Prüfungsschema

Recht über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB

§ 327j BGB · § 327k BGB ·§ 327l BGB · § 327m BGB · § 327n BGB · § 327o BGB · § 327p BGB · § 327q BGB · § 327r BGB · § 327s BGB · § 310 III BGB · § 312c BGB · § 312g I BGB · § 355 I BGB · § 356 V BGB · § 357 I BGB ·§ 280 I BGB · § 812 I 1 Alt. 1 BGB Dieses Schema prüft die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verträgen über digitale Produkte, insbesondere Widerrufs-, Beendigungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 327 ff. BGB.

§ 327 BGB · § 327a BGB · § 327b BGB · § 327c BGB · § 327d BGB · § 327e BGB · § 327f BGB · § 327g BGB · § 327h BGB · § 327i BGB ·

I. Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB

1. Verbrauchervertrag

a) Definition: Verbraucher

Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

b) Definition: Unternehmer

Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

c) Verbrauchervertrag

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 310 III BGB).

2. Digitale Produkte

a) Definition: Digitale Inhalte

Digitale Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 II 1 BGB).

b) Definition: Digitale Dienstleistungen

Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung von in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (§ 327 II 2 BGB).

II. Widerrufsrecht

1. Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB

a) Verbraucher

Der Vertragspartner muss Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein.

b) Unternehmer

Der andere Vertragspartner muss Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein.

2. Widerrufserklärung

a) Form

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen (§ 355 I 2 BGB).

b) Auslegung

Die Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

3. Bestehen eines Widerrufsrechts

a) Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

Vertrag, bei dem der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c BGB).

b) Kein Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 356 V Nr. 2 BGB erloschen.

aa) Ausdrückliche Zustimmung zur vorzeitigen Vertragserfüllung

Der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

bb) Kenntnis des Verbrauchers vom Erlöschen des Widerrufsrechts

Der Verbraucher hat seine Kenntnis davon bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

cc) Übersendung einer Bestätigung der Zustimmung — Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f

BGB übermittelt.

III. Beendigungsrecht nach §§ 327 ff. BGB

1. Beendigung wegen Produktmangels (§§ 327i Nr. 2, 327m I Nr. 2 BGB)

a) Produktmangel

Das digitale Produkt weist einen Mangel i.S.d. §§ 327d, 327e BGB auf.

aa) Subjektive Anforderungen

Das digitale Produkt muss den subjektiven Anforderungen des § 327e II BGB entsprechen (insbesondere Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, Übereinstimmung mit der Beschreibung, Menge und Qualität).

bb) Objektive Anforderungen

Das digitale Produkt muss den objektiven Anforderungen des § 327e III S. 2 BGB entsprechen (insbesondere Eignung für gewöhnliche Verwendung, übliche Qualität und Leistung, Übereinstimmung mit öffentlichen Äußerungen, z.B. Werbung).

Problem

Ausschluss abweichender Beschaffenheit durch AGB

Ansicht

Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist nur wirksam, wenn sie nach § 327h BGB vereinbart wurde.

b) Nichtvornahme der Nacherfüllung

Der Unternehmer hat die Nacherfüllung nach § 327l I BGB nicht vorgenommen oder verweigert (§ 327m I Nr. 2 BGB).

aa) Grundsatz: Verlangen der Nacherfüllung

Der Verbraucher muss grundsätzlich die Nacherfüllung verlangen und dem Unternehmer eine angemessene Frist hierfür setzen.

Problem

Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens wegen AGB?

Fraglich ist, ob ein Nacherfüllungsverlangen entbehrlich ist, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung durch AGB ausgeschlossen hat, obwohl ein solcher Ausschluss nach § 327s BGB unwirksam ist.

h.M. Das Nacherfüllungsverlangen ist dennoch nicht entbehrlich, selbst wenn der Ausschluss unwirksam ist (Fristsetzung ist nicht entbehrlich).

a.A. (zutreffende Ansicht): — Differenzierung nach Umfang des Gewährleistungsausschlusses.

→ Nacherfüllungsverlangen ist nicht entbehrlich, wenn der Unternehmer die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen hat.

→ Nacherfüllungsverlangen ist entbehrlich, wenn der Unternehmer nur einen Teil (Nacherfüllung) des Gewährleistungsrechts ausschließt (widersprüchliches Verhalten des Unternehmers, Ausschluss einzubringen und sich dann auf die Unwirksamkeit zu berufen).

c) Keine Unerheblichkeit des Mangels

Der Mangel darf nicht unerheblich sein (§ 327m II 1 BGB).

2. Beendigung wegen Nichtleistung (§ 327c I BGB)

a) Nichtleistung trotz Fälligkeit

Das digitale Produkt wurde trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt (§ 327b II BGB).

b) Keine unverzügliche Bereitstellung trotz Aufforderung

Der Verbraucher hat den Unternehmer zur Bereitstellung aufgefordert und dieser hat nicht unverzüglich bereitgestellt.

c) Angemessener Zeitraum

Die Bereitstellung erfolgte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Problem

Verschulden für Verzug erforderlich?

Ansicht

Fraglich ist, ob für das Beendigungsrecht wegen Nichtleistung ein Verschulden des Unternehmers erforderlich ist.

Argumentation gegen Erforderlichkeit:

Der Begriff „unverzüglich“ in § 327c BGB ist nicht gleichbedeutend mit § 121 I BGB. Ein Verschulden ist nicht beachtlich, da der Verbraucher nicht für eine Leistung zahlen soll, die er nicht bekommt, auch wenn der Unternehmer nicht dafür kann.

Zudem würde dies einen Wertungswiderspruch zu mangelhafter Bereitstellung darstellen, wo es nur auf eine Fristsetzung ankommt.

IV. Rechtsfolgen der Beendigung

1. Rückzahlungsanspruch

a) Anspruchsgrundlage

§§ 327i Nr. 2, 327o II 1 BGB.

b) Beendigungserklärung

Der Verbraucher muss die Beendigung des Vertrags gegenüber dem Unternehmer erklären (§ 327o I 1 BGB). Die Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

2. Herausgabeanspruch

a) Anspruchsgrundlage

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).

b) Kein wirksamer Rechtsgrund

Durch die Beendigung des Vertrags entfällt der Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen.

Problem

Verdrängung der Anfechtung durch Gewährleistungsrechte

Ansicht

Die Gewährleistungsrechte der §§ 327i ff. BGB verdrängen in der Regel eine Anfechtung wegen Mängeln oder Nichtleistung.

V. Schadensersatzanspruch

1. Anspruchsgrundlage

a) Anspruchsgrundlage

§§ 327i Nr. 3, 280 I BGB.

b) Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB

Siehe Prüfung unter I.

2. Produktmangel

a) Vorliegen eines Mangels

Das digitale Produkt weist einen Mangel i.S.d. §§ 327d, 327e BGB auf (siehe III.1.a).

3. Vertretenmüssen

a) Vermutung

Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet (§ 327i Nr. 3 BGB).

4. Schaden

a) Art des Schadens

Es muss ein ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB vorliegen.

5. Begrenzung des Schadensersatzanspruchs durch AGB?

a) Unzulässigkeit nach § 327s IV BGB

Abweichende Vereinbarungen nach § 327s I BGB gelten nicht für die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen. Eine insgesamte Ausschließung von Schadensersatzansprüchen ist unzulässig.

b) Einbindung der AGB

Prüfung der Wirksamkeit der AGB-Klausel.

aa) Vorliegen einer AGB — Die Klausel muss eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 I BGB sein.
bb) Wirksame Einbeziehung — Die AGB müssen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§ 305 II BGB).

→ Die Klausel darf nicht so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte (§ 305c BGB).

cc) Verstoß gegen § 309 Nr. 7a + b BGB

Prüfung, ob die Klausel gegen die Verbote des § 309 Nr. 7a (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) oder 7b (sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) BGB verstößt.

dd) Kundenfeindliche Auslegung — Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB).

Problem

Pauschale Begrenzung sämtlicher SE-Ansprüche

Ansicht

Eine pauschale Begrenzung sämtlicher Schadensersatzansprüche unabhängig vom Grad des Verschuldens (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) ist unzulässig.

c) Rechtsfolgen des Verstoßes

Bei Unwirksamkeit der AGB-Klausel gelten die gesetzlichen Regelungen.