Prüfungsschema

Schadensersatz mit Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen

Schadensersatz mit Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen Dieses Schema behandelt die Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen im Rahmen des Schadensersatzrechts, differenzierend zwischen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).

§ 278 BGB · § 831 BGB · § 280 I BGB · § 276 BGB · §§ 249 ff. BGB

I. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung unter Zurechnung eines Erfüllungsgehilfen (§ 280 I, §

278 BGB)

1. Anspruch entstanden

a) Anspruchsgrundlage

§ 280 I BGB

b) Schuldverhältnis

Zwischen Schuldner und Gläubiger.

c) Pflichtverletzung

Objektive und subjektive Pflichtverletzung, die sich der Schuldner zurechnen lassen muss.

d) Vertretenmüssen (§ 278 BGB)

Der Schuldner hat ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.

aa) Schuldverhältnis — Zwischen Schuldner und Gehilfen (nicht erforderlich, aber oft gegeben).

Definition

bb) Erfüllungsgehilfe

Definition: Eine Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird und zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingesetzt wird.

cc) In Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners

Die schädigende Handlung muss im Rahmen der dem Erfüllungsgehilfen übertragenen Aufgabe zur Erfüllung der Schuldnerpflicht erfolgen.

dd) Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 276 BGB)

Der Erfüllungsgehilfe muss schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Schuldner, nicht nach dem Gehilfen. Eine Exkulpation des Schuldners ist nicht möglich.

e) Schaden

Ein dem Gläubiger entstandener Schaden, §§ 249 ff. BGB.

2. Anspruch erloschen

a) Erfüllung

§ 362 BGB

b) Aufrechnung

§§ 387 ff. BGB

3. Anspruch durchsetzbar

a) Einreden

Z.B. Verjährung (§§ 214 BGB)

II. Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung eines Verrichtungsgehilfen (§ 831 I BGB)

1. Anspruch entstanden

a) Anspruchsgrundlage

§ 831 I BGB

b) Verrichtungsgehilfe

Definition: Eine Person, die weisungsgebunden und in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn tätig wird und dessen Anweisungen zu befolgen hat.

c) Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

Der Verrichtungsgehilfe muss eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB begangen haben.

d) In Ausführung der Verrichtung

Die unerlaubte Handlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der dem Verrichtungsgehilfen übertragenen Tätigkeit stehen.

e) Keine Exkulpation des Geschäftsherrn

Der Geschäftsherr haftet, es sei denn, er kann beweisen, dass er bei der Auswahl, Überwachung und Ausstattung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

f) Schaden

Ein dem Geschädigten entstandener Schaden, §§ 249 ff. BGB.

2. Anspruch erloschen

a) Erfüllung

§ 362 BGB

b) Aufrechnung

§§ 387 ff. BGB

3. Anspruch durchsetzbar

a) Einreden

Z.B. Verjährung (§§ 214 BGB)