Prüfungsschema
(Gestörte) Gesamtschuld, § 421 ff. BGB
Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Gesamtschuld im Außen- und Innenverhältnis, einschließlich des Sonderfalls der gestörten Gesamtschuld und der Abgrenzung zu anderen Formen der Schuldnermehrheit.
§ 421 BGB · § 422 BGB · § 423 BGB ·§ 424 BGB · § 425 BGB · § 426 BGB · § 427 BGB · § 431 BGB · § 840 BGB · § 774 BGB · § 255 BGB
A. Voraussetzungen der Gesamtschuld
I. Entstehung der Gesamtschuld
1. Gesetzliche Anordnung
Eine Gesamtschuld kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Wichtige Fälle sind:
§ 840 BGB: Mehrere Verantwortliche für eine unerlaubte Handlung.
§ 2058 BGB: Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten.
§ 128 HGB (analog): Haftung der Gesellschafter einer GbR/OHG.
§ 613a Abs. 2 BGB: Haftung von altem und neuem Inhaber bei Betriebsübergang.
§ 769 BGB: Haftung von Mitbürgen.
2. Vertragliche Vereinbarung
Eine Gesamtschuld kann durch Rechtsgeschäft begründet werden.
Schuldbeitritt (§ 311 Abs. 1 BGB).
Gemeinschaftliche Verpflichtung zur Leistung (§ 427 BGB): Im Zweifel wird Gesamtschuldnerschaft angenommen, wenn sich mehrere durch Vertrag zu einer teilbaren Leistung gemeinschaftlich verpflichten.
Schuld einer unteilbaren Leistung durch mehrere (§ 431 BGB).
3. Allgemeine Voraussetzungen (Entstehung ohne spezielle Anordnung)
Liegt keine spezielle gesetzliche oder vertragliche Anordnung vor, entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 S. 1 BGB).
Schuldnermehrheit — Mindestens zwei Personen schulden eine Leistung.
Definition
Gleiches Leistungsinteresse des Gläubigers
Die von den verschiedenen Schuldnern geschuldeten Leistungen müssen auf dasselbe Leistungsinteresse des Gläubigers gerichtet sein. Die Verpflichtungen können dabei auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen (z.B.
Vertrag und Delikt).
Definition
Haftung auf das Ganze
Jeder Schuldner muss verpflichtet sein, die gesamte Leistung zu erbringen. Bei Geldschulden unterschiedlicher Höhe besteht eine Gesamtschuld nur, soweit sich die Beträge decken (z.B. S1 schuldet 100 €, S2 schuldet 50 € → Gesamtschuld über 50 €).
Einmalige Forderungsberechtigung des Gläubigers — Der Gläubiger darf die Leistung insgesamt nur einmal fordern.
Definition
Gleichstufigkeit der Haftung (h.M.)
Zusätzliches ungeschriebenes Merkmal. Es darf keine Rangfolge zwischen den Verpflichtungen bestehen, d.h.
kein Schuldner darf nur subsidiär oder vorläufig haften. Gleichstufigkeit liegt vor, wenn die Schuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet sind.
Fälle fehlender Gleichstufigkeit:
Bürgschaft Der Bürge haftet subsidiär zum Hauptschuldner (§ 771 BGB, falls Einrede der Vorausklage nicht abbedungen). Leistet der Bürge, geht die Forderung auf ihn über (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB); er haftet also nur vorläufig. Leistet der Hauptschuldner, hat er keinen Regress beim Bürgen.
Anspruch aus § 255 BGB Verlangt der Geschädigte vom Schädiger Schadensersatz wegen Verlusts einer Sache, kann er dies nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen den Dritten (z.B. Dieb) verlangen. Der Schädiger haftet also nur vorläufig.
Problem
Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 985 BGB im Rahmen von § 255 BGB
h.M. Nein. Der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht abtretbar, da er untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist. Es muss das Eigentum an der Sache übertragen werden, woraufhin der Anspruch aus § 985 BGB beim neuen Eigentümer entsteht.
a.A. Der Anspruch aus § 985 BGB ist im Rahmen des § 255 BGB ausnahmsweise abtretbar, um den Zweck des Nachteilsausgleichs zu erreichen.
B. Rechtsfolgen im Außenverhältnis (Gläubiger ↔ Schuldner)
I. Wahlrecht des Gläubigers, § 421 S. 1 BGB
1. Grundsatz
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
2. Ausnahme
Die Auswahl eines bestimmten Schuldners kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie allein dem Zweck dient, diesen zu schädigen (§§ 226, 242 BGB). Dies ist in der Praxis äußerst selten der Fall.
II. Wirkung von Tatsachen
1. Grundsatz: Einzelwirkung, § 425 BGB
Andere Tatsachen als die in §§ 422-424 BGB genannten wirken, sowohl be- als auch entlastend, grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
Beispiele für einzeln wirkende Tatsachen:
Kündigung, Mahnung, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit in der Person eines Schuldners, Verjährung und deren Neubeginn oder Hemmung, Stundung, Vergleich (soweit er nicht die ganze Schuld betrifft), Rechtskraft eines Urteils.
Sonderfall: Gestaltungsrechte Werden Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt, Minderung) von allen Gesamtschuldnern gemeinsam ausgeübt, tritt die Wirkung zwar bei jedem einzeln ein, aber mit gleichem Inhalt (sog. Quasi-Gesamtwirkung).
2. Ausnahme: Gesamtwirkung, §§ 422–424 BGB
Bestimmte Tatsachen wirken für alle Gesamtschuldner.
Erfüllung und Erfüllungssurrogate (§ 422 BGB) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen. Gleiches gilt für die Leistung an Erfüllungs statt und die Aufrechnung.
Erlass (§ 423 BGB) Ein mit einem Gesamtschuldner geschlossener Erlassvertrag wirkt auch für die übrigen, wenn die Vertragschließenden die ganze Forderung aufheben wollten.
Gläubigerverzug (§ 424 BGB) Der Annahmeverzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen.
C. Rechtsfolgen im Innenverhältnis (Schuldner ↔ Schuldner)
I. Ausgleichsanspruch, § 426 Abs. 1 BGB
1. Anspruchsgrundlage und Verteilung
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Ausgleich im Innenverhältnis.
Haftungsquote Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen (nach Köpfen). Eine andere Bestimmung kann sich aus dem Gesetz (z.B. § 254 BGB analog), einer Vereinbarung oder der Natur der Sache ergeben.
Ausfallhaftung Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, ist der Ausfall von den zur Ausgleichung verpflichteten übrigen Schuldnern – einschließlich des leistenden Schuldners – zu tragen (§ 426 Abs. 1 S. 2 BGB).
2. Entstehung und Verjährung des Anspruchs
Problem
Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB
h.M. Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch. Er wandelt sich mit der Leistung an den Gläubiger lediglich in einen Zahlungsanspruch um. Die Verjährung beginnt daher mit Entstehung der Gesamtschuld (unter Beachtung der Kenntnisvoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
a.A. Der Zahlungsanspruch entsteht erst, wenn ein Gesamtschuldner mehr an den Gläubiger leistet, als er im Innenverhältnis zu tragen hat. Erst dann beginnt die Verjährung.
II. Forderungsübergang (cessio legis), § 426 Abs. 2 BGB
1. Mechanismus und Zweck
Leistet ein Gesamtschuldner an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner kraft Gesetzes auf ihn über. Der leistende Schuldner kann wahlweise aus eigenem Recht (§ 426 Abs. 1 BGB) oder aus übergegangenem Recht (§ 426 Abs. 2 BGB) vorgehen. Der Vorteil des § 426 Abs. 2 BGB liegt im Übergang von Sicherungsrechten (§§ 412, 401 BGB).
2. Einwendungen des in Anspruch genommenen Schuldners
Der in Anspruch genommene Schuldner kann dem Ausgleichsberechtigten die Einwendungen entgegenhalten, die er dem ursprünglichen Gläubiger entgegenhalten konnte (§§ 412, 404 BGB).
Problem
Geltendmachung der Verjährungseinrede
h.M. Obwohl § 404 BGB nur von „Einwendungen“ spricht, sind auch „Einreden“ erfasst. Der in Anspruch genommene Schuldner kann daher auch die Einrede der Verjährung erheben, die bereits gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger bestand.
a.A. (Wortlaut) § 404 BGB erfasst nur rechtsvernichtende Einwendungen, nicht aber rechtshemmende Einreden wie die Verjährung. (Wird kaum noch vertreten).
III. Sonderfälle des Innenausgleichs
1. Ausgleich zwischen Bürge und anderem Sicherungsgeber
Bürgschaft und akzessorische Sicherheit (z.B. Hypothek) Hier besteht ein „Wettlauf der Sicherungsgeber“. Wer zuerst zahlt, erhält die Forderung des Gläubigers und das jeweils andere akzessorische Sicherungsrecht (§§ 774, 1143, 412, 401 BGB). herrschende Meinung korrigiert dieses unbillige Ergebnis über eine analoge Anwendung des § 426 BGB, sodass ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfindet.
Bürgschaft und nicht-akzessorische Sicherheit (z.B. Grundschuld) Hier besteht ein „Stillstand der Sicherungsgeber“. Der zahlende Bürge erwirbt zwar die Hauptforderung (§ 774 BGB), aber nicht die Grundschuld. Der zahlende Eigentümer erwirbt mangels Akzessorietät weder Hauptforderung noch Bürgschaftsforderung. Der Erstzahlende ist benachteiligt. herrschende Meinung löst dies ebenfalls über eine analoge Anwendung des § 426 BGB.
D. Sonderfall: Gestörte Gesamtschuld
I. Grundlagen und Fallgruppen
Definition
Gestörte Gesamtschuld
Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn zwar mehrere Personen einen Schaden verursacht haben, aber einer der Schädiger gegenüber dem Geschädigten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung haftungsprivilegiert ist. Dadurch entsteht keine Gesamtschuld und der Innenausgleich nach § 426 BGB ist blockiert.
Fallgruppen Gesetzliche Privilegierung des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen (§§ 104, 105 SGB VII).
Haftungserleichterung für unentgeltliche oder familiäre Hilfe (§ 277 BGB, § 1664 BGB).
Innerbetrieblicher Schadensausgleich (Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber).
Vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Geschädigtem und einem Schädiger.
II. Lösungsansätze
1. Lösung nach dem Gesetzeswortlaut
Da keine Gesamtschuld besteht, hat der nicht privilegierte Schädiger den vollen Schaden zu tragen und kann beim privilegierten Schädiger keinen Regress nehmen. Dies schützt die Privilegierung, belastet aber den nicht-privilegierten Schädiger übermäßig.
2. Lösung über § 426 BGB analog (fingierte Gesamtschuld)
Der nicht privilegierte Schädiger haftet im Außenverhältnis voll, kann aber im Innenverhältnis so Regress nehmen, als ob eine Gesamtschuld bestünde. Die Privilegierung wirkt dann nicht im Innenverhältnis. Dies widerspricht oft dem Zweck der Privilegierung.
3. Lösung über den „Regresskreisel“
Der nicht privilegierte Schädiger (S2) haftet voll, nimmt bei S1 Regress (§ 426 BGB analog). S1, der nun doch zahlen muss, nimmt seinerseits Rückgriff beim Gläubiger, da dessen Anspruch gegen S2 die Privilegierung unterläuft. Im Ergebnis wird der Anspruch des Gläubigers gegen S2 von vornherein gekürzt (vgl. Lösung 4).
4. Lösung über die Anspruchskürzung (h.M. in vielen Fallgruppen)
Der Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schädiger wird von vornherein um den Betrag gekürzt, den dieser im Innenverhältnis vom privilegierten Schädiger verlangen könnte. Dies verteilt die Last sachgerecht und erhält den Schutzzweck der Privilegierung. Die Rechtsprechung wendet diesen Ansatz insbesondere bei gesetzlichen Privilegien (z.B. §§ 104, 105 SGB VII) an.
E. Abgrenzung zu anderen Schuldnermehrheiten
I. Teilschuldnerschaft, § 420 BGB
1. Voraussetzungen
Eine teilbare Leistung wird von mehreren geschuldet und es liegt keine Anordnung einer Gesamtschuld vor.
2. Rechtsfolgen
Jeder Schuldner haftet nur auf seinen Anteil. Es gibt keinen Innenausgleich nach § 426 BGB. Die Verpflichtungen sind grundsätzlich unabhängig voneinander.
II. Gemeinschaftliche Schuld
Definition
Gemeinschaftliche Schuld
Mehrere schulden eine unteilbare Leistung, die sie nur gemeinschaftlich erbringen können (Gesamthandsverpflichtung, z.B. aus § 2059 Abs. 2 BGB).
Rechtsfolge Der Gläubiger kann die Leistung nur von allen Schuldnern gemeinsam fordern.