Prüfungsschema
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB, und weitere Verweigerungsrechte
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 + weitere Verweigerungsrechte Prüfung der Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und anderer zivilrechtlicher Leistungsverweigerungsrechte, die im Rahmen der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs relevant werden.
§ 320 BGB · § 322 BGB · § 214 BGB ·§ 275 BGB · § 242 BGB · § 286 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB
A. Anspruch entstanden
I. Anspruch entstanden
Der zu prüfende Anspruch (z.B. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB) muss zunächst entstanden sein. Dies setzt in der Regel einen wirksamen Vertragsschluss voraus.
B. Anspruch nicht untergegangen
II. Anspruch nicht untergegangen
Der entstandene Anspruch darf nicht durch rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Erfüllung, § 362 BGB; Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB; Rücktritt, §§ 346 ff. BGB) erloschen sein.
C. Anspruch durchsetzbar
III. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB
1. Voraussetzungen der Einrede
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages ist ein Leistungsverweigerungsrecht (dilatorische Einrede), das die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs hemmt.
Definition
Gegenseitiger Vertrag
Ein Vertrag, bei dem die Hauptleistungspflichten beider Parteien in einem Austauschverhältnis (Synallagma) stehen. Jede Partei verpflichtet sich, um der Gegenleistung willen.
Fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch des Schuldners Der Schuldner, der die Einrede erhebt, muss seinerseits einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Gegenleistung haben.
Definition
Synallagma
Das Gegenseitigkeitsverhältnis, wonach Leistung und Gegenleistung miteinander „stehen und fallen“. Die Einrede des § 320 BGB erfasst grundsätzlich nur die synallagmatischen Hauptleistungspflichten, nicht bloße Nebenpflichten.
Keine Vorleistungspflicht des Schuldners Der Schuldner darf nicht zur Vorleistung verpflichtet sein. Eine solche Pflicht kann sich aus Vertrag, Gesetz (z.B. § 614 BGB für Dienstvertrag, § 641 BGB für Werkvertrag) oder der Natur der Sache ergeben.
2. Kein Ausschluss der Einrede
Die Geltendmachung der Einrede kann ausgeschlossen sein.
Ausschluss nach § 320 Abs. 2 BGB Hat der Gläubiger die Leistung teilweise bewirkt, kann der Schuldner die Gegenleistung nicht verweigern, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Allgemeiner Ausschluss nach Treu und Glauben, § 242 BGB Die Berufung auf die Einrede kann rechtsmissbräuchlich sein, z.B. wenn der Schuldner die ihm obliegende Gegenleistung selbst treuwidrig verweigert oder wenn der Mangel der Gläubigerleistung völlig unerheblich ist.
3. Rechtsfolgen der Einrede
Wird die Einrede im Prozess geltend gemacht und liegen ihre Voraussetzungen vor, führt dies nicht zur Klageabweisung.
Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, § 322 Abs. 1 BGB Der Schuldner wird zur Leistung verurteilt, aber nur Zug-um-Zug gegen Bewirkung der ihm gebührenden Gegenleistung.
Ausschluss des Schuldnerverzugs Solange der Schuldner zur Leistungsverweigerung nach § 320 BGB berechtigt ist, kommt er nicht in Schuldnerverzug (§ 286 BGB), da er ein Leistungsverweigerungsrecht hat und die Leistung somit nicht fällig im Sinne des Verzugsrechts ist.
IV. Weitere Leistungsverweigerungsrechte
1. Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB
Definition
Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch selbst erlischt nicht, wird aber dauerhaft undurchsetzbar (peremptorische Einrede).
Regelmäßige Verjährungsfrist — Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem kumulativ: 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Besondere Verjährungsfristen Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Fristen, z.B. bei kaufrechtlichen Mängelansprüchen (§ 438 BGB) oder werkvertraglichen Mängelansprüchen (§ 634a BGB).
2. Leistungsverweigerungsrechte bei Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2, 3 BGB
Neben der echten Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), die den Anspruch untergehen lässt, gibt es zwei Einreden.
Faktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Persönliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3 BGB Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
3. Einreden aus Treu und Glauben, § 242 BGB
Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben haben sich Fallgruppen von Einreden entwickelt, die rechtsmissbräuchliche Anspruchsdurchsetzungen verhindern.
Einrede des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) Einrede gegen eine Rechtsausübung, die im Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten steht und auf das der andere Teil vertrauen durfte.
Einrede der Verwirkung Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment).
Arglisteinrede (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) Der Gläubiger handelt arglistig, wenn er etwas fordert, was er sofort nach Erhalt wieder zurückgewähren müsste. Dies stellt eine unnütze und schikanöse Rechtsausübung dar.