Prüfungsschema
Annahme an Erfüllungs statt, § 364
Die Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 S. 1 BGB) führt zum Erlöschen der ursprünglichen Forderung, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt. Die Leistung erfüllungshalber (§ 364 S. 2 BGB) führt hingegen erst mit der Befriedigung aus der Ersatzleistung zum Erlöschen.
§ 364 BGB ·§ 365 BGB
I. Voraussetzungen der Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 S. 1 BGB)
1. Definition: Annahme an Erfüllungs statt
Definition
Definition:
Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Schuldner eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung erbringen darf und der Gläubiger diese als Erfüllung annimmt.
Voraussetzungen:
Vereinbarung:
Gläubiger und Schuldner müssen sich über die Annahme einer anderen Leistung als Erfüllung einigen.
Leistung: — Die vereinbarte andere Leistung muss tatsächlich erbracht werden.
II. Rechtsfolgen der Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 S. 1 BGB)
1. Erlöschen der ursprünglichen Forderung
Mit der Annahme der Ersatzleistung erlischt die ursprüngliche Forderung des Gläubigers.
2. Problem: Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen
Problem
Problem:
Ansicht
Wie ist die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei einem Neuwagenkauf rechtlich zu qualifizieren und welche Auswirkungen hat dies auf das Erlöschen der Forderung?
h.M. (herrschende Meinung):
Die Inzahlungnahme stellt einen normalen Kaufvertrag dar. Der ursprüngliche Anspruch (z.B. Kaufpreis für den Neuwagen) erlischt in Höhe des vereinbarten Preises der in Zahlung gegebenen Sache durch § 364 BGB (Ersatzbefugnis).
a.A. (andere Ansicht, Literatur):
Qualifiziert die Inzahlungnahme als einen gemischten Kauf- und Tauschvertrag.
III. Leistung erfüllungshalber (§ 364 S. 2 BGB)
1. Definition: Leistung erfüllungshalber
Definition
Definition:
Der Gläubiger nimmt eine andere Leistung nicht als Erfüllung, sondern nur zur Befriedigung an (z.B. Scheck, Wechsel).
Rechtsfolge:
Die ursprüngliche Forderung erlischt erst, wenn der Gläubiger aus der Ersatzleistung tatsächlich befriedigt wird (z.B. Scheck eingelöst). Bis dahin besteht die ursprüngliche Forderung fort.
IV. Haftung des Schuldners bei Mängeln des Leistungsgegenstands (§ 365 BGB)
1. Anwendbarkeit der Mängelrechte
Definition
§ 365 BGB
Wird an Erfüllungs statt eine Sache geleistet, für die der Schuldner Gewähr zu leisten hat, so hat der Gläubiger die Rechte, die ihm zustehen würden, wenn die geschuldete Leistung zur Zeit der Erfüllung mangelhaft gewesen wäre.
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelrechten (analog §§ 437 ff. BGB):
a) Sachmangel (§ 434 BGB): — Die an Erfüllungs statt geleistete Sache muss einen Sachmangel aufweisen.
b) Fristsetzung (§ 323 BGB):
Für Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung ist grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich.
2. Problem: Ausschluss der Gewährleistung bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen
Problem
Problem:
Ansicht
Kann die Gewährleistung für Mängel der in Zahlung gegebenen Sache ausgeschlossen sein?
Typischer Verschleiß:
Bei Gebrauchtwagen stellt typischer Verschleiß keinen Mangel dar und muss hingenommen werden.
Ausschluss nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB:
Die Rechte des Gläubigers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (z.B. bei unterlassener oder unzureichender Kontrolle der Qualität trotz Möglichkeit).
Stillschweigender Gewährleistungsausschluss:
Kann im Einzelfall bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen angenommen werden, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass der Gläubiger das Risiko des Zustands der Sache übernimmt.