Prüfungsschema

Aufrechnung, § 387 ff. BGB

§ 309 Nr. 3 BGB ·§ 322 Abs. 2 ZPO Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht, das zum Erlöschen zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen führt, sobald eine Partei die Aufrechnung erklärt und eine Aufrechnungslage besteht.

§ 387 BGB · § 388 BGB · § 389 BGB · § 390 BGB · § 392 BGB · § 393 BGB · § 394 BGB · § 215 BGB · § 271 BGB · § 406 BGB ·

I. Verortung in der Anspruchsprüfung

Prüfungspunkt: Anspruch erloschen Die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie wird im Rahmen einer Anspruchsprüfung unter dem Gliederungspunkt „Anspruch erloschen“ geprüft, da die Rechtsfolge des § 389 BGB das (rückwirkende) Erlöschen der Forderungen ist.

II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

Voraussetzungen der Erklärung

1. Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner

Definition

Willenserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Aufrechnende sein Gestaltungsrecht ausübt.

2. Bedingungsfeindlichkeit

Die Aufrechnungserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, da der Erklärungsempfänger nicht über den Fortbestand seiner Forderung im Ungewissen gelassen werden soll.

Ausnahme: Eventualaufrechnung im Prozess Zulässig ist die Erklärung der Aufrechnung für den Fall, dass die Hauptforderung im Prozess für begründet erachtet wird (Prozessbedingung).

III. Aufrechnungslage, § 387 BGB

Voraussetzungen der Aufrechnungslage

1. Gegenseitigkeit der Forderungen

Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein; der Aufrechnungsgegner umgekehrt.

Definition

Haupt- und Gegenforderung

Hauptforderung ist die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet wird. Gegenforderung (oder Aktivforderung) ist die Forderung des Aufrechnenden, mit der er aufrechnet.

Sonderfall: Aufrechnung bei Abtretung, § 406 BGB Der Schuldner kann auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den alten Gläubiger (Zedent) zustand, es sei denn, er hat seine Forderung erst nach Kenntnis der Abtretung erworben oder sie ist erst danach und später als die Hauptforderung fällig geworden.

2. Gleichartigkeit der Forderungen

Die geschuldeten Leistungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein.

Dies ist typischerweise bei Geldforderungen der Fall, aber auch bei Gattungsschulden über vertretbare Sachen.

3. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Der Aufrechnende muss die Leistung an den Gläubiger der Hauptforderung bewirken dürfen (§ 271 BGB). Fälligkeit der Hauptforderung ist nicht erforderlich.

Erfüllbarkeit gegeben bei: — Gestundeten, einredebehafteten oder auflösend bedingten Forderungen.

Erfüllbarkeit nicht gegeben bei: — Aufschiebend bedingten Forderungen.

4. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, § 390 BGB

Die Gegenforderung des Aufrechnenden muss fällig und einredefrei sein.

Fälligkeit — Der Aufrechnende muss die Leistung aus seiner Forderung verlangen können.

Durchsetzbarkeit — Der Gegenforderung darf keine Einrede entgegenstehen (z.B. Zurückbehaltungsrecht).

Problem

Verjährung der Gegenforderung

Ansicht

Grundsätzlich schließt die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) die Durchsetzbarkeit aus und hindert damit die Aufrechnung.

Ausnahme: § 215 BGB Die Aufrechnung bleibt möglich, wenn die verjährte Gegenforderung zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, als sie erstmals der Hauptforderung aufrechenbar gegenüberstand (also die Aufrechnungslage eintrat).

IV. Kein Ausschluss der Aufrechnung

Ausschlussgründe

1. Vertraglicher Ausschluss

Die Aufrechnung kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden (Privatautonomie).

Grenze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 3 BGB Ein Aufrechnungsverbot in AGB ist unwirksam, wenn mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden soll.

2. Gesetzlicher Ausschluss

Aufrechnung gegen Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, § 393 BGB Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung unzulässig. Schutzzweck ist der Opferschutz; der Geschädigte soll die ihm zustehende Leistung tatsächlich erhalten und nicht durch eine Aufrechnung des Schädigers leer ausgehen.

Problem

Beide Forderungen aus unerlaubter Handlung

h.M. Eine Aufrechnung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Forderungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (Konnexität) stammen. Der Schutzzweck des § 393 BGB greift dann für keine Seite, da beide Parteien Schädiger und Geschädigte sind.

Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, § 394 BGB Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen sie nicht statt. Dies dient dem Existenzschutz des Schuldners.

Aufrechnung bei Beschlagnahme, § 392 BGB Ist eine Forderung beschlagnahmt (z.B. gepfändet), ist die Aufrechnung des Schuldners ausgeschlossen, wenn er seine Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme erworben hat oder seine Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme und später als die Hauptforderung fällig wurde.

V. Rechtsfolge, § 389 BGB

Wirkungen der Aufrechnung

1. Materielle Wirkung: Erlöschen der Forderungen

Die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken.

Rückwirkung (Ex-tunc-Wirkung) Das Erlöschen tritt nicht erst mit der Aufrechnungserklärung ein, sondern wirkt zurück auf den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Entstehung der Aufrechnungslage).

2. Prozessuale Wirkung

Wird die Aufrechnung im Prozess geltend gemacht, hat eine Entscheidung darüber besondere Rechtskraftwirkungen.

Materielle Rechtskraft, § 322 Abs. 2 ZPO Ist die Gegenforderung streitig, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.