Prüfungsschema

Culpa in contrahendo, immaterieller Schaden und Mitverschulden

Culpa in contrahendo+Immaterieller Schaden + Mitverschulden § 278 BGB · § 827 BGB · § 828 BGB · Art. 1 I GG Dieses Schema prüft die Haftung aus vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Schuldverhältnissen (culpa in contrahendo), die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden und die Reduzierung des Anspruchs bei Mitverschulden des Geschädigten.

§§ 280 I BGB · § 311 II BGB · § 241 II BGB ·§§ 249 ff. BGB ·§ 253 I BGB · § 253 II BGB · § 254 I BGB · § 254 II BGB · § 276 BGB ·

I. Anspruch entstanden (Culpa in contrahendo)

1. Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage:

§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

2. Schuldverhältnis (vorvertraglich oder vertragsähnlich)

Definition

Definition:

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 II BGB entsteht durch:

a) Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB) — Die Parteien treten in Verhandlungen über den Abschluss eines

Vertrages ein.

b) Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II Nr. 2 BGB)

Eine Partei gibt der anderen Partei oder einem Dritten die Möglichkeit, auf die eigene Rechtsgüter oder Interessen einzuwirken.

Beispiele: — Betreten eines Kaufhauses, Supermarktes (Potenzielle Kaufabsicht).

Einschränkung: — Keine Haftung bei Betreten aus geschäftsfremden Gründen.

c) Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB)

Kontakte, die zwar nicht unmittelbar auf einen Vertragsschluss abzielen, aber dennoch eine besondere Vertrauensbeziehung begründen.

Rücksichtnahmepflichten:

Aus diesen Schuldverhältnissen ergeben sich Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 II BGB (z.B. keine unrichtigen Angaben).

3. Pflichtverletzung

Definition

Definition:

Verstoß gegen eine der aus dem Schuldverhältnis resultierenden Rücksichtnahmepflichten (z.B. unrichtige Angaben, Verletzung von Aufklärungspflichten).

4. Vertretenmüssen

Definition

Definition:

Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 276 BGB). Dies wird bei Vertragsverletzungen vermutet.

5. Schaden

Definition

Definition:

Ein durch die Pflichtverletzung verursachter Nachteil, der nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig ist.

a) Materielle Schäden

Vermögensschäden, die in Geld messbar sind (z.B. entgangener Gewinn, nutzlose Aufwendungen).

b) Immaterielle Schäden (§ 253 I BGB)

Nichtvermögensschäden, die nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Geld ersatzfähig sind.

Definition

Schmerzensgeld (§ 253 II BGB):

Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

Ausgleichsfunktion: — Kompensation der Beeinträchtigung in Geld.

Genugtuungsfunktion:

Sühne für das erlittene Unrecht, je schwerer das Verschulden, desto höher das Schmerzensgeld.

Problem

Ersatz bei privatgenutzten Sachen

Ansicht

Frage, ob der Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer privatgenutzten Sache (z.B. PKW) als immaterieller Schaden ersatzfähig ist, wenn sie ein Wirtschaftsgut von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung darstellt.

Rspr. bejaht dies für den Nutzungsausfallschaden.

Problem

Vollständige Zerstörung der Persönlichkeit

Ansicht

Frage der Ersatzfähigkeit bei schwersten Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit gleichkommen.

Problem

Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 1 I GG)

Ansicht

Ersatzfähigkeit bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. unbefugte Fotografien) mit präventiver Funktion des Schmerzensgeldes.

II. Anspruch erloschen (Mitverschulden)

1. Mitverschulden (§ 254 I BGB)

Definition

Definition:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a) Mitverursachung eines eigenen Schadens — Der Geschädigte muss für den Schaden mitursächlich und objektiv

zurechenbar sein.

b) Obliegenheitsverletzung — Verstoß gegen eine allgemeine Schadensabwendungsobliegenheit.

Voraussetzungen:

Die Obliegenheit muss schuldhaft verletzt und der Schaden adäquat-kausal mitverursacht worden sein.

Sonderfall: Warnpflicht (§ 254 II 1 BGB):

Der Geschädigte unterlässt es, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, die der Schädiger weder kannte noch kennen musste.

c) Verschulden (§ 276 BGB analog) — Es gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab.

Zurechnung:

Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet (§§ 254 II 2, 278 BGB).

Problem

Minderjährige (§§ 827, 828 BGB)

Ansicht

Die Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen ist nach den §§ 827, 828 BGB zu beurteilen, auch im Rahmen des § 254 BGB.

d) Gefährdungshaftung des Geschädigten

§ 254 BGB kann auch angewendet werden, wenn keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, sondern eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Geschädigten (z.B. aus Gefährdungshaftung) den Schaden mitverursacht hat.

e) Rechtsfolgen

Kürzung des Schadensersatzanspruchs entsprechend der Verursachungs- und Verschuldensanteile.

III. Anspruch durchsetzbar

1. Einreden und Einwendungen

Prüfung:

Bestehen Einreden (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht) oder Einwendungen, die die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern?