Prüfungsschema
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB Dieses Schema prüft den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (Schadensersatz neben der Leistung), der entsteht, wenn der Schuldner eine fällige Leistung schuldhaft nicht rechtzeitig erbringt.
§ 280 BGB · § 286 BGB
I. Schuldverhältnis
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
Definition
Schuldverhältnis
Jede rechtliche Sonderverbindung, kraft derer eine Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung fordern kann. Umfasst vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse.
Sonderfälle der Anwendbarkeit Bereicherungsschuldner — Gerät erst bei verschärfter Haftung nach § 818 IV BGB in Verzug.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) Verzugsregeln sind nach § 990 II BGB auf den bösgläubigen oder verklagten Besitzer anwendbar.
Dingliche Ansprüche Grundsätzlich analoge Anwendung der Verzugsregeln, wenn sie ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen.
Anwendung bei:
§ 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) § 894 BGB (Grundbuchberichtigung), wenn der zu Unrecht Eingetragene bösgläubig ist (§ 990 I BGB analog) § 888 BGB (Anspruch auf Zustimmung zur Löschung) Keine Anwendung bei:
§ 985 BGB (Herausgabeanspruch) § 1007 BGB (Herausgabeanspruch des früheren Besitzers) § 861 BGB (Anspruch wegen Besitzentziehung) § 1147 BGB (Duldung der Zwangsvollstreckung)
II. Pflichtverletzung in Form des Schuldnerverzugs, § 286 BGB
1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
a) Fälligkeit
Der Gläubiger muss die Leistung verlangen können.
b) Durchsetzbarkeit
Dem Anspruch dürfen keine dauernden oder vorübergehenden Einreden entgegenstehen.
Problem
Reicht das bloße Bestehen einer Einrede oder ist deren Geltendmachung erforderlich?
Ansicht
Die Antwort hängt von der Art der Einrede ab.
Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB Das bloße Bestehen der Einrede schließt den Verzug aus. Der Gläubiger muss seinerseits die Leistung anbieten, um den Schuldner in Verzug zu setzen.
Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB Das bloße Bestehen schließt den Verzug nicht aus; die Einrede muss geltend gemacht werden. Der Schuldner kommt nur dann nicht in Verzug, wenn er die Leistung Zug-um-Zug gegen die Gegenleistung anbietet.
Sonstige Einreden Bei den meisten anderen Einreden (z.B. Verjährung § 214 I, Vorausklage § 771, ungerechtfertigte Bereicherung § 821, Arglist § 853) schließt bereits ihr bloßes Bestehen den Verzug aus.
2. Nichtleistung trotz Möglichkeit
a) Nichtleistung
Der Schuldner hat die geschuldete Leistungshandlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vorgenommen.
b) Abgrenzung zur Unmöglichkeit
Ist die Leistung unmöglich (§ 275 BGB), liegt kein Verzug vor. Ansprüche richten sich dann nach §§ 280 I, III, 283 BGB oder § 311a II BGB.
3. Mahnung oder gleichgestellter Tatbestand
a) Mahnung, § 286 I 1 BGB
Eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen (z.B. §§ 104 ff. BGB) analog anwendbar sind.
Zeitpunkt — Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam.
Problem
Zuvielforderung
Ansicht
Eine Mahnung über einen zu hohen Betrag ist unschädlich, wenn für den Schuldner erkennbar ist (§§ 133, 157 BGB), dass auch die tatsächlich geschuldete geringere Leistung gefordert wird. Ausnahme: Unverhältnismäßig hohe Forderung kann treuwidrig sein.
Problem
Zuwenigforderung
Ansicht
Verzug tritt nur bezüglich des angemahnten Teils ein.
b) Gleichgestellte Tatbestände, § 286 I 2 BGB
Der Mahnung stehen die Erhebung der Leistungsklage sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
c) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II BGB
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn:
§ 286 II Nr. 1 — Für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (oder sich berechnen lässt).
§ 286 II Nr. 2 Der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
§ 286 II Nr. 3 — Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
§ 286 II Nr. 4 Aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
d) Sonderfall für Entgeltforderungen, § 286 III BGB
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
III. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
1. Kein Verzug bei fehlendem Vertretenmüssen
Grundsatz: Beweislastumkehr Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 IV BGB). Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Schuldner muss sich exkulpieren.
Beispiele für fehlendes Vertretenmüssen Unverschuldete rechtliche oder tatsächliche Leistungshindernisse. Unverschuldeter Rechtsirrtum über das Bestehen der Leistungspflicht (nur bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage).
IV. Rechtsfolgen
1. Ersatz des Verzögerungsschadens
Definition
Verzögerungsschaden
Jeder Nachteil, der dem Gläubiger kausal durch die Verzögerung der Leistung entsteht. Der Umfang richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.
Verhältnis zum Erfüllungsanspruch Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens tritt als „Schadensersatz neben die Leistung“ zum fortbestehenden Erfüllungsanspruch hinzu.
Ersatzfähige Schäden Mehraufwendungen (z.B. Kosten für einen Deckungskauf, Lagerkosten). Rechtsverfolgungskosten, die nach Verzugseintritt entstanden sind (z.B. Anwaltskosten für die Mahnung). Entgangener Gewinn (§ 252 BGB). Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten (z.B. wenn der Gläubiger seinerseits in Lieferverzug gerät und Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe zahlen muss).
Nicht ersatzfähige Schäden Schäden, die anstelle der Leistung treten (z.B. endgültiger Ausfall der Leistung). Diese sind nur über den Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) ersatzfähig.
2. Weitere Rechtsfolgen
a) Haftungsverschärfung, § 287 BGB
Während des Verzugs haftet der Schuldner für jede Fahrlässigkeit und auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
b) Verzugszinsen, §§ 288, 289 BGB
Bei Geldschulden kann der Gläubiger während des Verzugs Zinsen verlangen, auch wenn ihm kein konkreter Schaden entstanden ist.
V. Kein Erlöschen des Verzugs
1. Beendigung des Verzugs
a) Entfallen der Verzugsvoraussetzungen
Der Verzug endet, wenn eine seiner Voraussetzungen wegfällt, z.B. durch: - Erlöschen des Anspruchs (z.B. durch Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt) - Wegfall der Fälligkeit (z.B. durch Stundung) - Nachträgliche Geltendmachung einer Einrede (z.B.
§ 273 BGB)
b) Angebot der Leistung durch den Schuldner
Der Verzug endet, wenn der Schuldner die Leistung in einer Weise anbietet, die den Gläubiger in Annahmeverzug (§§ 293 ff.
BGB) versetzt.
Problem
Muss der Schuldner auch den Verzögerungsschaden mit anbieten?
h.M. Nein. Der Anspruch auf den Verzögerungsschaden ist ein selbstständiger Anspruch neben dem Hauptleistungsanspruch. Ein Angebot der Hauptleistung beendet den Schuldnerverzug, auch ohne Angebot des Verzögerungsschadens.
a.A. Ja. Andernfalls liegt nur eine Teilleistung i.S.d. § 266 BGB vor, die der Gläubiger zurückweisen darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten.