Prüfungsschema
Culpa in contrahendo und immaterieller Schaden
Culpa in contrahendo+Immaterieller Schaden Dieses Schema behandelt die Haftung aus vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Schuldverhältnissen (culpa in contrahendo) und fokussiert sich dabei auf die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden.
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB· §§ 249 ff. BGB · § 253 I, II BGB · § 254 I, II BGB · § 278 BGB · Art. 1 I GG
I. Anspruch entstanden
1. Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage:
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (Haftung aus culpa in contrahendo)
2. Schuldverhältnis
Definition
Definition:
Vorvertragliche oder vertragsähnliche Schuldverhältnisse, die Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) begründen.
a) Entstehung nach § 311 II BGB
aa) Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB) — Parteien treten in konkrete Verhandlungen ein.
bb) Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II Nr. 2 BGB)
Eine Partei gibt der anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter oder vertraut ihr wesentliche Informationen an.
Beispiel: — Betreten eines Kaufhauses, Supermarktes mit potenzieller Kaufabsicht.
cc) Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB)
Kontakte, die der Anbahnung eines Vertrages ähneln und die Begründung von Rücksichtnahmepflichten rechtfertigen.
b) Eingeschränkter Rechtsbindungswille
Die Begründung von Rücksichtnahmepflichten erfolgt konkludent, ohne dass bereits ein Vertragsschluss beabsichtigt ist.
c) Ausschluss der Haftung
Keine Haftung bei Betreten von Geschäftsräumen aus geschäftsfremden Gründen (z.B. nur zur Nutzung der Toilette).
3. Pflichtverletzung
Definition
Definition:
Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB (z.B. keine unrichtigen Angaben machen, Aufklärungspflichten verletzen, Schutzpflichten missachten).
4. Vertretenmüssen
Definition
Definition:
Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 276 BGB). Dies wird bei Vertragsverletzungen vermutet (§ 280 I 2 BGB).
5. Schaden
Definition
Definition:
Jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern oder Interessen.
a) Materielle Schäden
Vermögensschäden, die nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen sind (z.B. nutzlose Aufwendungen, entgangener Gewinn).
Mögliche Rückgängigmachung: — Primär Naturalrestitution (§ 249 I BGB), subsidiär Geldersatz (§ 249 II BGB).
b) Immaterielle Schäden
Schäden, die nicht Vermögensschäden sind und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Geld entschädigt werden können (§ 253 I BGB).
aa) Schmerzensgeld (§ 253 II BGB)
Entschädigung in Geld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.
Funktionen:
Ausgleichsfunktion: — Kompensation der erlittenen Beeinträchtigung in Geld.
Genugtuungsfunktion:
Berücksichtigung des Verschuldensgrades des Schädigers (je schwerer das Verschulden, desto höher das Schmerzensgeld).
Problem
Ersatz bei bloßen Sachschäden (z.B. privatgenutzter PKW)
h.M. Grundsätzlich kein Schmerzensgeld bei bloßen Sachschäden, da § 253 II BGB eine Verletzung der dort genannten Rechtsgüter voraussetzt. Eine Ausnahme wird nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, die über den reinen Sachschaden hinausgeht. Eine Erweiterung auf 'Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung' wird überwiegend abgelehnt.
Problem
Vollständige Zerstörung der Persönlichkeit
Ansicht
Eine vollständige Zerstörung der Persönlichkeit, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der in § 253 II BGB genannten Rechtsgüter (z.B. Gesundheit, Freiheit) führt, ist grundsätzlich schmerzensgeldfähig.
Problem
Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 1 I, 2 I GG)
Ansicht
Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen, auch wenn sie nicht direkt unter § 253 II BGB fällt. Hierbei spielt die Präventivfunktion des Schadensersatzes eine Rolle, um zukünftige Verletzungen zu verhindern (z.B. bei unbefugten Fotografien).
II. Anspruch erloschen
1. Mitverschulden (§ 254 I BGB)
Voraussetzungen:
a) Allgemeine Schadensabwendungsobliegenheit — Der Geschädigte hat eine Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern.
b) Schuldhafte Verletzung — Der Geschädigte hat diese Obliegenheit schuldhaft verletzt.
c) Kausalität — Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung hat den Schaden adäquat-kausal mitverursacht.
2. Zurechnung des Verschuldens Dritter
Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Geschädigten wird diesem zugerechnet (§§ 254 II 2, 278 BGB).
3. Rechtsfolge
Kürzung des Schadensersatzanspruchs entsprechend der Verursachungsbeiträge.
III. Anspruch durchsetzbar
1. Einreden und Einwendungen
Prüfung:
Bestehen keine Einreden (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht) oder Einwendungen (z.B. Erfüllung, Aufrechnung).