A. Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
I. Definition und Abgrenzung
Definition
Definition
Die Schuldübernahme ist der Austausch des Schuldners, sodass der ursprüngliche Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird und ein neuer Schuldner an seine Stelle tritt.
Abgrenzung zum Schuldbeitritt Bei der Schuldübernahme wird der Schuldner ausgewechselt, während beim Schuldbeitritt ein zusätzlicher Schuldner als Gesamtschuldner hinzutritt.
Charakter Der Übernahmevertrag ist eine abstrakte Verfügung, die den Inhalt des Anspruchs des Gläubigers ändert. Ihm liegt ein (Kausal-)Verpflichtungsvertrag zugrunde.
II. Voraussetzungen
a) Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, § 414 BGB
Die Einigung muss die vollständige Entlassung des ursprünglichen Schuldners zum Gegenstand haben.
b) Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Genehmigung des Gläubigers, § 415 BGB
Die Genehmigung des Gläubigers ist für die Wirksamkeit der Schuldübernahme erforderlich und kann auch konkludent erfolgen.
Problem
Unklarer Wille zum Austausch
h.M. Kommt der Wille zum Austausch des Schuldners nicht ausdrücklich zum Ausdruck, liegt im Zweifel nur ein Schuldbeitritt vor (Auslegung).
c) Form
War die Begründung der ursprünglichen Verpflichtung formbedürftig, ist es die Schuldübernahme ebenfalls.
d) Sonderfall: Hypothek / Grundschuld, § 416 BGB
Bei Veräußerung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks.
Dingliche Schuld Der Erwerber wird mit Eigentumserwerb dinglicher Schuldner des Anspruchs aus der Hypothek/Grundschuld (analog).
Persönliche Schuld Übernimmt der Erwerber auch die persönliche Schuld (z.B. aus § 488 BGB), wird die Genehmigung des Gläubigers nach § 415 I BGB fingiert, wenn dieser nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung widerspricht (§ 416 I S. 2 BGB).
Schwebezustand Bis zur Genehmigung oder deren Fiktion ist der Übernehmer im Innenverhältnis zum Altschuldner bereits zur Leistung verpflichtet (Erfüllungsübernahme), § 415 III BGB.
III. Rechtsfolgen
a) Schuldnerwechsel
Der Übernehmer wird alleiniger Schuldner. Der ursprüngliche Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei.
b) Einwendungen, § 417 BGB
Einwendungen des Altschuldners Der Übernehmer kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die dem Altschuldner zustanden (§ 417 I S. 1 BGB).
Einwendungen des Übernehmers Einwendungen aus dem Kausalverhältnis (Deckungsverhältnis) zwischen Altschuldner und Übernehmer greifen gegenüber dem Gläubiger nicht durch (§ 417 II BGB). Einwendungen aus dem Kausalverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen Gläubiger und Übernehmer (§ 414 BGB) greifen über § 821 BGB. Einwendungen aus dem Verfügungsvertrag (Übernahmevertrag) selbst greifen direkt.
c) Sicherungsrechte, § 418 BGB
Grundsatz: Erlöschen Für die Schuld haftende akzessorische Sicherungsrechte (Bürgschaft, Pfandrecht) erlöschen, wenn der Sicherungsgeber der Schuldübernahme nicht zustimmt (§ 418 I S. 1 BGB). Dies gilt analog für Grundschuld, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Vormerkung.
Ausnahme: Fortbestand — Willigt der Sicherungsgeber ein, erlöschen die Sicherungsrechte nicht (§ 418 I S. 3 BGB).
Sonderfall Hypothek/Grundschuld Bei fehlender Zustimmung wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld (§§ 418 I S. 2, 1168 I BGB).
d) Gestaltungsrechte
Ausübung durch Altschuldner Gestaltungsrechte, die das gesamte Schuldverhältnis betreffen (z.B. Rücktritt), können nur vom Altschuldner ausgeübt werden.
Ausübung durch Übernehmer Der Übernehmer kann Gestaltungsrechte ausüben, die nur die Forderung betreffen (z.B. Minderung).
Pflicht des Altschuldners Gegebenenfalls besteht eine Pflicht des Altschuldners aus dem Deckungsverhältnis, zum Schutz des Übernehmers ein Gestaltungsrecht gegenüber dem Gläubiger auszuüben.
e) Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit einer Forderung des Altschuldners ist ausgeschlossen (§ 417 I S. 2 BGB). Eine Aufrechnung mit einer eigenen Forderung des Übernehmers gegen den Gläubiger ist zulässig.
f) Anfechtung
Problem
Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch den Altschuldner
Ansicht
Die Anfechtbarkeit durch den Übernehmer hängt davon ab, ob der Altschuldner als 'Dritter' i.S.d. § 123 II BGB anzusehen ist.
Schuldübernahme nach § 414 BGB (Vertrag Gläubiger-Übernehmer) Der Altschuldner ist 'Dritter'. Eine Anfechtung durch den Übernehmer ist nur möglich, wenn der Gläubiger die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 II S. 1 BGB).
Schuldübernahme nach § 415 BGB (Vertrag Altschuldner-Übernehmer) Der Altschuldner ist Vertragspartei des Übernahmevertrags, also kein 'Dritter'. Der Übernehmer kann den Übernahmevertrag unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers anfechten.
B. Schuldbeitritt
I. Definition und Abgrenzung
Definition
Definition
Der gesetzlich nicht geregelte Schuldbeitritt (auch Schuldmitübernahme) ist das Hinzutreten eines neuen Schuldners neben den bisherigen, sodass beide als Gesamtschuldner haften (§§ 421 ff. BGB analog).
Abgrenzung zur Bürgschaft, § 765 BGB Form — Schuldbeitritt ist formlos möglich; Bürgschaft bedarf der Schriftform (§ 766 BGB).
Akzessorietät Die Bürgschaft ist streng akzessorisch; der Schuldbeitritt ist nur entstehungsakzessorisch.
Haftung Der Bürge haftet grundsätzlich nachrangig (Subsidiarität, § 771 BGB); der Beitretende haftet gleichrangig neben dem Altschuldner.
Problem
Auslegung bei Unklarheit
h.M. Im Zweifel ist wegen der strengeren Form- und Schutzvorschriften von einer Bürgschaft auszugehen, wenn der Sicherungsgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Hauptschuld verneint.
II. Voraussetzungen
a) Vertrag zwischen Gläubiger und Beitretendem
Zustandekommen durch Vertrag zwischen Gläubiger und Beitretendem (analog § 414 BGB).
b) Vertrag zwischen Schuldner und Beitretendem
Zustandekommen durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) zwischen Altschuldner und Beitretendem. Eine Zustimmung des Gläubigers ist nicht erforderlich. Dessen Annahmeerklärung muss dem Beitretenden nicht zugehen (§ 151 S.
1 BGB).
c) Form
h.M.: Die Formvorschriften des Hauptvertrags sind auf den Beitrittsvertrag anzuwenden.
d) Anfechtung / Nichtigkeit
Anfechtung — Möglich bei arglistiger Täuschung oder Drohung.
Aufhebungsanspruch Anspruch auf Aufhebung des Beitrittsvertrags aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) bei Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Gläubiger.
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Nichtigkeit des Beitrittsvertrags bei krasser finanzieller Überforderung des Beitretenden (insb. bei nahen Angehörigen), wenn dieser nicht einmal die laufende Zinslast aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen kann.
III. Rechtsfolgen
a) Haftung
Der Beitretende haftet neben dem Altschuldner als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
b) Umfang der Verpflichtung
Die Verpflichtung des Beitretenden richtet sich nach der Beschaffenheit und dem Umfang der Schuld im Zeitpunkt des Beitritts (sog. Entstehungsakzessorietät).
c) Einwendungen
Der Beitretende kann dem Gläubiger alle Einwendungen des Altschuldners entgegenhalten, die im Zeitpunkt des Beitritts begründet waren (analog § 417 BGB).
C. Erfüllungsübernahme
I. Definition und Rechtsfolge
Definition
Definition
Die Erfüllungsübernahme ist die vertragliche Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Schuldner, dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger zu tilgen.
Rechtsfolge Es entstehen nur Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer. Der Gläubiger erwirbt keinen eigenen Anspruch gegen den Übernehmer.
D. Vertragsübernahme
I. Definition und Abgrenzung
Definition
Definition
Die Vertragsübernahme ist der vollständige Austausch einer Vertragspartei, bei der alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Übernehmer übergehen.
Abgrenzung zur Schuldübernahme Bei der Schuldübernahme wird nur eine einzelne Schuld übertragen, während bei der Vertragsübernahme das gesamte synallagmatische Vertragsverhältnis übergeht.
II. Arten und Zustandekommen
a) Rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme
Ist eine Verfügung über das Schuldverhältnis im Ganzen.
Dreiseitiger Vertrag Zustandekommen durch einen Vertrag zwischen ausscheidender Partei, übernehmender Partei und verbleibender Partei.
Zweiseitiger Vertrag mit Zustimmung Zustandekommen durch Vertrag zwischen Ausscheidendem und Übernehmer mit (auch nachträglicher) Zustimmung des Verbleibenden.
Wirkung bei fehlender Zustimmung Ohne Zustimmung des Verbleibenden bleibt der Ausscheidende Vertragspartner. Im Innenverhältnis kann aber eine Erfüllungsübernahme (analog § 415 III BGB) vorliegen.
Anfechtung Wurde die Zustimmung des Verbleibenden durch Täuschung des Übernehmers erlangt, ist der Übernehmer 'Dritter' i.S.d. § 123 II BGB. Der Verbleibende kann seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Ausscheidenden nur anfechten, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
b) Gesetzliche Vertragsübernahme (Beispiele)
§ 566 BGB ('Kauf bricht nicht Miete') Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks tritt in den Mietvertrag ein. Die Haftung des bisherigen Vermieters bleibt bestehen (§ 566 II BGB). Mietsicherheiten gehen über (§ 566a BGB). Gilt analog für Pacht (§ 581 II BGB) und andere Mietverhältnisse (§ 578 BGB).
§ 613a BGB (Betriebsübergang) — Der Erwerber eines Betriebs tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
III. Rechtsfolgen (insb. Sicherungsrechte)
a) Sicherungsrechte für Forderungen des Ausscheidenden
Akzessorische Sicherungsrechte, die Forderungen des ausscheidenden Gläubigers sichern, gehen analog § 401 BGB auf den Übernehmer über.
b) Sicherungsrechte für Schulden des Ausscheidenden
Sicherungsrechte, die eine Schuld des ausscheidenden Schuldners sichern, erlöschen analog § 418 BGB, wenn der Sicherungsgeber nicht zustimmt.
Fortbestand — Bei Zustimmung des Sicherungsgebers bleiben sie bestehen (analog § 418 I 1 BGB).
Hypothek — Eine Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld (analog § 418 I 2 BGB).