Prüfungsschema

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge, §§ 312 b, c BGB

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge, §§ 312 b,c BGB § 355 BGB · § 356 BGB · § 310 III BGB · § 280 I BGB · § 311 II BGB · § 241 II BGB · § 324 BGB · Art. 246a EGBGB · Art. 246b EGBGB · § 29c ZPO Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Außergeschäftsraumverträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB), insbesondere das Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundenen Informationspflichten.

§ 312 BGB · § 312b BGB ·§ 312c BGB · § 312d BGB · § 312e BGB · § 312f BGB · § 312g BGB · § 312h BGB · § 312i BGB ·§ 312j BGB ·

A. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB

I. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

a) Verbrauchervertrag

Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) über eine entgeltliche Leistung, §§ 312 I, 310 III BGB.

b) Keine Bereichsausnahme, § 312 II-VIII BGB

Die Regelungen finden keine Anwendung bei bestimmten Vertragstypen. Klausurrelevante Beispiele:

§ 312 II Nr. 1 BGB: Notariell beurkundete Verträge § 312 II Nr. 12 BGB: Verträge über soziale Dienstleistungen

2. Besondere Voraussetzungen des § 312b BGB

Eine der vier Alternativen des § 312b I 1 BGB muss vorliegen.

a) Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, § 312b I 1 Nr. 1 BGB

Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Definition

Geschäftsräume, § 312b II BGB

Unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen er seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Dies schließt auch Messestände ein.

b) Vertragsschluss in Geschäftsräumen nach Ansprechen außerhalb, § 312b I 1 Nr. 2 BGB

Der Verbraucher wurde unmittelbar zuvor außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen.

c) Vertragsschluss auf einem Ausflug, § 312b I 1 Nr. 3 BGB

Der Vertrag wird während eines Ausflugs geschlossen, der vom Unternehmer organisiert wurde, um für seine Waren oder Dienstleistungen zu werben und diese zu verkaufen.

d) Vertragsschluss nach Ansprechen in der Privatwohnung, § 312b I 1 Nr. 4 BGB

Der Vertrag wird in der Privatwohnung des Verbrauchers geschlossen, nachdem der Unternehmer den Verbraucher dort aufgesucht hat, ohne dass der Verbraucher dies bestellt hatte.

Problem

Anwendbarkeit auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

h.M. §§ 312 ff. BGB sind auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, die am Arbeitsplatz geschlossen werden, nicht anwendbar. Es fehlt an der typischen Überrumpelungssituation des Verbraucherschutzrechts; zudem gelten die Besonderheiten des Arbeitsrechts.

II. Rechtsfolgen

1. Widerrufsrecht, § 312g I BGB

Dem Verbraucher steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312g I BGB i.V.m. § 355 BGB zu, sofern keine Ausnahme nach § 312g II BGB greift.

Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen — Für den Widerruf bei Dauerschuldverhältnissen gelten die Sonderregelungen des § 312h BGB.

2. Informations- und Dokumentationspflichten

a) Informationspflichten, § 312d BGB

Der Unternehmer muss den Verbraucher über die in Art. 246a EGBGB (vorvertraglich) und ggf. Art. 246b EGBGB (besondere Verträge) genannten Umstände informieren.

b) Dokumentationspflichten, § 312f I BGB

Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Abschrift des Vertragsdokuments oder eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

3. Sanktionen bei Pflichtverletzungen

a) Bei Verletzung der Informationspflichten (§ 312d BGB)

Kein Beginn der Widerrufsfrist Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, § 356 III 1 BGB.

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 III 2 BGB.

Sanktionen nach § 312e BGB — Regelungen zu nicht bestellten Leistungen und zur Kostentragung.

Schadensersatz — Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo).

Problem

Abweichende AGB

Ansicht

Übersendet der Unternehmer nachgelagert AGB, die von den vorvertraglichen Informationen abweichen, kann er sich wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, es sei denn, der Verbraucher stimmt den AGB ausdrücklich zu.

b) Bei Verletzung der Dokumentationspflichten (§ 312f BGB)

Schadensersatz — Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB.

Rücktritt — Ggf. Rücktrittsrecht nach § 324 BGB bei erheblicher Pflichtverletzung.

4. Besonderer Gerichtsstand

Für Klagen des Verbrauchers wird ein besonderer Gerichtsstand an seinem Wohnsitz begründet, § 29c ZPO.

B. Fernabsatzverträge, § 312c BGB

I. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

a) Verbrauchervertrag

Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) über eine entgeltliche Leistung, §§ 312 I, 310 III BGB.

Hinweis Der Anwendungsbereich ist weit. Erfasst sind z.B. auch Anwaltsverträge, die mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.

b) Keine Bereichsausnahme, § 312 II-VIII BGB

Die Regelungen finden keine Anwendung bei bestimmten Vertragstypen. Klausurrelevante Beispiele:

§ 312 II Nr. 8 BGB: Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs § 312 II Nr. 9 BGB: Verträge mittels Warenautomaten § 312 II Nr. 11 BGB: Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, die über öffentliche Fernsprecher oder zur Nutzung einer einzigen Verbindung geschlossen werden.

2. Besondere Voraussetzungen des § 312c BGB

a) Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, § 312c I, II BGB

Für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss dürfen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Definition

Fernkommunikationsmittel, § 312c II BGB

Alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (z.B. Briefe, E-Mails, Telefon, Internet).

Abgrenzung Die Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten ist erfasst, die Abgabe durch einen Vertreter nicht.

b) Organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, § 312c I BGB

Der Vertrag muss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Das Vorliegen wird gesetzlich vermutet.

Definition

Organisiertes System

Das System muss personell und sachlich auf den regelmäßigen Absatz von Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz ausgerichtet sein. Die bloße technische Möglichkeit (z.B. ein Briefkasten) oder nur gelegentlicher Versand reichen nicht aus.

Beispiel Ein Gebrauchtwagenhändler, der ein Fahrzeugvermittlungsportal nutzt, um regelmäßig Verträge online abzuschließen. Das System muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden.

II. Rechtsfolgen

1. Widerrufsrecht, § 312g I BGB

Dem Verbraucher steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312g I BGB i.V.m. § 355 BGB zu, sofern keine Ausnahme nach § 312g II BGB greift.

Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen — Für den Widerruf bei Dauerschuldverhältnissen gelten die Sonderregelungen des § 312h BGB.

2. Informations- und Dokumentationspflichten

a) Informationspflichten, § 312d BGB

Der Unternehmer muss den Verbraucher über die in Art. 246a EGBGB (vorvertraglich) und ggf. Art. 246b EGBGB (besondere Verträge) genannten Umstände informieren.

b) Dokumentationspflichten, § 312f II BGB

Der Unternehmer muss dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

3. Sanktionen bei Pflichtverletzungen

a) Bei Verletzung der Informationspflichten (§ 312d BGB)

Kein Beginn der Widerrufsfrist Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, § 356 III 1 BGB.

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 III 2 BGB.

Sanktionen nach § 312e BGB — Regelungen zu nicht bestellten Leistungen und zur Kostentragung.

Schadensersatz — Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo).

Problem

Abweichende AGB

Ansicht

Übersendet der Unternehmer nachgelagert AGB, die von den vorvertraglichen Informationen abweichen, kann er sich wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, es sei denn, der Verbraucher stimmt den AGB ausdrücklich zu.

b) Bei Verletzung der Dokumentationspflichten (§ 312f BGB)

Schadensersatz — Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB.

Rücktritt — Ggf. Rücktrittsrecht nach § 324 BGB bei erheblicher Pflichtverletzung.

4. Besonderer Gerichtsstand

Für Klagen des Verbrauchers wird ein besonderer Gerichtsstand an seinem Wohnsitz begründet, § 29c ZPO.

5. Konkurrenzen

Ist ein Fernabsatzvertrag zugleich ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, sind die §§ 312c ff. BGB neben den besonderen Pflichten aus §§ 312i, 312j BGB anwendbar.