Prüfungsschema

Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB

Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB SE statt der Leistung Prüfungsschema für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und eine gesetzte Frist erfolglos verstreicht.

§ 280 Abs. 1, 3 BGB · § 281 BGB

I. Schuldverhältnis

1. Bestehen eines Schuldverhältnisses

Definition

Schuldverhältnis

Ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Entsteht meist durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB).

Anwendbar auch neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), sofern ein vertragliches Schuldverhältnis besteht.

II. Pflichtverletzung

1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch

a) Fälligkeit

Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB), im Zweifel sofort.

Problem

Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung vor Fälligkeit

h.M. § 281 Abs. 1, 2 BGB ist analog anwendbar. Es wäre widersprüchlich, wenn der Gläubiger nach § 323 Abs. 4 BGB zurücktreten, aber keinen Schadensersatz verlangen könnte. Die Verweigerung betrifft die Hauptleistungspflicht.

a.A. Ein Anspruch ergibt sich aus § 282 BGB, da die Verweigerung eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellt. (Dagegen: Es geht primär um die Hauptleistungspflicht, nicht um eine Nebenpflicht).

b) Durchsetzbarkeit

Dem Anspruch dürfen keine Einreden entgegenstehen.

Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB): Bloßes Bestehen genügt, keine Geltendmachung erforderlich.

Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB): Muss vom Schuldner geltend gemacht werden.

Sonstige Einreden (z.B. Verjährung § 214, Unzumutbarkeit §§ 275 Abs. 2, 3 BGB): Bloßes Bestehen genügt.

2. Art der Pflichtverletzung

a) Nichtleistung (§ 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Der Schuldner erbringt die geschuldete Leistung bei Fälligkeit nicht. Auch eine teilweise Nichtleistung genügt.

Problem

Reicht das Nichteintreten des Leistungserfolgs?

h.A.: Ja, das Ausbleiben des geschuldeten Leistungserfolgs als solches stellt die Pflichtverletzung dar.

a.A. Die Pflichtverletzung liegt in einer (pflichtwidrigen) Handlung oder Unterlassung des Schuldners. (Relevant, wenn der Schuldner den Erfolg nicht selbst herbeiführen kann).

b) Schlechtleistung (§ 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Der Schuldner erbringt die Leistung, aber nicht wie geschuldet (z.B. mangelhaft). Im Kaufrecht erfolgt der Einstieg über § 437 Nr. 3 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Mangel ist i.d.R. der Gefahrübergang (§ 434 BGB).

III. Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 BGB

1. Grundsatz: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist

a) Fristsetzung

Eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen eines bestimmten Zeitraums zu bewirken. Eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf.

b) Erfolgloser Ablauf

Die Frist muss abgelaufen sein, ohne dass der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß bewirkt hat.

Problem

Fristwahrung durch Leistungshandlung oder Leistungserfolg?

Rspr. (BGH): Zur Fristwahrung muss der Leistungserfolg innerhalb der Frist eintreten. Die bloße Vornahme der Leistungshandlung (z.B. Absenden bei Schickschuld) genügt nicht.

a.A. (früher herrschende Meinung) Die rechtzeitige Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung ist ausreichend.

Problem

Mangelhafte Leistung innerhalb der Frist

h.M. Leistet der Schuldner innerhalb der Nachfrist mangelhaft, muss der Gläubiger grundsätzlich eine zweite Frist zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) setzen. Die erste Frist bezog sich auf die Nichtleistung und wurde durch die (mangelhafte) Leistung beendet. Die zweite Frist bezieht sich auf die Schlechtleistung.

a.A. Eine zweite Frist ist entbehrlich. Der Schuldner hat eine mangelfreie Leistung geschuldet, sodass die erste Frist als „erfolglos abgelaufen“ gilt. (Argument: Schutz des Gläubigers vor „Hinhaltetaktik“).

2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 Abs. 2 BGB

a) Gesetzliche Fälle

Alt. 1: Ernsthafte und endgültige Verweigerung Der Schuldner bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er seine Vertragspflicht endgültig nicht erfüllen wird.

Alt. 2: Besondere Umstände Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.

b) Sonderregeln

Spezielle Regelungen zur Entbehrlichkeit finden sich z.B. in §§ 440, 636 BGB.

3. Abmahnung, § 281 Abs. 3 BGB

Grundsatz Bei Verletzung einer Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB oder einer Unterlassungspflicht tritt an die Stelle der Fristsetzung eine Abmahnung. Schadensersatz kann bei erneutem Verstoß verlangt werden.

IV. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

1. Vermutung und Anknüpfungspunkt

a) Vermutung

Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Schuldner muss sich exkulpieren.

b) Problem: Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens

h.M.: Es kommt darauf an, ob der Schuldner die Nichtleistung innerhalb der Nachfrist zu vertreten hat. Er muss beweisen, dass ihn weder an der ursprünglichen Pflichtverletzung (z.B. Lieferung der mangelhaften Sache) noch an der Nichtleistung innerhalb der Frist (z.B. Nicht-Nacherfüllung) ein Verschulden trifft. a.A.: Es ist allein auf die Nichtleistung bei Ablauf der Nachfrist abzustellen. a.A.: Es ist allein auf das Ausbleiben des Leistungserfolgs abzustellen.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

1. Art und Umfang des Schadens

a) Grundsatz

Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung gestanden hätte (positives Interesse).

b) Problem: Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung

h.M. (BGH/Lehre vom schadensphänomenologischen Ansatz): Ein Schaden ist „statt der Leistung“, wenn er durch eine (hypothetisch gedachte) fristgerechte Nacherfüllung entfallen wäre. Er tritt funktional an die Stelle der Leistung (Äquivalenzinteresse). Schäden, die auch bei fristgerechter Nacherfüllung endgültig bestehen blieben, sind „neben der Leistung“ (Integritätsinteresse). a.A. (Gesamtabrechnung): Alle Schäden, die nach Fälligkeit entstehen, sind zunächst Verzögerungsschäden (§§ 280 I, II, 286). Mit dem Verlangen von SE statt der Leistung werden diese in einer Gesamtabrechnung Teil des SE statt der Leistung.

Beispiel: Deckungskauf Die Mehrkosten eines Deckungskaufs sind nach herrschende Meinung ein Schaden statt der Leistung, da sie bei Nacherfüllung nicht angefallen wären.

Beispiel: Entgangener Gewinn aus Weiterverkauf Ist nach herrschende Meinung ein Schaden statt der Leistung, wenn die Verwertungschance durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verloren geht.

2. Wahlrecht: Kleiner vs. Großer Schadensersatz

a) Grundsatz

Der Gläubiger hat grundsätzlich die Wahl.

Kleiner Schadensersatz Gläubiger behält die (mangelhafte) Leistung und verlangt den Minderwert als Schadensersatz.

Großer Schadensersatz Gläubiger gibt die (mangelhafte) Leistung zurück (§ 281 Abs. 5) und verlangt Schadensersatz für die Nichterfüllung des gesamten Vertrages.

b) Einschränkungen des Wahlrechts

Bei Schlechtleistung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB) Großer Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Unerheblichkeit wird durch eine umfassende Interessenabwägung bestimmt.

Bei Teilleistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB) Großer Schadensersatz ist nur möglich, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat.

3. Verhältnis zum Erfüllungsanspruch

a) Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (§ 281 Abs. 4 BGB)

Sobald der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Dies schafft klare Verhältnisse.

b) Schwebezustand nach Fristablauf

Zwischen Fristablauf und dem Verlangen von Schadensersatz kann der Schuldner noch erfüllen und der Gläubiger die Erfüllung noch verlangen.

Problem

Leistungsangebot des Schuldners nach Fristablauf

Bietet der Schuldner nach Fristablauf die Leistung an, bevor der Gläubiger SE verlangt hat, ist umstritten, ob der Gläubiger die Leistung ablehnen darf.

h.M. Der Gläubiger behält sein Wahlrecht. Eine Ablehnung der Leistung begründet keinen Annahmeverzug. Der Schuldner kann dem Gläubiger aber analog § 350 BGB eine Frist zur Ausübung seines Wahlrechts setzen.

a.A. Lehnt der Gläubiger ein mangelfreies Leistungsangebot ab, verliert er sein Recht auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 242 BGB (Treuwidrigkeit).

VI. Kein Ausschluss

1. Ausschluss nach § 242 BGB (eigene Vertragsuntreue)

Grundsatz Der Anspruch kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Gläubiger sich selbst vertragsuntreu verhält. Dies kann bereits tatbestandlich relevant sein (z.B. keine Durchsetzbarkeit bei eigener Vorleistungspflicht; keine wirksame Fristsetzung bei unzulässiger Zuvielforderung).

Fallgruppen Gläubiger ist selbst nicht zur Erbringung seiner Gegenleistung bereit oder in der Lage.

Gläubiger erklärt unberechtigt die Anfechtung oder den Rücktritt.

Gläubiger gefährdet den Vertragszweck oder verletzt wesentliche Nebenpflichten.