Prüfungsschema
Drittschadensliqudation
Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation, einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitut zur Korrektur einer zufälligen Schadensverlagerung vom Anspruchsinhaber auf einen Dritten.
§ 285 BGB · § 334 BGB · § 447 BGB
A. Einordnung und Voraussetzungen
1. Prüfungsstandort und Grundgedanke
Prüfungsstandort Die Drittschadensliquidation (DSL) wird innerhalb eines bestehenden Schadensersatzanspruchs (z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB) im Prüfungspunkt „Schaden“ thematisiert.
Grundgedanke Die DSL ist ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitetes Rechtsinstitut. Sie korrigiert das unbillige Ergebnis, dass ein Schädiger deshalb nicht haften müsste, weil der Schaden aus seiner Sicht zufällig nicht beim Anspruchsinhaber, sondern bei einem anspruchslosen Dritten eingetreten ist. Der Anspruchsinhaber kann ausnahmsweise den Schaden des Dritten geltend machen.
2. Voraussetzungen der Drittschadensliquidation
a) Anspruchsinhaber (Gläubiger) ohne Schaden
Der Gläubiger der primären Anspruchsgrundlage (z.B. der Vertragspartner oder Eigentümer) hat selbst keinen oder nur einen geringen Schaden erlitten, weil dieser aufgrund einer besonderen Risikoverteilung auf einen Dritten verlagert wurde.
b) Geschädigter (Dritter) mit Schaden, aber ohne Anspruch
Ein Dritter hat den Vermögensschaden erlitten, kann diesen aber nicht selbst gegenüber dem Schädiger geltend machen, da ihm eine eigene Anspruchsgrundlage fehlt (z.B. keine Vertragsbeziehung, keine Verletzung eines absoluten Rechts).
c) Zufällige Schadensverlagerung
Die Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf den Dritten muss für den Schädiger zufällig sein. Ohne die besondere (vertragliche) Beziehung zwischen Anspruchsinhaber und Drittem wäre der Schaden beim Anspruchsinhaber eingetreten.
Definition
Zufälligkeit der Schadensverlagerung
Die Schadensverlagerung ist zufällig, wenn sie auf einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Drittem beruht, die den Schädiger grundsätzlich nichts angeht und die sein Haftungsrisiko nicht unbillig erweitern darf.
B. Anerkannte Fallgruppen
Typische Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung
1. Mittelbare Stellvertretung
Der mittelbare Stellvertreter schließt einen Vertrag im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Wird die für den Geschäftsherrn bestimmte Sache beschädigt, hat der Stellvertreter als Vertragspartner den Anspruch, aber keinen Schaden.
Der Geschäftsherr hat den Schaden, aber keinen Anspruch.
2. Obligatorische Gefahrentlastung
Fälle, in denen die Preisgefahr per Gesetz oder Vertrag vor der Eigentumsübertragung auf den Erwerber übergeht.
Beispiel: Versendungskauf (§ 447 BGB) Mit Übergabe der Sache an die Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der Verkäufer behält seinen Kaufpreisanspruch und hat daher keinen Schaden. Der Käufer hat den Schaden (muss zahlen, ohne Ware zu erhalten), aber keinen Anspruch gegen den Schädiger (z.B. den Frachtführer, wenn dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist).
3. Obhut für eine fremde Sache
Der Eigentümer einer Sache überlässt diese einem Dritten (Mieter, Entleiher, Verwahrer). Wird die Sache durch einen Außenstehenden beschädigt, hat der Eigentümer zwar einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, aber oft keinen Schaden, da er einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Besitzer (z.B. Mieter) hat. Der Besitzer hat den Schaden (da er dem Eigentümer haftet), aber keinen deliktischen Anspruch gegen den Schädiger.
C. Rechtsfolgen und Abgrenzung
1. Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation
a) Für den Anspruchsinhaber (Gläubiger)
Der Gläubiger kann den Schaden des Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Schädiger geltend machen („liquidieren“). Er „zieht“ den Schaden des Dritten an seinen Anspruch heran.
b) Für den Geschädigten (Dritten)
Der Dritte hat im Innenverhältnis einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Herausgabe des durch die Liquidation Erlangten.
Dieser Anspruch folgt aus § 285 BGB analog oder aus den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (z.B. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB).
c) Für den Schädiger (Schuldner)
Die Haftung des Schädigers wird nicht erweitert. Er kann dem Gläubiger alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm auch ohne die Schadensverlagerung zugestanden hätten. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 334 BGB analog.
2. Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)
Drittschadensliquidation (DSL) Der Dritte hat keinen eigenen Anspruch. Der Gläubiger macht den fremden Schaden mit seinem eigenen Anspruch geltend.
Die DSL ist eine Korrektur auf der Schadensebene.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) Der Dritte wird in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen und erhält einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Der VSD führt zu einer Haftungserweiterung, indem ein neuer Gläubiger geschaffen wird.