Prüfungsschema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB; Gesetzlicher Forderungsübergang
Abtretung, §§ 398 ff. BGB; Gesetzlicher Forderungsübergang § 412 BGB · § 413 BGB Die Abtretung regelt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung vom Altgläubiger (Zedent) auf den Neugläubiger (Zessionar). Sie ist ein Verfügungsgeschäft und vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft zu trennen. Der gesetzliche Forderungsübergang (cessio legis) bewirkt einen Gläubigerwechsel kraft Gesetzes.
§ 398 BGB ·§ 399 BGB ·§ 400 BGB ·§ 401 BGB · § 402 BGB · § 404 BGB · § 405 BGB · § 406 BGB · § 407 BGB · § 408 BGB · § 409 BGB ·
A. Rechtsgeschäftliche Abtretung, §§ 398 ff. BGB
I. Voraussetzungen der Abtretung
1. Einigung, § 398 S. 1 BGB
Abtretungsvertrag zwischen Zedent (Altgläubiger) und Zessionar (Neugläubiger).
Definition
Zedent
Forderungsinhaber, Altgläubiger.
Definition
Zessionar
Neuer Forderungsinhaber, Neugläubiger.
Definition
Abtretung
Verfügungsgeschäft, das eine Forderung unmittelbar überträgt. Zu trennen vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft.
Formfreiheit — Grds. formfrei, auch wenn die abgetretene Forderung einer Form bedurfte.
Ausnahme — Durch Hypothek gesicherte Forderung, § 1154 BGB.
Bestimmbarkeit der Forderung Die wesentlichen Merkmale der Forderung müssen im Zeitpunkt der Wirkung der Abtretung eindeutig bestimmbar sein.
Vorausabtretung — Zulässigkeit der Abtretung künftig entstehender Forderungen.
Zulässigkeit der Abtretung (keine Nichtigkeit, § 134 BGB) Verletzung von Privatgeheimnissen Abtretung kann nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB nichtig sein, wenn die Übermittlung notwendiger Informationen nach § 402 BGB unter Strafe stünde (Ausnahme: Zustimmung des Informationsberechtigten).
Verbotene Rechtsdienstleistungen — Abtretung kann nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig sein.
Inkassozession — Muss sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 RDG bewegen.
Factoring — Forderungskauf (§§ 453 Abs. 1, 433 ff. BGB) zwecks Einzug.
Echtes Factoring — Zessionar trägt Forderungsausfallrisiko (Zedent haftet nicht für Bonität des Schuldners).
Unechtes Factoring — Zedent trägt Forderungsausfallrisiko.
2. Berechtigung des Zedenten
Der Zedent muss Inhaber der Forderung und verfügungsbefugt sein.
Keine rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Einwendungen — Diese würden die Forderung selbst oder die Berechtigung zur Abtretung entfallen lassen.
Kein Abtretungsverbot oder Beschränkung der Verfügungsbefugnis Abtretungsverbot nach § 399 BGB Inhaltsveränderung der Leistung — Wenn der Inhalt der Leistung sich verändern würde.
Höchstpersönlicher Anspruch Wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Inhaltsänderung erfolgen kann.
Vertragliches Abtretungsverbot Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass die Forderung nicht abgetreten werden darf.
Problem
Wirksamkeit vertraglicher Abtretungsverbote
Ansicht
Grds. ist eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäft nach § 137 BGB unbeachtlich. Jedoch ist § 399 S. 2 BGB eine spezielle Regelung, die vertragliche Abtretungsverbote für Forderungen und Rechte gem. § 413 BGB zulässt.
AGB-Kontrolle — Vertragliche Abtretungsverbote in AGB können nach § 308 Nr. 9 BGB unwirksam sein.
Ausnahme: § 354a Abs. 1 HGB — Bei beidseitigen Handelsgeschäften ist ein vertragliches Abtretungsverbot unwirksam.
Abtretungsverbot nach § 400 BGB Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden, um das Existenzminimum des Gläubigers zu sichern.
Berechtigung kraft Gesetzes oder Ermächtigung, § 185 BGB Gesetzliche Ermächtigung Z.B. Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985 Abs. 1 BGB), Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211 BGB).
Vorherige Zustimmung — Der Zedent kann zur Abtretung ermächtigt werden (§ 185 BGB).
Überwindung der fehlenden Berechtigung Genehmigung — Nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Berechtigten (§§ 185 Abs. 2, 184 BGB).
Gutgläubiger Erwerb, § 405 BGB — Der Zessionar erwirbt die Forderung auch bei fehlender Berechtigung des Zedenten, wenn:
Voraussetzungen Die Eingehung der Forderung (oder ihre vorherige Abtretung) schriftlich beurkundet wurde, der Zedent dem Zessionar die Urkunde vorgelegt hat und der Zessionar die wahre Sachlage weder kannte noch kennen musste.
Anwendungsfälle Fehlende Inhaberschaft des Zedenten, wenn die Eingehung der Forderung (Var. 1) oder eine vorherige Abtretung (Var. 1 analog) nur zum Schein erfolgte (§ 117 BGB). Fehlende Verfügungsbefugnis des Zedenten aufgrund eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB (Var. 2).
Zeitpunkt der Berechtigung Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einigung. Bei Vorausabtretung: Im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung.
II. Rechtsfolgen der Abtretung
1. Forderungsübergang, § 398 S. 2 BGB
Die Forderung geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel).
Ansprüche des Zedenten bei Leistungsstörung Der Zedent kann die Gegenleistung ggü. dem Schuldner nach § 320 BGB verweigern, mit Zustimmung des Zessionars zurücktreten oder mindern, oder anfechten.
Ansprüche des Zessionars bei Leistungsstörung Der Zessionar kann Mahnung und Verzugsschaden verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB), Frist zur Nacherfüllung oder Leistung setzen, Nacherfüllung verlangen, Schadensersatz statt der Leistung fordern.
2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, § 401 BGB
Mit der Forderung gehen die akzessorischen Sicherungsrechte und Nebenrechte auf den Zessionar über.
Beispiele — Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften, Vormerkungen.
Nicht übergehend — Abstrakte Sicherungsrechte (z.B. Sicherungseigentum, Grundschulden).
Disponibilität § 401 BGB ist disponibel (z.B. Übergang der Hypothek kann ausgeschlossen werden, Bürgschaft nicht).
3. Schutz des Schuldners, §§ 404 ff. BGB
Der Schuldner, der an der Abtretung nicht beteiligt ist, wird durch spezielle Vorschriften geschützt.
a) Einwendungen und Einreden, § 404 BGB
Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Zedenten begründet waren.
Einwendungen — Müssen vor Abtretung bereits angelegt gewesen sein (z.B. Erfüllung, Anfechtbarkeit).
Einreden Bestehen unabhängig davon, ob sie vor oder nach Abtretung entstanden sind (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht).
Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb — Der Zessionar kann die Forderung nicht gutgläubig einredefrei erwerben.
Disponibilität — § 404 BGB ist disponibel (Ausnahme: Verbraucherdarlehensverträge, § 496 BGB).
b) Aufrechnung gegenüber dem Zessionar, § 406 BGB
Der Schuldner kann eine ihm gegen den Zedenten zustehende Forderung auch dem Zessionar gegenüber aufrechnen.
Aufrechnung vor Abtretung — Forderung erlischt, Zedent war nicht mehr zur Abtretung berechtigt (§ 404 BGB).
Aufrechnungslage vor Abtretung Schuldner kann auch ggü. Zessionar aufrechnen (§ 406 BGB ersetzt das Merkmal der Gegenseitigkeit).
Aufrechnungslage entsteht erst nach Abtretung Grds. auch Aufrechnung ggü. Zessionar möglich, wenn er auf das Entstehen der Aufrechnungslage vertrauen durfte.
Ausnahme: Keine Aufrechnung ggü. Zessionar, § 406 Hs. 2 BGB Wenn der Schuldner beim Erwerb der Gegenforderung (Entstehung der Aufrechnungslage) Kenntnis von der Abtretung hatte ODER die Gegenforderung erst nach Erlangung der Kenntnis (von der Abtretung) und später als die abgetretene Forderung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) geworden ist.
c) Rechtshandlungen gegenüber dem Zedenten, § 407 Abs. 1 BGB
Der Schuldner muss sich eine Leistung an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn er im Zeitpunkt der Leistung keine Kenntnis von der Abtretung hatte.
Leistung an Zedenten Hat Erfüllungswirkung nach § 362 BGB, wenn Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hatte (Ausnahme:
Genehmigung durch Zessionar).
Anspruch des Zessionars — Der Zessionar hat einen Anspruch gegen den Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB.
Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte § 407 BGB gilt auch für alle anderen Rechtsgeschäfte zwischen Zedent und Schuldner (z.B. Aufrechnung, Erlass).
Kenntnis des Schuldners Positive Kenntnis ist erforderlich. Eine Abtretungsanzeige (§ 409 BGB) begründet nicht zwingend Kenntnis. Zurechnung der Kenntnis von Hilfspersonen des Schuldners nach § 166 BGB (Empfangsvertreter).
Wirkung rechtskräftiger Urteile Abtretung vor Rechtshängigkeit: § 407 Abs. 2 BGB (Zessionar muss dem Schuldner günstiges Urteil gegen Zedenten gegen sich gelten lassen, es sei denn, Schuldner kannte Abtretung vor Rechtshängigkeit). Abtretung nach Rechtshängigkeit: §§ 265, 325 ZPO.
d) Erweiterter Schuldnerschutz, § 354a Abs. 1 S. 2 HGB
Bei Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots nach § 354a Abs. 1 S. 1 HGB kann der Schuldner auch nach der Abtretung mit einer Forderung aufrechnen, die er gegen den Zedenten hatte, wenn er im Zeitpunkt der Abtretung Kenntnis von der Abtretung hatte.
Umfang — Gilt für Leistung (weites Verständnis) und Erfüllungssurrogate (Aufrechnung).
Lex specialis § 354a HGB ist lex specialis zu §§ 406, 407 BGB, somit ist die Aufrechnung unabhängig von Kenntnis und Fälligkeit möglich.
Nicht erfasst — Der Vergleich.
e) Mehrfache Abtretung/Überweisung, § 408 BGB
Tritt der Zedent dieselbe Forderung mehrfach ab, wird nur der erste Erwerber Zessionar. Der Schuldner wird jedoch auch bei Zahlung an den zweiten Zessionar von seiner Schuld frei, wenn er die erste Abtretung nicht kannte.
f) Abtretungsanzeige, § 409 BGB — Der Zedent ist verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
B. Abtretung durch Dritte
I. Stellvertretung
Definition
Stellvertretung
Der Gläubiger kann einen Dritten als Stellvertreter bevollmächtigen, im Namen des Gläubigers an den Gläubiger zu zahlen.
II. Ermächtigung (Einziehungsermächtigung)
Definition
Einziehungsermächtigung
Der Gläubiger ermächtigt einen Dritten, im Namen des Dritten die Leistung zu verlangen.
Keine Verfügung Die Einziehungsermächtigung ist keine Verfügung über die Forderung.
Anwendung von § 185 BGB H.M. wendet § 185 BGB analog an.
Empfangsermächtigung Zugleich liegt eine Empfangsermächtigung vor, sodass der Einzug zugunsten des Schuldners Erfüllungswirkung hat (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
C. Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
I. Anwendbarkeit der Abtretungsvorschriften
§ 412 BGB Die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB finden entsprechende Anwendung auf den gesetzlichen Forderungsübergang.
II. Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs
Beispiele § 268 Abs. 3 BGB — Zahlung durch Dritte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
§ 774 Abs. 1 BGB — Übergang der Forderung auf den Bürgen bei Befriedigung des Gläubigers.
§ 1143 Abs. 1 BGB Übergang der Hypothekenforderung auf den Eigentümer bei Befriedigung des Hypothekengläubigers.
§ 1225 BGB — Übergang der Forderung auf den Pfandgläubiger bei Befriedigung durch den Verpfänder.
§ 1607 Abs. 3 BGB — Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Leistung durch Dritte.
§ 426 Abs. 2 BGB — Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern.
Examensklassiker Wettlauf des Sicherungsgebers.