Prüfungsschema
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Prüfung des Anspruchs auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Voraussetzungen
§ 284 BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 282 BGB · § 283 BGB · § 311a BGB
I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
Grundsatz Der Gläubiger muss dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung haben. Ein Vertretenmüssen ist erforderlich, ein Schaden jedoch nicht.
Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Nicht- oder Schlechtleistung) Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB (Verletzung einer Nebenpflicht) Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB (Nachträgliche Unmöglichkeit) Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB (Anfängliche Unmöglichkeit)
II. Tatbestandsmerkmale des § 284 BGB
1. Aufwendungen
Definition
Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung tätigt.
Zeitpunkt Die Aufwendungen müssen nach Vertragsschluss entstanden sein. Kosten der Vertragsverhandlung selbst sind nicht nach § 284 BGB ersatzfähig.
2. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Die Aufwendungen müssen in der Erwartung der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners getätigt worden sein. Es besteht eine Kausalität zwischen dem Vertrauen und der Aufwendung.
3. Billigerweise gemacht
Der Gläubiger durfte die Aufwendungen billigerweise machen.
Problem
Fehlende Billigkeit
h.M. Die Billigkeit ist nicht gegeben, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Aufwendung nicht mehr mit der Leistung des Schuldners rechnen durfte oder wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Aufwendung und dem Wert der geschuldeten Leistung besteht.
III. Kein Ausschluss
Zweckverfehlung, § 284 Hs. 2 BGB Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen ihren Zweck auch bei ordnungsgemäßer Leistung des Schuldners verfehlt hätten. Die Beweislast hierfür trägt der Schuldner.
Rechtsfolge
IV. Rechtsfolge
1. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
Der Gläubiger kann Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
2. Wahlrecht: 'Anstelle' des Schadensersatzes statt der Leistung
Der Anspruch aus § 284 BGB tritt an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht.
Problem
Verhältnis zum Schadensersatz statt der Leistung (Rentabilitätsvermutung)
h.M. Es besteht ein striktes elektives Verhältnis ('anstelle'). Der Gläubiger kann entweder die frustrierten Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen (insbesondere bei nicht-kommerziellen Zwecken) oder den entgangenen Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns wird vermutet, dass kommerzielle Aufwendungen durch die Nutzung der Leistung wieder erwirtschaftet worden wären (sog.
Rentabilitätsvermutung). Eine Kombination ist ausgeschlossen.