Prüfungsschema
Rücktritt (insb. § 323 BGB)
Das Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts von einem Vertrag, insbesondere wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 323 BGB, sowie das daraus resultierende Rückgewährschuldverhältnis.
§ 323 BGB · § 324 BGB · § 326 V BGB · § 313 III BGB · § 346 BGB · § 349 BGB ·§ 218 BGB
A. Voraussetzungen des wirksamen Rücktritts
I. Bestehen eines Rücktrittsrechts
1. Vertragliches Rücktrittsrecht, § 346 I Alt. 1 BGB
Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung.
Beachte bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Schranken des § 308 Nr. 3 BGB.
2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 I Alt. 2 BGB
Das Rücktrittsrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die wichtigsten Fälle sind:
a) Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, § 323 BGB
(1) Gegenseitiger Vertrag (2) Fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung Ausnahme: Rücktritt vor Fälligkeit nach § 323 IV BGB, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(3) Pflichtverletzung in Form der Nicht- oder Schlechtleistung Bei Schlechtleistung (Teilleistung oder mangelhafte Leistung) gelten die Sonderregelungen des § 323 V BGB.
(4) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Definition
Fristsetzung
Eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bewirken.
Problem
Anforderungen an die fristgerechte Leistung
Streitig ist, ob zur Fristwahrung die Vornahme der Leistungshandlung genügt oder der Leistungserfolg eingetreten sein muss.
a.A. Die rechtzeitige Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung genügt.
Rspr. (BGH): — Der Leistungserfolg muss innerhalb der Frist eintreten.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II BGB Eine Fristsetzung ist entbehrlich bei: - Ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Leistung durch den Schuldner (§ 323 II Nr. 1 BGB). - Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts (§ 323 II Nr. 2 BGB). - Besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 II Nr. 3 BGB).
(5) Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts Unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 V S. 2 BGB Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung.
Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 VI BGB Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder sich im Annahmeverzug befindet.
b) Rücktritt wegen Verletzung einer Nebenpflicht, § 324 BGB
Voraussetzung ist die Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB, wenn dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
c) Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung, § 326 V BGB
Alternative zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei vom Schuldner zu vertretender (Teil-)Unmöglichkeit.
d) Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 1 BGB
Subsidiäres Recht, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil unzumutbar ist.
II. Rücktrittserklärung
Definition
Rücktrittserklärung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Rücktrittsberechtigten gegenüber dem anderen Vertragsteil, § 349 BGB. Die Angabe des Rücktrittsgrundes ist nicht erforderlich.
III. Kein Erlöschen oder Unwirksamkeit des Rücktrittsrechts
1. Unwirksamkeit wegen Verjährung, § 218 I BGB
Der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.
2. Erlöschen des Rücktrittsrechts
Vertraglich befristetes Rücktrittsrecht, § 350 S. 1 BGB — Erlischt mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist.
Rücktritt gegen Reuegeld, § 353 BGB — Das Rücktrittsrecht kann von der Zahlung eines Reuegeldes abhängig gemacht werden.
Aufrechnung, § 352 BGB War der zurücktretende Teil dem anderen Teil zur Zahlung von Geld verpflichtet, so kann der andere Teil unter Umständen aufrechnen, wodurch das Rücktrittsrecht entfällt.
B. Rechtsfolgen des wirksamen Rücktritts
I. Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses, § 346 BGB
1. Primäranspruch: Rückgewähr der empfangenen Leistungen, § 346 I BGB
Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) sind herauszugeben.
Grundsatz der Rückgewähr Zug-um-Zug, § 348 BGB
Problem
Erfüllungsort der Rückabwicklung
Ansicht
Der Leistungsort für die Rückgewährpflichten ist umstritten.
Bei vertraglichem Rücktrittsrecht: — Wohn- oder Geschäftssitz des Rücktrittsgegners (§ 269 BGB).
Bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (h.M.):
Der Ort, an dem sich der zurückzugewährende Gegenstand vertragsgemäß befindet (meist beim Rücktrittsberechtigten).
2. Sekundäranspruch: Wertersatz, § 346 II BGB
Ist die Rückgewähr in Natur ausgeschlossen (z.B. durch Verbrauch, Untergang, Verarbeitung), ist Wertersatz zu leisten.
Definition
Höhe des Wertersatzes
Maßgeblich ist nicht der objektive Wert, sondern die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung (z.B. Kaufpreis). Bei Dienstleistungen erfolgt eine zeitanteilige Berechnung.
3. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 III BGB
Die Pflicht zum Wertersatz ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
§ 346 III 1 Nr. 1 BGB Der zum Rücktritt berechtigende Mangel hat sich erst bei der Verarbeitung oder Umgestaltung des Stoffes gezeigt.
§ 346 III 1 Nr. 1 BGB (analog) — Der Mangel zeigt sich erst beim bestimmungsgemäßen Verbrauch der Sache.
§ 346 III 1 Nr. 2 BGB — Der Gläubiger hat die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten.
§ 346 III 1 Nr. 3 BGB Die Verschlechterung oder der Untergang ist beim Berechtigten eingetreten, obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) beachtet hat. Gilt nach herrschende Meinung auch für vom Rückgewährschuldner unverschuldete Verkehrsunfälle.
Problem
Teleologische Reduktion des § 346 III 1 Nr. 3 BGB
Streitig ist, ob die Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn der Rücktrittsberechtigte bereits Kenntnis vom Rücktrittsgrund hatte.
h.M. Die Haftungsmilderung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB gilt auch nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes fort. Der Wortlaut ist eindeutig und der Gesetzgeber wollte den redlichen, aber fahrlässigen Rücktrittsberechtigten schützen.
a.A. (teleologische Reduktion):
Ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund entfällt die Privilegierung. Der Berechtigte ist nicht mehr schutzwürdig und haftet nach §§ 280 ff. BGB.
II. Weitere Ansprüche im Rückgewährschuldverhältnis
1. Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus § 346 I BGB (z.B. Unmöglichkeit der Rückgewähr), hat er Schadensersatz zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Problem
Anknüpfungspunkt der Pflichtverletzung
Ansicht
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Pflichtverletzung ist umstritten.
Nach Rücktrittserklärung:
Die Rückgewährpflichten sind entstanden. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zur Haftung nach §§ 280 I, III, 283 BGB oder § 280 I BGB.
Vor Rücktrittserklärung:
Eine Rückgewährpflicht besteht noch nicht. Eine Haftung kommt nur aus der Verletzung einer vorvertraglichen oder vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB) in Betracht, wenn der Schuldner Kenntnis vom Rücktrittsgrund hatte oder haben musste.
2. Nutzungs- und Verwendungsersatz, § 347 BGB
Nutzungsersatz, § 347 I BGB Herausgabe von Nutzungen, die entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen wurden, bei Vertretenmüssen.
Verwendungsersatz, § 347 II BGB Ersatz für notwendige Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) und für sonstige Aufwendungen, soweit der Gläubiger dadurch bereichert ist (§ 347 II 2 BGB i.V.m. GoA/Bereicherungsrecht).
3. Herausgabe des Surrogats, § 285 BGB
Erlangt der Schuldner für den zerstörten oder verlorenen Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch, ist dieser nach § 285 BGB analog herauszugeben, obwohl die Norm in § 346 IV BGB nicht genannt ist.
III. Verjährung
Verjährung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis Die Ansprüche auf Rückgewähr und Wertersatz verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren.