Prüfungsschema

Schadensersatz § 280 I

Dieses Schema prüft den allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis gemäß § 280 I BGB.

§ 280 BGB · § 241 BGB · § 276 BGB · § 277 BGB · § 249 BGB ·§ 252 BGB

I. Anspruch entstanden

1. Schuldverhältnis

Definition

Schuldverhältnis

Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, aus der sich Pflichten ergeben.

a) Vertragliches Schuldverhältnis — Entsteht durch Vertrag, z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag (§ 311 I BGB).

b) Vorvertragliches oder quasi-vertragliches Schuldverhältnis

Entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, ähnliche geschäftliche Kontakte oder einseitige Rechtsgeschäfte (§ 311 II BGB).

2. Pflichtverletzung

Definition

Pflichtverletzung

Objektives Abweichen vom geschuldeten Pflichtenprogramm.

a) Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten — Pflichten ergeben sich aus dem Schuldverhältnis (§ 241 I, II BGB).

3. Vertretenmüssen

a) Grundsatz

Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 I 2 BGB).

Definition

Vertretenmüssen

Umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I 1 HS 1 BGB).

aa) Vorsatz — Wissen und Wollen der begangenen Pflichtverletzung.
bb) Fahrlässigkeit — Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).

Sorgfaltsmaßstab Objektive Beobachtung, Handeln eines besonnenen und zuverlässigen Angehörigen des Verkehrskreises.

cc) Eigenübliche Sorgfalt

Abstellen auf konkrete Fähigkeiten und Eigenarten des Schuldners; Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

b) Ausnahmen (Haftung ohne Verschulden)

Schuldner haftet auch ohne Verschulden, wenn (§ 276 I 1 HS 2 BGB):

aa) Übernahme einer Garantie
bb) Übernahme des Beschaffungsrisikos — Z.B. bei Gattungsschulden.
cc) Vertragliche oder gesetzliche Bestimmung

4. Kausalität (zwischen Pflichtverletzung und Schaden)

a) Condicio-sine-qua-non-Formel

Die Pflichtverletzung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele.

Äquivalenzprinzip — Alle Schadensursachen sind grundsätzlich gleichwertig.

b) Adäquanztheorie

Der Schaden darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen; er muss nach allgemeiner Erfahrung vorhersehbar sein.

c) Schutzzweckzusammenhang

Der entstandene Schaden muss gerade vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.

Problem

Mittelbare Kausalität

Ansicht

Die Kausalität ist auch bei mittelbaren Schäden gegeben, solange die Adäquanz und der Schutzzweckzusammenhang gewahrt sind.

5. Schaden

Definition

Schaden

Jedes unfreiwillige Vermögensopfer.

a) Umfang des Schadensersatzes — Bestimmt sich nach §§ 249-254 BGB.

aa) Naturalrestitution (§ 249 I BGB)

Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (z.B. Reparatur, Ersatzbeschaffung).

bb) Schadensersatz in Geld (§ 249 II BGB)

Bei Schäden an Person oder Sache kann der Gläubiger den erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Weitere Fälle des Geldersatzes Nach erfolgloser Fristsetzung zur Naturalrestitution (§ 250 BGB); bei Unmöglichkeit oder Ungenügendheit der Naturalrestitution (§ 251 I BGB); bei unverhältnismäßigem Aufwand der Naturalrestitution (§ 251 II BGB).

Dispositionsfreiheit Der Geschädigte muss den erhaltenen Geldbetrag nicht zwingend für die Wiederherstellung verwenden.

b) Höhe des Schadensersatzanspruchs

Mittels Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis.

c) Entgangener Gewinn — Kann ebenfalls ersetzt verlangt werden (§ 252 BGB).

II. Anspruch nicht erloschen

1. Erlöschensgrund

a) Erfüllung (§ 362 BGB)

b) Aufrechnung (§ 387 BGB)

c) Erlassvertrag (§ 397 BGB)

III. Anspruch durchsetzbar

1. Einreden

a) Verjährung (§§ 194 ff. BGB)

b) Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)