Prüfungsschema

Gläubigermehrheit, §§ 420–432 BGB

Regelt die Rechtsbeziehungen, wenn mehrere Personen Gläubiger derselben Leistung sind, und ist insbesondere bei der Erfüllung zu prüfen, um die Leistung an den/die richtigen Gläubiger sicherzustellen.

§§ 420 – 432 BGB

A. Teilgläubigerschaft, § 420 Var. 2 BGB

1. Definition und Voraussetzungen

a) Definition

Liegt vor, wenn mehrere Gläubiger eine Leistung fordern können, die teilbar ist und jeder Gläubiger nur seinen Teil fordern darf.

b) Teilbare Leistung

Voraussetzung ist eine rechtlich oder faktisch teilbare Leistung.

Definition

Faktisch unteilbar

Zerlegung nicht ohne Wertminderung oder Benachteiligung möglich.

Definition

Rechtlich unteilbar

Alle Gläubiger sind nur gemeinsam empfangszuständig.

c) Abgrenzung zu anderen Gläubigermehrheiten

Keine Teilgläubigerschaft liegt vor bei:

Bruchteilsberechtigung — z.B. Miteigentümer (§ 1008 BGB) an einer Forderung nach Bruchteilen (§ 744 BGB).

Gesamthandsgemeinschaften Berechtigung nur zur gesamten Hand (z.B. Miterben bei Nachlassforderungen, § 2039 BGB; Ehegatten in Gütergemeinschaft hinsichtlich des Gesamtguts, § 1421 BGB).

GbR — Keine Gläubigermehrheit im Sinne der §§ 420 ff. BGB.

2. Rechtsfolgen

a) Außenverhältnis

Jeder Gläubiger — Darf nur seinen Teil einfordern.

Jeder Gläubiger — Ist im Außenverhältnis unabhängig.

b) Ausnahmen und Besonderheiten

Zurückbehaltungsrecht des Schuldners — Nach § 320 BGB bis die gesamte Gegenleistung erbracht wurde.

Rücktrittsrecht / Minderung Nur durch alle Teilgläubiger gemeinsam geltend zu machen (§§ 441 II, 638 II BGB). Recht liegt aber schon vor, wenn die Voraussetzungen bei nur einem Teilgläubiger erfüllt sind.

c) Innenausgleich

Kein Innenausgleich erforderlich.

B. Gesamtgläubiger, § 428 BGB

1. Definition und Entstehung

a) Definition

Mehrere Gläubiger, denen die Leistung so zusteht, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten braucht.

b) Entstehung

Vertrag — z.B. Gemeinschaftskonto.

Gesetz — z.B. Vermächtnisnehmer; Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebens (§ 1357 BGB, str.).

2. Rechtsfolgen

a) Außenverhältnis

Jeder Gläubiger — Kann die volle Leistung verlangen.

Schuldner — Kann an jeden Gläubiger leisten.

Erlöschen der Forderung Mit Leistung an einen Gläubiger erlischt die Forderung auch für die anderen Gläubiger (§§ 429 III, 422 BGB).

b) Innenausgleich

Ein Innenausgleich nach § 430 BGB ist erforderlich.

C. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft, § 432 BGB

1. Definition und Voraussetzungen

a) Definition

Mehrere Gläubiger, denen eine unteilbare Leistung zusteht und die nur gemeinschaftlich die Leistung fordern können.

b) Unteilbare Leistung

Voraussetzung ist eine unteilbare Leistung.

c) Vorrang der Gesamtgläubigerschaft

Bei unteilbarer Leistung ist vorrangig eine Gesamtgläubigerschaft anzunehmen, wenn nicht ausdrücklich eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft vereinbart oder gesetzlich angeordnet ist.

2. Rechtsfolgen

a) Außenverhältnis

Definition

Forderung

Jeder Gläubiger kann die Leistung an die Gemeinschaft verlangen.

Erfüllungswirkung — Tritt nur bei Leistung des Schuldners an die Gläubiger gemeinschaftlich ein.

b) Problem: Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung

Bei Teilgläubigern und Gesamtgläubigern ist die Gegenseitigkeit gegeben. Bei gemeinschaftlichen Gläubigern ist die Gegenseitigkeit mangels individueller Forderungsberechtigung nicht gegeben, eine Aufrechnung daher ausgeschlossen.