Prüfungsschema
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
§ 372 BGB ·§ 383 BGB Der Gläubigerverzug (Annahmeverzug) beschreibt die Situation, in der der Gläubiger die vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt. Er führt zu einer Haftungsmilderung des Schuldners und weiteren Rechtsfolgen.
§ 293 BGB · § 294 BGB · § 295 BGB · § 296 BGB · § 297 BGB · § 298 BGB · § 299 BGB · § 300 BGB · § 301 BGB · § 303 BGB · § 304 BGB ·
I. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs
1. Angebot der Leistung durch den Schuldner
a) Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
Die Leistung muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, sodass der Gläubiger nur noch zugreifen muss.
Bringschuld: — Angebot am Wohnsitz oder Niederlassungsort des Gläubigers.
Schickschuld:
Die Versandperson muss die Sache dem Gläubiger anbieten; bloßes Versenden reicht nicht (herrschende Meinung).
b) Wörtliches Angebot, § 295 BGB
Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung wörtlich anbieten, wenn dieser die Leistung nicht anzunehmen braucht oder eine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat.
Problem
Entbehrlichkeit des wörtlichen Angebots
Ansicht
Ein wörtliches Angebot ist entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger die Annahme verweigern wird (herrschende Meinung). Dies gilt insbesondere bei Holschulden.
c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 BGB
Ein Angebot ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die zur Bewirkung der Leistung erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
Hinweis: — Gilt auch, wenn der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.
2. Schuldner zur Leistung imstande und bereit, § 297 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner muss die Leistung tatsächlich erbringen können und wollen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit schließt den Annahmeverzug aus.
3. Nichtannahme oder Unterlassen einer Mitwirkungshandlung durch den Gläubiger, §§ 298, 299 BGB
Definition
Definition:
Der Gläubiger nimmt die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder unterlässt eine zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung.
Hinweis:
Die Annahme der Leistung ist grundsätzlich eine Obliegenheit des Gläubigers, keine Pflicht. Eine Ausnahme bildet die Abnahmeverpflichtung, deren Verletzung zugleich Schuldnerverzug (§ 286 BGB) auslösen kann.
Hinweis: — Ein Verschulden des Gläubigers ist für den Eintritt des Annahmeverzugs nicht erforderlich.
II. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
1. Haftungsmilderung des Schuldners, § 300 Abs. 1 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner haftet während des Annahmeverzugs nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Übergang der Leistungsgefahr, § 300 Abs. 2 BGB
Definition
Definition:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht auf den Gläubiger über.
Problem
Verhältnis zu § 243 Abs. 2 BGB (Konkretisierung)
Ansicht
Bei Gattungsschulden geht die Leistungsgefahr erst über, wenn die Leistung konkretisiert wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). § 300 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn noch keine Konkretisierung eingetreten ist. Bei Bring- oder Schickschulden hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche noch nicht getan, solange der Gläubiger die Leistung nicht angenommen hat. Eine abweichende Vereinbarung von § 243 Abs. 2 BGB ist möglich.
Beispiel (Geldschuld):
Nimmt der Gläubiger eine Geldschuld nicht an und geht das Geld auf dem Rücktransport zum Schuldner zufällig verloren, trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2 BGB.
3. Wegfall der Verzinsungspflicht, § 301 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner ist während des Annahmeverzugs nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen.
4. Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners, § 304 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er infolge des Annahmeverzugs machen musste (z.B. Lagerkosten).
5. Recht zur Hinterlegung, § 372 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner kann die geschuldete Sache unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Annahmeverzug) bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien.
6. Recht zum Selbsthilfeverkauf, § 383 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner kann die geschuldete Sache unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Verderblichkeit oder hohen Aufbewahrungskosten) öffentlich versteigern lassen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien.
7. Besitzaufgaberecht, § 303 BGB
Definition
Definition:
Der Schuldner kann sich unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Annahmeverzug des Gläubigers) von der Pflicht zur Verwahrung der Sache befreien, indem er den Besitz an der Sache aufgibt.