Prüfungsschema

Culpa in contrahendo und immaterieller Schaden

Culpa in contrahendo+Immaterieller Schaden Dieses Schema behandelt die Haftung aus vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Schuldverhältnissen (culpa in contrahendo) und fokussiert sich dabei auf die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden.

§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB· §§ 249 ff. BGB · § 253 I, II BGB · § 254 I, II BGB · § 278 BGB · Art. 1 I GG

I. Anspruch entstanden

1. Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage:

§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (Haftung aus culpa in contrahendo)

2. Schuldverhältnis

Definition

Definition:

Vorvertragliche oder vertragsähnliche Schuldverhältnisse, die Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) begründen.

a) Entstehung nach § 311 II BGB

aa) Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB) — Parteien treten in konkrete Verhandlungen ein.
bb) Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II Nr. 2 BGB)

Eine Partei gibt der anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter oder vertraut ihr wesentliche Informationen an.

Beispiel: — Betreten eines Kaufhauses, Supermarktes mit potenzieller Kaufabsicht.

cc) Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB)

Kontakte, die der Anbahnung eines Vertrages ähneln und die Begründung von Rücksichtnahmepflichten rechtfertigen.

b) Eingeschränkter Rechtsbindungswille

Die Begründung von Rücksichtnahmepflichten erfolgt konkludent, ohne dass bereits ein Vertragsschluss beabsichtigt ist.

c) Ausschluss der Haftung

Keine Haftung bei Betreten von Geschäftsräumen aus geschäftsfremden Gründen (z.B. nur zur Nutzung der Toilette).

3. Pflichtverletzung

Definition

Definition:

Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB (z.B. keine unrichtigen Angaben machen, Aufklärungspflichten verletzen, Schutzpflichten missachten).

4. Vertretenmüssen

Definition

Definition:

Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 276 BGB). Dies wird bei Vertragsverletzungen vermutet (§ 280 I 2 BGB).

5. Schaden

Definition

Definition:

Jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern oder Interessen.

a) Materielle Schäden

Vermögensschäden, die nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen sind (z.B. nutzlose Aufwendungen, entgangener Gewinn).

Mögliche Rückgängigmachung: — Primär Naturalrestitution (§ 249 I BGB), subsidiär Geldersatz (§ 249 II BGB).

b) Immaterielle Schäden

Schäden, die nicht Vermögensschäden sind und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Geld entschädigt werden können (§ 253 I BGB).

aa) Schmerzensgeld (§ 253 II BGB)

Entschädigung in Geld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

Funktionen:

Ausgleichsfunktion: — Kompensation der erlittenen Beeinträchtigung in Geld.

Genugtuungsfunktion:

Berücksichtigung des Verschuldensgrades des Schädigers (je schwerer das Verschulden, desto höher das Schmerzensgeld).

Problem

Ersatz bei bloßen Sachschäden (z.B. privatgenutzter PKW)

h.M. Grundsätzlich kein Schmerzensgeld bei bloßen Sachschäden, da § 253 II BGB eine Verletzung der dort genannten Rechtsgüter voraussetzt. Eine Ausnahme wird nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, die über den reinen Sachschaden hinausgeht. Eine Erweiterung auf 'Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung' wird überwiegend abgelehnt.

Problem

Vollständige Zerstörung der Persönlichkeit

Ansicht

Eine vollständige Zerstörung der Persönlichkeit, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der in § 253 II BGB genannten Rechtsgüter (z.B. Gesundheit, Freiheit) führt, ist grundsätzlich schmerzensgeldfähig.

Problem

Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 1 I, 2 I GG)

Ansicht

Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen, auch wenn sie nicht direkt unter § 253 II BGB fällt. Hierbei spielt die Präventivfunktion des Schadensersatzes eine Rolle, um zukünftige Verletzungen zu verhindern (z.B. bei unbefugten Fotografien).

II. Anspruch erloschen

1. Mitverschulden (§ 254 I BGB)

Voraussetzungen:

a) Allgemeine Schadensabwendungsobliegenheit — Der Geschädigte hat eine Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder

zu mindern.

b) Schuldhafte Verletzung — Der Geschädigte hat diese Obliegenheit schuldhaft verletzt.

c) Kausalität — Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung hat den Schaden adäquat-kausal mitverursacht.

2. Zurechnung des Verschuldens Dritter

Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Geschädigten wird diesem zugerechnet (§§ 254 II 2, 278 BGB).

3. Rechtsfolge

Kürzung des Schadensersatzanspruchs entsprechend der Verursachungsbeiträge.

III. Anspruch durchsetzbar

1. Einreden und Einwendungen

Prüfung:

Bestehen keine Einreden (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht) oder Einwendungen (z.B. Erfüllung, Aufrechnung).