Prüfungsschema

Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB

Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger seine ihm zustehende Gegenleistung erbringt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 273 BGB · § 274 BGB

I. Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts, § 273 Abs. 1 BGB

Einleitung / Anwendungsbereich Hinweis:

Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB ist primär für ungleichartige Ansprüche konzipiert. Bei gleichartigen Ansprüchen hat die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) Vorrang.

1. Bestehen eines fälligen Anspruchs des Gläubigers

Definition

Definition:

Der Gläubiger muss vom Schuldner eine Leistung fordern können.

2. Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Gegenanspruchs des Schuldners

Definition

Definition:

Der Schuldner muss seinerseits einen Anspruch gegen den Gläubiger haben.

a) Fälligkeit

Der Gegenanspruch muss fällig sein.

b) Durchsetzbarkeit

Der Gegenanspruch darf nicht einredebehaftet sein (z.B. Verjährung).

3. Konnexität der Ansprüche

Definition

Definition:

Die Ansprüche müssen "aus demselben rechtlichen Verhältnis" stammen.

Problem

Auslegung von "demselben rechtlichen Verhältnis"

Problem

h.M.:

Ansicht

Erfordert einen inneren Sachzusammenhang, der über eine bloße Gleichartigkeit hinausgeht. Die Ansprüche müssen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen oder aus einem Dauerschuldverhältnis stammen.

Problem

a.A.:

Ansicht

Genügt, wenn die Ansprüche in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder aus einer längerfristigen Geschäftsbeziehung resultieren.

4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

a) Vertraglicher Ausschluss

Die Parteien können das Zurückbehaltungsrecht vertraglich ausschließen.

b) Gesetzlicher Ausschluss

Das Zurückbehaltungsrecht ist in bestimmten Fällen gesetzlich ausgeschlossen, z.B. bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§ 273 Abs. 2 BGB) oder bei bestimmten Herausgabeansprüchen (§ 1000 BGB).

c) Ausschluss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, z.B. bei Geringfügigkeit des Gegenanspruchs im Verhältnis zum Hauptanspruch.

II. Rechtsfolge

1. Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners

Definition

Definition:

Der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt wird.

2. Zug-um-Zug-Verurteilung, § 274 Abs. 1 BGB

Definition

Definition:

Im Prozess wird der Schuldner nur zur Leistung verurteilt, wenn gleichzeitig der Gläubiger zur Erbringung der Gegenleistung verurteilt wird.

Wirkung:

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts hindert nicht die Begründetheit des Anspruchs, sondern nur dessen Durchsetzbarkeit.