Prüfungsschema
Nichtleistung trotz Möglichkeit (Rücktritt (§ 323) und Schadensersatz (§ 281))
Nichtleistung trotz Möglichkeit (Rücktritt (§ 323) und Schadensersatz (§ 281)) Dieses Schema prüft die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) und den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) bei Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung.
§ 323 BGB ·§ 281 BGB · § 346 BGB · § 280 BGB · § 325 BGB · § 320 BGB
A. Rücktritt vom Vertrag, §§ 346, 323 BGB
I. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts (§ 323 BGB)
1. Gegenseitiger Vertrag
Erforderlich ist ein synallagmatischer Vertrag.
2. Fälliger und durchsetzbarer Leistungsanspruch
Der Gläubiger muss einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung haben.
Problem
Rücktritt vor Fälligkeit
Ansicht
Ein Rücktritt ist auch vor Fälligkeit möglich, wenn die Voraussetzungen des § 323 IV BGB vorliegen (z.B. ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung).
3. Pflichtverletzung
Der Schuldner erbringt die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß.
4. Angemessene Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Grundsätzlich muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben.
a) Fristsetzung — Die Frist muss angemessen sein und dem Schuldner die Möglichkeit zur Leistung geben.
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 II BGB) — Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
aa) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung — Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§
323 II Nr. 1 BGB).
bb) Relatives Fixgeschäft
Der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (§ 323 II Nr. 2 BGB).
cc) Besondere Umstände
Besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 II Nr. 3 BGB), z.B. arglistiges Verschweigen von Mängeln.
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 323 V, VI BGB)
Das Rücktrittsrecht kann ausgeschlossen sein bei:
a) Teilleistung
Bei Teilleistung kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 323 V 1 BGB). Dies ist nur sinnvoll, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind.
b) Unerhebliche Pflichtverletzung
Bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 V 2 BGB).
c) Gläubigerverantwortung
Der Gläubiger kann nicht zurücktreten, wenn er für die Pflichtverletzung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Annahmeverzug des Gläubigers vorliegt (§ 323 VI BGB).
II. Ausübung des Rücktrittsrechts
1. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist formlos möglich und unwiderruflich.
III. Rechtsfolgen des Rücktritts (§ 346 BGB)
1. Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis
Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
IV. Durchsetzbarkeit
Problem
Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB)
Ansicht
Das bloße objektive Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages verhindert die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs und somit das Entstehen des Rücktrittsrechts aus § 323 BGB.
B. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
I. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
1. Schuldverhältnis
Erforderlich ist ein wirksames Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
2. Pflichtverletzung
Der Schuldner erbringt die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß.
3. Fälliger und durchsetzbarer Leistungsanspruch
Der Gläubiger muss einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung haben.
Problem
Schadensersatz vor Fälligkeit
Ansicht
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung kann auch vor Fälligkeit bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 323 IV BGB analog vorliegen (z.B. ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung).
4. Angemessene Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Grundsätzlich muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben.
a) Fristsetzung — Die Frist muss angemessen sein und dem Schuldner die Möglichkeit zur Leistung geben.
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB) — Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
aa) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung — Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§
281 II Alt. 1 BGB).
bb) Besondere Umstände
Besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Schadensersatzanspruch rechtfertigen (§ 281 II Alt. 2 BGB).
5. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Dies wird vermutet.
6. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Dem Gläubiger muss ein kausaler und zurechenbarer Schaden entstanden sein. Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst das positive Interesse.
II. Verhältnis zum Rücktritt
1. Nebeneinanderbestehen
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wird durch den Rücktritt nicht verdrängt (§ 325 BGB). Beide Rechte können nebeneinander geltend gemacht werden.
2. Anwendungsfall: Deckungskauf
Ein typischer Anwendungsfall ist der Deckungskauf, bei dem der Gläubiger die Leistung anderweitig beschafft und den Mehrpreis als Schaden geltend macht.
III. Durchsetzbarkeit
Problem
Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB)
Ansicht
Das bloße objektive Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages verhindert die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs und somit das Entstehen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 BGB.