Prüfungsschema
Rücktritt, §§ 346 ff. (Rücktrittsfolgenrecht)
Prüfung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach wirksamem Rücktritt, insbesondere auf Rückgewähr, Wertersatz und Nutzungsherausgabe.
§ 346 BGB · § 347 BGB · § 348 BGB · § 349 BGB · § 323 BGB · § 324 BGB · § 326 Abs. 5 BGB
A. Anspruch auf Rückgewähr entstanden, § 346 Abs. 1 BGB
I. Voraussetzungen des wirksamen Rücktritts
1. Wirksames Schuldverhältnis
Zwischen den Parteien muss ein wirksames Schuldverhältnis, in der Regel ein gegenseitiger Vertrag, bestanden haben.
Definition
Schuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner), kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
2. Rücktrittsrecht
Dem Rücktrittsberechtigten muss ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen.
Vertragliches Rücktrittsrecht — Die Befugnis zum Rücktritt wurde von den Parteien im Vertrag vereinbart.
Gesetzliches Rücktrittsrecht — Die Befugnis ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Wichtige Beispiele:
§ 323 Abs. 1 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 326 Abs. 5 BGB Rücktritt bei Unmöglichkeit der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1-3 BGB (ohne Fristsetzung).
3. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Der Rücktritt muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt werden.
Definition
Rücktrittserklärung
Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Gestaltungsrecht des Rücktritts ausübt. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.
4. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
Das Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen sein.
Beispiele für Ausschlussgründe:
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) oder überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 323 Abs.
6 BGB).
II. Rechtsfolgen des Rücktritts (Anspruchsinhalt)
1. Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis
Durch den wirksamen Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. An ihre Stelle tritt ein Rückgewährschuldverhältnis.
2. Primäransprüche aus § 346 Abs. 1 BGB
Die Parteien sind zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
Rückgewähr der empfangenen Leistungen Grundsatz der Rückgabe in natura (z.B. Rückübereignung der Kaufsache, Rückzahlung des Kaufpreises).
Herausgabe der gezogenen Nutzungen — Umfasst Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile.
3. Sekundäranspruch: Wertersatz, § 346 Abs. 2 BGB
Ist die Rückgewähr oder die Herausgabe nicht (mehr) möglich, ist Wertersatz zu leisten.
a) Tatbestände der Wertersatzpflicht
§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Die Rückgewähr ist nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen (z.B. bei Dienstleistungen).
§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Der Empfänger hat den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet.
§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Der empfangene Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen. Dies erfasst auch eine zufällige Verschlechterung.
b) Bemessung des Wertersatzes
Nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Ist ein objektiver Wert höher, ist dieser maßgeblich.
4. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 3 BGB
In bestimmten Fällen entfällt die Wertersatzpflicht trotz Unmöglichkeit der Rückgewähr.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Der zum Rücktritt berechtigende Mangel hat sich erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 — Der Gläubiger (Rücktrittsgegner) hat die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Die Verschlechterung oder der Untergang ist beim Berechtigten eingetreten, obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) beachtet hat. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
5. Weitere Ansprüche nach § 347 BGB
Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen, § 347 Abs. 1 BGB Hätte der Schuldner nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Nutzungen ziehen können, dies aber unterlassen, schuldet er Wertersatz. Ausnahme: Er hat die eigenübliche Sorgfalt beachtet.
Ersatz von Verwendungen, § 347 Abs. 2 BGB Der Schuldner kann Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen. Für andere Aufwendungen besteht ein Anspruch nur, soweit der Gläubiger dadurch bereichert ist (Verweis auf GoA).
Definition
Notwendige Verwendungen
Aufwendungen, die zur Erhaltung, Wiederherstellung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind.
B. Anspruch nicht untergegangen
I. Allgemeine Erlöschensgründe
Der Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis kann durch allgemeine Gründe untergehen.
Erfüllung, § 362 BGB — Die geschuldete Rückgewährleistung wurde bewirkt.
Aufrechnung, § 389 BGB — Mit einer gegenseitigen, gleichartigen und fälligen Forderung.
Erlassvertrag, § 397 BGB — Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf die Forderung.
C. Anspruch durchsetzbar
I. Keine Einreden
Dem Anspruch dürfen keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen.
Einrede des nichterfüllten Vertrags (Zug-um-Zug), §§ 348, 320 BGB Die aus dem Rücktritt folgenden Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. Jede Partei kann ihre Leistung bis zum Empfang der Gegenleistung verweigern. Dies ist die wichtigste Einrede im Rückgewährschuldverhältnis.
Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB Die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Bei kauf- und werkvertraglichen Mängelrechten gelten jedoch die Sonderregeln des § 438 Abs. 4, 5 BGB bzw. § 634a Abs. 4, 5 BGB.