Prüfungsschema
Besondere Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312i ff. BGB
Besondere Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 i BGB · § 312 j BGB ·§ 312 k BGB ·Art. 246c EGBGB · Art. 246a EGBGB Dieses Schema behandelt die besonderen Pflichten und Regelungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Informations- und Gestaltungspflichten von Unternehmern gegenüber Kunden und Verbrauchern sowie die Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucherverträgen.
§§ 312 i ff. BGB(1)
I. Anwendungsbereich der §§ 312 i ff. BGB
1. Vertragsschluss durch Telemedien
a) Erfasste Verträge
Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr unter Einsatz von Telemedien (i.S.d. TKG) geschlossen werden.
Definition
Telemedien
Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind (z.B.
Websites, Online-Shops).
b) Nicht erfasste Verträge
Nicht erfasst sind Verträge, die per Telefon, Fax oder Brief geschlossen werden. Auch dingliche Verträge sind nicht erfasst.
c) Vertragsparteien
Die Regelungen betreffen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Kunden (Verbraucher oder Unternehmer).
II. Pflichten nach § 312 i BGB (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)
1. Anwendungsbereich
a) Grundsatz
Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Kunden (Verbraucher oder Unternehmer) im elektronischen Geschäftsverkehr.
b) Dispositive Regelungen
Sind beide Seiten Unternehmer, sind die Pflichten aus § 312 i II 2 BGB dispositiv.
2. Pflichten des Unternehmers, § 312 i I BGB
a) Korrekturmöglichkeiten (§ 312 i I 1 Nr. 1 BGB)
Der Unternehmer muss dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (Pflicht nach § 241 II BGB).
b) Informationspflichten (§ 312 i I 1 Nr. 2 BGB)
Der Unternehmer muss die in Art. 246c EGBGB genannten Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen (Pflicht nach § 241 II BGB).
c) Zugangsbestätigung (§ 312 i I 1 Nr. 3 BGB)
Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
Hinweis Gilt auch für eine invitatio ad offerendum; stellt kein Wirksamkeitshindernis für den Vertragsschluss dar.
Zugangsfiktion Die Bestellung und die Zugangsbestätigung gelten als zugegangen, sobald die Parteien, denen sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können (§ 312 i I 2 BGB).
Problem
Automatisierte Bestellbestätigung als Annahme
Ansicht
Frage, ob eine automatisierte Bestellbestätigung bereits eine Annahmeerklärung darstellt.
h.M.
Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Eine Bestellbestätigung ist grundsätzlich nur eine reine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Eine Annahme liegt nur vor, wenn der Unternehmer in der Bestätigung anführt, die Ware schnellstmöglich zu verpacken und zu versenden (konkludente Annahme).
a.A. — Keine eindeutige Einordnung möglich, da die Formulierung der Bestätigung entscheidend ist.
Anfechtbarkeit der Bestellbestätigung Grundsätzlich anwendbar, da die Willenserklärung ihren Ursprung in einem menschlichen Willen findet. Ein Anfechtungsgrund nach § 120 BGB kann bei falscher Darstellung des Preises auf der Internetseite vorliegen. Der Fehler in der invitatio wirkt bis zur Einigung fort, sodass wie ein Bote falsch übermittelt wurde.
d) Abruf- und Speicherungsmöglichkeit (§ 312 i I 1 Nr. 4 BGB)
Der Unternehmer muss die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Kunden bei Vertragsschluss zugänglich machen und so speichern, dass sie diesem in wiedergabefähiger Form zugänglich sind.
3. Ausnahmen und Abdingbarkeit (§ 312 i II BGB)
a) Ausnahmen
Die Pflichten nach § 312 i I BGB gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312 i II 1 BGB).
b) Abdingbarkeit
Zwischen Unternehmern sind die Pflichten nach § 312 i I BGB abdingbar (§ 312 i II 2 BGB).
4. Rechtsfolgen bei Verletzung des § 312 i I BGB
a) Anfechtungsrecht des Kunden
Bei Verletzung der Pflichten aus § 312 i I 1 Nr. 1 (Korrekturmöglichkeiten) oder Nr. 2 (Informationspflichten) kann ein Anfechtungsrecht des Kunden nach § 119 I Alt. 2 BGB bestehen.
Hinweis Ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers nach § 122 BGB ist ausgeschlossen, da dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB, venire contra factum proprium) verstoßen würde.
b) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Schadensersatzansprüche können sich aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB ergeben. Nach § 249 BGB kann dies auch eine Vertragsrückabwicklung umfassen. Unterlassungsansprüche können sich aus § 2 UKlaG ergeben.
5. Weitere Informationspflichten nach § 312 i III BGB
a) Inhalt
Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
III. Besondere Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, § 312
j BGB
1. Anwendungsbereich (§ 312 j I BGB)
a) Grundsatz
Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr.
2. Pflichten des Unternehmers (§ 312 j I BGB)
a) Informationen über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmöglichkeiten
Der Unternehmer muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und verständlich über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel informieren.
3. Informationspflichten (§ 312 j II BGB)
a) Inhalt der Informationen
Die Informationen nach Art. 246a EGBGB müssen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.
b) Formale Anforderungen
Die Informationen müssen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
4. Anforderung an die Bestellsituation (§ 312 j III BGB)
a) Bestellbutton
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies geschieht durch eine Schaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'zahlungspflichtig bestellen' oder einer entsprechenden Formulierung.
5. Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der Anforderungen (§ 312 j IV BGB)
a) Vertrag unwirksam
Wird die Anforderung des § 312 j III BGB nicht erfüllt, kommt ein Vertrag nicht zustande.
6. Ausnahmen (§ 312 j V BGB)
a) Individuelle Kommunikation
Die Regelungen des § 312 j BGB gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (z.B. E-Mail- Verhandlungen) geschlossen werden.
IV. Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 k BGB
1. Voraussetzungen (§ 312 k I 1 BGB)
a) Verbrauchervertrag
Es muss ein Verbrauchervertrag vorliegen.
b) Elektronischer Geschäftsverkehr
Der Vertrag wurde im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen.
c) Dauerschuldverhältnis
Der Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis.
d) Entgeltliche Leistung
Der Vertrag betrifft eine entgeltliche Leistung.
e) Vertragsschluss über Website
Der Vertragsschluss wurde über eine Website ermöglicht.
2. Ausnahmen (§ 312 k I 2 BGB)
a) Nicht erfasste Verträge
Die Regelungen gelten nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über die Nutzung von Telemedien, die ausschließlich der Übertragung oder dem Abruf von Inhalten dienen, und Verträge, die nicht über eine Website geschlossen wurden.
3. Beschränkungen (§ 312 k II 1 BGB)
a) Kündigungsmöglichkeiten
Der Unternehmer darf die Kündigungsmöglichkeiten nicht beschränken.
4. Gestaltung der Kündigungsmöglichkeiten (§ 312 k II BGB)
a) Kündigungsschaltfläche (§ 312 k II 2 BGB)
Der Unternehmer muss eine Kündigungsschaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'Verträge hier kündigen' oder einer entsprechenden Formulierung bereitstellen.
b) Bestätigungsseite (§ 312 k II 3 BGB)
Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geleitet werden, auf der er die Kündigung durch eine weitere Schaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'jetzt kündigen' oder einer entsprechenden Formulierung bestätigen kann.
5. Speicherbarkeit, Bestätigung, Zugang der Kündigung und Beendigungszeitpunkt (§ 312 k III, IV, V BGB)
a) Speicherbarkeit
Die Kündigung muss in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können.
b) Bestätigung
Der Unternehmer muss den Zugang der Kündigung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
c) Zugang der Kündigung
Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald der Unternehmer sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
d) Beendigungszeitpunkt
Der Vertrag endet zu dem vom Verbraucher angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach den vertraglichen Bestimmungen oder gesetzlichen Vorschriften enden kann.
6. Rechtsfolgen bei Verstoß (§ 312 k VI BGB)
a) Kündigung jederzeit möglich
Wird die Kündigungsmöglichkeit nach § 312 k II BGB nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.