Prüfungsschema

Einreden

§ 273 BGB · § 770 BGB ·§ 771 BGB · § 519 BGB · § 1000 BGB · § 242 BGB Einreden sind Leistungsverweigerungsrechte, die dem Schuldner die Möglichkeit geben, die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern. Sie führen entweder zu einer dauerhaften Unwirksamkeit des Anspruchs (peremptorisch) oder zu einer aufschiebenden Hemmung (dilatorisch).

§ 214 BGB · § 275 II, III BGB · § 438 IV 2, V BGB · § 634a IV 2, V BGB · § 313 BGB · § 853 BGB · § 311 BGB · § 271 BGB ·§ 320 BGB ·

I. Arten von Einreden

1. Dauerhaft ausschließende Einreden (Peremptorisch)

Definition

Definition:

Führen dazu, dass der Anspruch dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist und erlischt oder von Anfang an nicht bestand.

Beispiele:

a) Verjährung, § 214 BGB — Der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar.

b) Einrede der Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB — Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen.

c) Einrede der Arglist, § 438 IV 2, V BGB (Kaufrecht) — Ausschluss der Mängelrechte bei arglistigem Verschweigen.

d) Einrede der Arglist, § 634a IV 2, V BGB (Werkvertragsrecht) — Ausschluss der Mängelrechte bei arglistigem Verschweigen.

e) Einrede der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB — Anpassung oder Rücktritt vom Vertrag.

f) Einrede des Besitzers, § 853 BGB — Verweigerung der Herausgabe bei unrechtmäßigem Besitzentzug.

2. Aufschiebende Einreden (Dilatorisch)

Definition

Definition:

Führen dazu, dass der Anspruch vorübergehend nicht durchsetzbar ist, bis eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.

Beispiele:

a) Einrede der mangelnden Fälligkeit, §§ 311, 271 BGB — Leistung kann verweigert werden, solange sie nicht fällig ist.

b) Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB — Leistung kann verweigert werden, bis die Gegenleistung erbracht

wird.

c) Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB — Leistung kann verweigert werden, bis eine Gegenleistung erbracht wird.

d) Einrede der Vorausklage, §§ 770, 771 BGB (Bürgschaft)

Bürge kann Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.

e) Einrede des Notbedarfs, § 519 BGB (Schenkung)

Schenker kann die Leistung verweigern, wenn er dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde.

f) Einrede des Besitzers, § 1000 BGB — Besitzer kann die Herausgabe verweigern, bis ihm Verwendungen ersetzt werden.

II. Prüfung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB

1. Voraussetzungen

a) Gegenseitiger Vertrag

Ein Vertrag, bei dem die Leistung der einen Partei um der Leistung der anderen Partei willen versprochen wird (Synallagma).

Problem

Synallagma bei Hauptleistungspflichten

h.M. Die Einrede des § 320 BGB bezieht sich nur auf die Hauptleistungspflichten, nicht auf Nebenpflichten.

b) Fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch

Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung muss fällig und durchsetzbar sein.

Definition

Fälligkeit:

Bestimmt sich nach § 271 BGB oder vertraglicher Vereinbarung.

Ausschluss:

Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung unmöglich geworden ist (§ 275 BGB) oder eine Vorleistungspflicht besteht (z.B. §§ 614, 641, 321 BGB).

Einredefreiheit des Gegenanspruchs:

Der Gegenanspruch muss einredefrei sein. Eine Verjährung des Gegenanspruchs ist nach § 215 BGB unerheblich.

c) Vertragstreue des Schuldners (h.M.)

Der Schuldner, der die Einrede erhebt, muss selbst bereit sein, seine Leistung zu erbringen oder die Gegenleistung entgegenzunehmen.

Ausschluss:

Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner selbst nicht leistungswillig ist oder die Gegenleistung nicht annehmen will.

d) Kein Ausschluss der Einrede

Unverhältnismäßigkeit, § 320 II BGB Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn die Verweigerung der Leistung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Treu und Glauben, § 242 BGB — Die Einrede kann im Einzelfall nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.

2. Rechtsfolge

a) Zug-um-Zug Verurteilung, §§ 320, 322 BGB

Der Schuldner wird zur Leistung Zug-um-Zug gegen Erhalt der Gegenleistung verurteilt.

Keine Abwendung durch Sicherheitsleistung:

Die Einrede des § 320 BGB kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (§ 320 I 3 BGB).

b) Ausschluss des Schuldnerverzugs

Solange die Einrede des § 320 BGB besteht und erhoben wird, befindet sich der Schuldner nicht im Verzug.

III. Prüfung des Zurückbehaltungsrechts, § 273 BGB

1. Voraussetzungen

a) Gegenseitige Ansprüche

Es müssen zwei voneinander unabhängige, aber im selben Schuldverhältnis stehende Ansprüche bestehen.

Sonderfall: — § 369 BGB (Aufrechnung), §§ 371, 372 HGB (Kaufmann)

b) Fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch

Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung muss fällig und durchsetzbar sein.

Ausnahme: — Eine Verjährung des Gegenanspruchs ist nach § 215 BGB unerheblich.

c) Konnexität

Zwischen den beiden Ansprüchen muss ein innerer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.

Beispiele: — Ansprüche aus derselben Geschäftsverbindung oder ehelichen Lebensgemeinschaft.

Ausnahme: — Konnexität ist im Falle des § 273 II BGB (Herausgabe einer Sache) nicht erforderlich.

d) Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Kraft Vertrags oder Natur des Schuldverhältnisses, § 273 I BGB — Z.B. konkludenter Ausschluss bei besonderer Dringlichkeit der Leistung.

Kraft Gesetzes — Z.B. §§ 175, 570, 581 BGB.

Treu und Glauben, § 242 BGB — Das Zurückbehaltungsrecht kann im Einzelfall nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.

2. Rechtsfolge

a) Dilatorische Einrede

Der Anspruch ist vorübergehend nicht durchsetzbar.

b) Zug-um-Zug Verurteilung, § 274 I BGB

Der Schuldner wird zur Leistung Zug-um-Zug gegen Erhalt der Gegenleistung verurteilt.

IV. Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB

1. Voraussetzungen (Fallgruppen)

a) Unredlicher Rechtserwerb

Das Recht wurde treuwidrig erlangt.

b) Widerspruch zu schuldrechtlichen Verpflichtungen

Der Berechtigte übt ein Recht aus, obwohl er sich vertraglich verpflichtet hat, es nicht auszuüben.

c) Widersprüchliches Verhalten (Venire contra factum proprium / Verwirkung)

Der Berechtigte nimmt ein Recht in Anspruch, obwohl er zuvor ein Verhalten gezeigt hat, das objektiv den Schluss zuließ, er werde dieses Recht nicht mehr geltend machen.

Erfordernisse der Verwirkung:

Zeitmoment: — Der Berechtigte hat sein Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt.

Umstandsmoment (Vertrauensmoment):

Der Verpflichtete durfte aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird, und hat sich darauf eingerichtet.

d) Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr

Der Berechtigte macht einen Anspruch geltend, obwohl er aus einem anderen Rechtsgrund zur alsbaldigen Rückgewähr des Erlangten verpflichtet wäre.

2. Rechtsfolge

a) Einrede

Der Anspruch ist nicht durchsetzbar. Je nach Fallgruppe kann dies eine dauerhafte (peremptorische) oder aufschiebende (dilatorische) Wirkung haben.