Prüfungsschema
Drittschadensliquidation
Die Drittschadensliquidation (DSL) ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut, das es einem Anspruchsinhaber ausnahmsweise ermöglicht, den Schaden eines Dritten geltend zu machen, um unbillige Ergebnisse bei zufälliger Schadensverlagerung zu korrigieren. Prüfung der Drittschadensliquidation
§ 242 BGB · § 447 BGB
I. Grundlagen und dogmatische Einordnung
1. Grundsatz: Schaden des Anspruchsinhabers
Grundsätzlich kann nach deutschem Schadensrecht jeder nur den Schaden geltend machen, der in seiner eigenen Vermögenssphäre eingetreten ist. Es gilt das Dogma, dass Anspruchsberechtigter und Geschädigter identisch sein müssen.
2. Ausnahme: Drittschadensliquidation (DSL)
Die DSL durchbricht diesen Grundsatz in bestimmten Konstellationen. Sie dient als Korrektiv für Fälle, in denen der Schädiger andernfalls ungerechtfertigt entlastet würde, weil der Schaden zufällig nicht beim Anspruchsinhaber, sondern bei einem nicht anspruchsberechtigten Dritten eingetreten ist.
Definition
Drittschadensliquidation
Die Drittschadensliquidation ist ein Rechtsinstitut, bei dem der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs den Schaden eines Dritten geltend macht, weil die Schadensverlagerung vom Gläubiger auf den Dritten aus Sicht des Schädigers zufällig ist.
3. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) Beim VSD erwirbt der Dritte einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Bei der DSL hat der Gläubiger den Anspruch, aber der Dritte den Schaden.
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Hier erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht auf die Leistung selbst, nicht (primär) auf Schadensersatz.
Abtretung (§ 398 BGB) Die Abtretung überträgt einen bestehenden Anspruch. Die DSL betrifft die Entstehung bzw. den Inhalt des Anspruchs (Zurechnung des Schadens).
II. Voraussetzungen der Drittschadensliquidation
1. Anspruch ohne Schaden
Der Gläubiger (Anspruchsinhaber) muss einen materiell-rechtlichen Anspruchsgrund (z.B. aus Vertrag oder Delikt) gegen den Schädiger haben, aber selbst keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten haben.
2. Schaden ohne Anspruch
Der Dritte muss den Schaden erlitten haben, aber selbst keinen eigenen, deckungsgleichen Anspruch gegen den Schädiger besitzen.
3. Zufällige Schadensverlagerung
Dies ist das entscheidende Kriterium. Die Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf den Dritten muss aus Sicht des Schädigers zufällig sein. Sie darf nicht auf einer bewussten Risikoübernahme des Schädigers beruhen, sondern auf der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Drittem, die den Schädiger nichts angeht.
Definition
Zufällige Schadensverlagerung
Eine zufällige Schadensverlagerung liegt vor, wenn der Schaden aufgrund einer besonderen, für den Schädiger zufälligen Rechtsbeziehung zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Dritten nicht beim Anspruchsinhaber, sondern beim Dritten eintritt.
III. Anerkannte Fallgruppen
1. Obligatorische Gefahrentlastung
Der Anspruchsinhaber wird durch eine vertragliche oder gesetzliche Regelung von der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache befreit, während der Dritte diese Gefahr trägt.
Klassisches Beispiel: Versendungskauf (§ 447 BGB) Der Verkäufer (V) schließt einen Frachtvertrag mit dem Transporteur (T) zur Versendung der Ware an den Käufer (K).
Während des Transports wird die Ware durch T beschädigt. V hat einen Anspruch aus dem Frachtvertrag gegen T, aber keinen Schaden, da die Gefahr mit der Übergabe an T auf K übergegangen ist (§ 447 Abs. 1 BGB). K hat den Schaden, aber keinen Vertrag mit T. → V kann den Schaden des K bei T liquidieren.
2. Mittelbare Stellvertretung
Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (des Geschäftsherrn).
Beispiel: Einkaufskommission (§ 383 HGB) Der Kommissionär (K) kauft im eigenen Namen eine Sache für den Kommittenten (C). Die Sache wird vor Übereignung an C beschädigt. K hat als Vertragspartner des Verkäufers/Transporteurs den Anspruch, aber nicht den Schaden, da dieser wirtschaftlich den C trifft. → K liquidiert den Schaden des C.
3. Obhut für eine fremde Sache
Der Anspruchsinhaber hat die Obhut über eine Sache, die im Eigentum eines Dritten steht, und ist dem Schädiger gegenüber vertraglich zur Sorgfalt verpflichtet.
Beispiel: Verwahrung, Miete, Pacht Der Mieter (M) verwahrt im gemieteten Keller eine Kiste Wein für einen Freund (F). Der Vermieter (V) beschädigt die Kiste schuldhaft. M hat einen Anspruch aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) gegen V, aber keinen Schaden, da der Wein F gehört. F hat den Schaden, aber keinen vertraglichen Anspruch gegen V. → M kann den Schaden des F bei V liquidieren.
IV. Rechtsfolgen und dogmatische Herleitung
1. Rechtsfolge auf Ebene Schädiger ↔ Gläubiger
Der Gläubiger (Anspruchsinhaber) kann vom Schädiger Schadensersatz in Höhe des beim Dritten eingetretenen Schadens verlangen. Die DSL ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Zurechnungsfigur im Rahmen des Merkmals „Schaden“ einer bestehenden Anspruchsgrundlage.
2. Rechtsfolge auf Ebene Gläubiger ↔ Dritter (Innenausgleich)
Der Gläubiger ist verpflichtet, das vom Schädiger Erlangte an den geschädigten Dritten auszukehren. Der Anspruch des Dritten auf Auskehrung ergibt sich aus dem jeweiligen Innenverhältnis (z.B. aus Auftrag, GoA, § 667 BGB) oder subsidiär aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, Eingriffskondiktion).
3. Dogmatische Begründung der Drittschadensliquidation
Die dogmatische Herleitung der DSL ist umstritten, was für die Falllösung aber meist unerheblich ist, da das Rechtsinstitut als solches anerkannt ist.
Problem
Rechtsgrundlage der Drittschadensliquidation
h.M. Die DSL ist ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickeltes, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut zur Korrektur unbilliger Ergebnisse. Der Schädiger soll nicht zufällig davon profitieren, dass der Schaden eine andere Person als seinen Vertragspartner trifft.
a.A. (Abtretungsmodell) Es wird ein gesetzlicher Anspruchsübergang (cessio legis) des (hypothetischen) Schadensersatzanspruchs des Dritten auf den Gläubiger fingiert. Dagegen spricht, dass der Dritte oft gar keinen Anspruch hat, der übergehen könnte.
a.A. (Teleologische Reduktion) Das Tatbestandsmerkmal „Schaden“ der jeweiligen Anspruchsgrundlage wird teleologisch so reduziert, dass der Schaden des Dritten als eigener Schaden des Gläubigers gilt.