Prüfungsschema

Besondere Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312i ff. BGB

Besondere Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 i BGB · § 312 j BGB ·§ 312 k BGB ·Art. 246c EGBGB · Art. 246a EGBGB Dieses Schema behandelt die besonderen Pflichten und Regelungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Informations- und Gestaltungspflichten von Unternehmern gegenüber Kunden und Verbrauchern sowie die Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucherverträgen.

§§ 312 i ff. BGB(1)

I. Anwendungsbereich der §§ 312 i ff. BGB

1. Vertragsschluss durch Telemedien

a) Erfasste Verträge

Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr unter Einsatz von Telemedien (i.S.d. TKG) geschlossen werden.

Definition

Telemedien

Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind (z.B.

Websites, Online-Shops).

b) Nicht erfasste Verträge

Nicht erfasst sind Verträge, die per Telefon, Fax oder Brief geschlossen werden. Auch dingliche Verträge sind nicht erfasst.

c) Vertragsparteien

Die Regelungen betreffen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Kunden (Verbraucher oder Unternehmer).

II. Pflichten nach § 312 i BGB (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)

1. Anwendungsbereich

a) Grundsatz

Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Kunden (Verbraucher oder Unternehmer) im elektronischen Geschäftsverkehr.

b) Dispositive Regelungen

Sind beide Seiten Unternehmer, sind die Pflichten aus § 312 i II 2 BGB dispositiv.

2. Pflichten des Unternehmers, § 312 i I BGB

a) Korrekturmöglichkeiten (§ 312 i I 1 Nr. 1 BGB)

Der Unternehmer muss dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (Pflicht nach § 241 II BGB).

b) Informationspflichten (§ 312 i I 1 Nr. 2 BGB)

Der Unternehmer muss die in Art. 246c EGBGB genannten Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen (Pflicht nach § 241 II BGB).

c) Zugangsbestätigung (§ 312 i I 1 Nr. 3 BGB)

Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

Hinweis Gilt auch für eine invitatio ad offerendum; stellt kein Wirksamkeitshindernis für den Vertragsschluss dar.

Zugangsfiktion Die Bestellung und die Zugangsbestätigung gelten als zugegangen, sobald die Parteien, denen sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können (§ 312 i I 2 BGB).

Problem

Automatisierte Bestellbestätigung als Annahme

Ansicht

Frage, ob eine automatisierte Bestellbestätigung bereits eine Annahmeerklärung darstellt.

h.M.

Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Eine Bestellbestätigung ist grundsätzlich nur eine reine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Eine Annahme liegt nur vor, wenn der Unternehmer in der Bestätigung anführt, die Ware schnellstmöglich zu verpacken und zu versenden (konkludente Annahme).

a.A. — Keine eindeutige Einordnung möglich, da die Formulierung der Bestätigung entscheidend ist.

Anfechtbarkeit der Bestellbestätigung Grundsätzlich anwendbar, da die Willenserklärung ihren Ursprung in einem menschlichen Willen findet. Ein Anfechtungsgrund nach § 120 BGB kann bei falscher Darstellung des Preises auf der Internetseite vorliegen. Der Fehler in der invitatio wirkt bis zur Einigung fort, sodass wie ein Bote falsch übermittelt wurde.

d) Abruf- und Speicherungsmöglichkeit (§ 312 i I 1 Nr. 4 BGB)

Der Unternehmer muss die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Kunden bei Vertragsschluss zugänglich machen und so speichern, dass sie diesem in wiedergabefähiger Form zugänglich sind.

3. Ausnahmen und Abdingbarkeit (§ 312 i II BGB)

a) Ausnahmen

Die Pflichten nach § 312 i I BGB gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312 i II 1 BGB).

b) Abdingbarkeit

Zwischen Unternehmern sind die Pflichten nach § 312 i I BGB abdingbar (§ 312 i II 2 BGB).

4. Rechtsfolgen bei Verletzung des § 312 i I BGB

a) Anfechtungsrecht des Kunden

Bei Verletzung der Pflichten aus § 312 i I 1 Nr. 1 (Korrekturmöglichkeiten) oder Nr. 2 (Informationspflichten) kann ein Anfechtungsrecht des Kunden nach § 119 I Alt. 2 BGB bestehen.

Hinweis Ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers nach § 122 BGB ist ausgeschlossen, da dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB, venire contra factum proprium) verstoßen würde.

b) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

Schadensersatzansprüche können sich aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB ergeben. Nach § 249 BGB kann dies auch eine Vertragsrückabwicklung umfassen. Unterlassungsansprüche können sich aus § 2 UKlaG ergeben.

5. Weitere Informationspflichten nach § 312 i III BGB

a) Inhalt

Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

III. Besondere Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, § 312

j BGB

1. Anwendungsbereich (§ 312 j I BGB)

a) Grundsatz

Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr.

2. Pflichten des Unternehmers (§ 312 j I BGB)

a) Informationen über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmöglichkeiten

Der Unternehmer muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und verständlich über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel informieren.

3. Informationspflichten (§ 312 j II BGB)

a) Inhalt der Informationen

Die Informationen nach Art. 246a EGBGB müssen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.

b) Formale Anforderungen

Die Informationen müssen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

4. Anforderung an die Bestellsituation (§ 312 j III BGB)

a) Bestellbutton

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies geschieht durch eine Schaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'zahlungspflichtig bestellen' oder einer entsprechenden Formulierung.

5. Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der Anforderungen (§ 312 j IV BGB)

a) Vertrag unwirksam

Wird die Anforderung des § 312 j III BGB nicht erfüllt, kommt ein Vertrag nicht zustande.

6. Ausnahmen (§ 312 j V BGB)

a) Individuelle Kommunikation

Die Regelungen des § 312 j BGB gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (z.B. E-Mail- Verhandlungen) geschlossen werden.

IV. Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 k BGB

1. Voraussetzungen (§ 312 k I 1 BGB)

a) Verbrauchervertrag

Es muss ein Verbrauchervertrag vorliegen.

b) Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Vertrag wurde im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen.

c) Dauerschuldverhältnis

Der Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis.

d) Entgeltliche Leistung

Der Vertrag betrifft eine entgeltliche Leistung.

e) Vertragsschluss über Website

Der Vertragsschluss wurde über eine Website ermöglicht.

2. Ausnahmen (§ 312 k I 2 BGB)

a) Nicht erfasste Verträge

Die Regelungen gelten nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, Verträge über die Nutzung von Telemedien, die ausschließlich der Übertragung oder dem Abruf von Inhalten dienen, und Verträge, die nicht über eine Website geschlossen wurden.

3. Beschränkungen (§ 312 k II 1 BGB)

a) Kündigungsmöglichkeiten

Der Unternehmer darf die Kündigungsmöglichkeiten nicht beschränken.

4. Gestaltung der Kündigungsmöglichkeiten (§ 312 k II BGB)

a) Kündigungsschaltfläche (§ 312 k II 2 BGB)

Der Unternehmer muss eine Kündigungsschaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'Verträge hier kündigen' oder einer entsprechenden Formulierung bereitstellen.

b) Bestätigungsseite (§ 312 k II 3 BGB)

Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geleitet werden, auf der er die Kündigung durch eine weitere Schaltfläche mit der eindeutigen Beschriftung 'jetzt kündigen' oder einer entsprechenden Formulierung bestätigen kann.

5. Speicherbarkeit, Bestätigung, Zugang der Kündigung und Beendigungszeitpunkt (§ 312 k III, IV, V BGB)

a) Speicherbarkeit

Die Kündigung muss in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können.

b) Bestätigung

Der Unternehmer muss den Zugang der Kündigung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

c) Zugang der Kündigung

Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald der Unternehmer sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

d) Beendigungszeitpunkt

Der Vertrag endet zu dem vom Verbraucher angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach den vertraglichen Bestimmungen oder gesetzlichen Vorschriften enden kann.

6. Rechtsfolgen bei Verstoß (§ 312 k VI BGB)

a) Kündigung jederzeit möglich

Wird die Kündigungsmöglichkeit nach § 312 k II BGB nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.