Prüfungsschema

Nichtleistung trotz Möglichkeit (Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284)

Nichtleistung trotz Möglichkeit (Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284) Prüfungsschema für den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die durch die Pflichtverletzung des Schuldners nutzlos wurden. Dieser Anspruch tritt an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung.

§ 284 BGB ·§ 280 BGB · § 281 BGB · § 282 BGB ·§ 283 BGB

I. Anspruch entstanden

1. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Grundsatz § 284 BGB gewährt einen Anspruch *anstelle* des Schadensersatzes statt der Leistung. Daher müssen dessen Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen.

a) Schuldverhältnis

Ein wirksames Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner muss bestehen.

b) Pflichtverletzung

Der Schuldner muss eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben (§ 280 I 1 BGB).

c) Zusätzliche Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung

Es muss einer der Tatbestände der §§ 281-283 BGB erfüllt sein.

§ 281 BGB Nichtleistung oder Schlechtleistung trotz Fälligkeit und grundsätzlich erfolgloser Fristsetzung.

§ 282 BGB Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 II BGB), die die weitere Leistungserbringung für den Gläubiger unzumutbar macht.

§ 283 BGB — Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB.

d) Vertretenmüssen

Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 280 I 2 BGB). Die Beweislast liegt beim Schuldner.

2. Eigene Voraussetzungen des § 284 BGB

a) Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger muss *anstelle* des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ein Nebeneinander beider Ansprüche ist ausgeschlossen.

b) Aufwendungen des Gläubigers

Definition

Aufwendungen

Freiwillige Vermögensopfer, die im Hinblick auf die Erfüllung eines Rechtsgeschäfts erbracht werden.

c) Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

Die Aufwendungen müssen kausal auf dem Vertrauen des Gläubigers beruhen, die Leistung vertragsgemäß zu erhalten.

d) Billigkeit der Aufwendungen

Die Aufwendungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. Der Gläubiger durfte sie vernünftigerweise tätigen.

e) Zweckverfehlung (Frustration) der Aufwendungen

Die Aufwendungen müssen infolge der Pflichtverletzung des Schuldners ihren Zweck verfehlt haben.

Ausschluss Kein Ersatz, wenn der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre (z.B. bei ohnehin unrentabler Investition).

3. Verhältnis zum Schadensersatz und Rentabilitätsvermutung

a) Abgrenzung zum Schadensersatz nach der Differenzhypothese

§ 284 durchbricht die klassische Schadensberechnung. Nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB) wären Aufwendungen oft kein ersatzfähiger Schaden, da sie auch bei hypothetischer Vertragserfüllung angefallen wären und somit die Vermögenslage nicht mindern. § 284 kompensiert stattdessen das frustrierte Vertrauen.

b) Rentabilitätsvermutung

Bei kommerziell getätigten Aufwendungen wird vermutet, dass diese durch die Vorteile aus der erhaltenen Leistung wieder erwirtschaftet worden wären (sog. Amortisationsvermutung). Der ersatzfähige Posten ist der Verlust dieser Amortisationschance.

Problem

Reichweite der Rentabilitätsvermutung

Ansicht

Welche Aufwendungen werden von der Vermutung erfasst?

h.L. (engere Ansicht):

Erfasst sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung und Nutzung der geschuldeten Leistung dienen sollten.

a.A. (weitere Ansicht):

Erfasst sind alle Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung tätigen durfte und die nach Treu und Glauben nicht als unsinnig erscheinen.

II. Anspruch nicht erloschen

Erlöschensgründe Der Anspruch kann durch allgemeine Erlöschensgründe untergegangen sein.

Erfüllung, § 362 I BGB Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB Erlassvertrag, § 397 BGB

III. Anspruch durchsetzbar

Einreden Dem Anspruch dürfen keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen.

Einrede der Verjährung, § 214 I BGB — Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.

Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB