Prüfungsschema
Schadensersatz § 280 I
Dieses Schema prüft den allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis gemäß § 280 I BGB.
§ 280 BGB · § 241 BGB · § 276 BGB · § 277 BGB · § 249 BGB ·§ 252 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Schuldverhältnis
Definition
Schuldverhältnis
Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, aus der sich Pflichten ergeben.
a) Vertragliches Schuldverhältnis — Entsteht durch Vertrag, z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag (§ 311 I BGB).
b) Vorvertragliches oder quasi-vertragliches Schuldverhältnis
Entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, ähnliche geschäftliche Kontakte oder einseitige Rechtsgeschäfte (§ 311 II BGB).
2. Pflichtverletzung
Definition
Pflichtverletzung
Objektives Abweichen vom geschuldeten Pflichtenprogramm.
a) Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten — Pflichten ergeben sich aus dem Schuldverhältnis (§ 241 I, II BGB).
3. Vertretenmüssen
a) Grundsatz
Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 I 2 BGB).
Definition
Vertretenmüssen
Umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I 1 HS 1 BGB).
aa) Vorsatz — Wissen und Wollen der begangenen Pflichtverletzung.
bb) Fahrlässigkeit — Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).
Sorgfaltsmaßstab Objektive Beobachtung, Handeln eines besonnenen und zuverlässigen Angehörigen des Verkehrskreises.
cc) Eigenübliche Sorgfalt
Abstellen auf konkrete Fähigkeiten und Eigenarten des Schuldners; Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
b) Ausnahmen (Haftung ohne Verschulden)
Schuldner haftet auch ohne Verschulden, wenn (§ 276 I 1 HS 2 BGB):
aa) Übernahme einer Garantie
bb) Übernahme des Beschaffungsrisikos — Z.B. bei Gattungsschulden.
cc) Vertragliche oder gesetzliche Bestimmung
4. Kausalität (zwischen Pflichtverletzung und Schaden)
a) Condicio-sine-qua-non-Formel
Die Pflichtverletzung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele.
Äquivalenzprinzip — Alle Schadensursachen sind grundsätzlich gleichwertig.
b) Adäquanztheorie
Der Schaden darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen; er muss nach allgemeiner Erfahrung vorhersehbar sein.
c) Schutzzweckzusammenhang
Der entstandene Schaden muss gerade vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.
Problem
Mittelbare Kausalität
Ansicht
Die Kausalität ist auch bei mittelbaren Schäden gegeben, solange die Adäquanz und der Schutzzweckzusammenhang gewahrt sind.
5. Schaden
Definition
Schaden
Jedes unfreiwillige Vermögensopfer.
a) Umfang des Schadensersatzes — Bestimmt sich nach §§ 249-254 BGB.
aa) Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (z.B. Reparatur, Ersatzbeschaffung).
bb) Schadensersatz in Geld (§ 249 II BGB)
Bei Schäden an Person oder Sache kann der Gläubiger den erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Weitere Fälle des Geldersatzes Nach erfolgloser Fristsetzung zur Naturalrestitution (§ 250 BGB); bei Unmöglichkeit oder Ungenügendheit der Naturalrestitution (§ 251 I BGB); bei unverhältnismäßigem Aufwand der Naturalrestitution (§ 251 II BGB).
Dispositionsfreiheit Der Geschädigte muss den erhaltenen Geldbetrag nicht zwingend für die Wiederherstellung verwenden.
b) Höhe des Schadensersatzanspruchs
Mittels Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis.