Prüfungsschema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB
Die Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung vom Altgläubiger (Zedent) auf einen Neugläubiger (Zessionar) gemäß §§ 398 ff. BGB.
§ 398 BGB · § 412 BGB ·§ 413 BGB
A. Rechtsgeschäftliche Abtretung
I. Voraussetzungen
1. Einigung (§ 398 S. 1 BGB)
Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar.
a) Formfreiheit
Grundsätzlich formfrei, auch wenn die abgetretene Forderung einer Form bedurfte. Ausnahme: Durch Hypothek gesicherte Forderung (§ 1154 BGB).
b) Bestimmbarkeit der Forderung
Die wesentlichen Merkmale der Forderung müssen im Zeitpunkt der Wirkung der Abtretung aus Sicht des Schuldners eindeutig bestimmbar sein.
c) Zulässigkeit der Vorausabtretung — Künftig entstehende Forderungen können im Voraus abgetreten werden.
Problem
Nichtigkeit der Einigung (§ 134 BGB)
Ansicht
Die Einigung kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein.
aa) Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 134 i.V.m. § 203 StGB)
Übermittlung notwendiger Informationen nach § 402 BGB, die unter § 203 StGB fallen (außer mit Zustimmung des Informationsberechtigten).
bb) Verbotene Rechtsdienstleistungen (§ 134 i.V.m. § 3 RDG)
Inkassozession und Factoring können als verbotene Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Rechtsanwälte nichtig sein.
Inkassodienstleistung — Muss sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG bewegen.
Factoring — Forderungskauf (§§ 453 Abs. 1, 433 ff. BGB) zwecks Einzug.
Echtes Factoring — Zessionar trägt Forderungsausfallrisiko (Zedent haftet nicht für Bonität des Schuldners).
Unechtes Factoring — Zedent trägt Forderungsausfallrisiko.
2. Berechtigung des Zedenten
Der Zedent muss verfügungsbefugter Inhaber der Forderung sein.
a) Abtretungsverbote oder Beschränkung der Verfügungsbefugnis
aa) Gesetzliche Abtretungsverbote (§ 399 BGB)
Die Abtretung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Inhaltsänderung erfolgen kann (z.B. höchstpersönlicher Anspruch) oder wenn die Abtretung durch Gesetz ausgeschlossen ist.
Nebenrechte — Können nicht isoliert abgetreten werden.
§ 400 BGB — Pfändungsschutz, um das Existenzminimum des Gläubigers zu sichern.
bb) Vertragliche Abtretungsverbote (§ 399 Var. 2 BGB) — Gläubiger und Schuldner können die Abtretung einer Forderung
vertraglich ausschließen.
Grundsätze Grundsätzlich keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäft möglich (§ 137 BGB). Bzgl. Forderungen und Rechten gem. § 413 BGB können Gläubiger und Schuldner nach § 399 Var. 2 BGB ein Abtretungsverbot vereinbaren.
AGB-Kontrolle — Vertragliche Abtretungsverbote unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 308 Nr. 9 BGB).
Ausnahme: § 354a Abs. 1 HGB — Bei beidseitigen Handelsgeschäften ist ein vertragliches Abtretungsverbot unwirksam.
b) Überwindung der fehlenden Berechtigung
aa) Ermächtigung zur Abtretung (§ 185 BGB)
Der Berechtigte kann den Zedenten zur Abtretung ermächtigen (vorherige Zustimmung) oder die unberechtigte Abtretung nachträglich genehmigen (§ 185 Abs. 2 BGB).
bb) Gutglaubenserwerb (§ 405 BGB)
Der Zessionar kann eine Forderung gutgläubig erwerben, wenn der Zedent nicht Inhaber oder nicht verfügungsbefugt war.
Voraussetzungen Die Eingehung der Forderung (oder ihre vorherige Abtretung) muss schriftlich beurkundet sein, der Zedent muss dem Zessionar die Urkunde vorlegen, und der Zessionar darf die wahre Sachlage nicht kennen und gekannt haben müssen (Gutgläubigkeit).
Anwendungsfälle § 405 Var. 1 BGB Fehlende Inhaberschaft des Zedenten schadet nicht, wenn die Eingehung der Forderung (Ersterwerb) nur zum Schein erfolgte (§ 117 BGB). Analog auch bei scheinbarer vorheriger Abtretung an den Zedenten (Zweiterwerb).
§ 405 Var. 2 BGB Fehlende Verfügungsbefugnis des Zedenten aufgrund eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB schadet nicht.
cc) Gesetzliche Verfügungsbefugnis
Z.B. Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985 Abs. 1 BGB), Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211 BGB).
c) Zeitpunkt der Berechtigung
Die Berechtigung muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einigung vorliegen. Bei Vorausabtretung ist dies der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung.
II. Rechtsfolgen
1. Forderungsübergang (§ 398 S. 2 BGB)
Die Forderung geht mit dem Gläubigerwechsel auf den Zessionar über.
a) Ansprüche des Zedenten bei Leistungsstörung
Kann ggü. dem Schuldner die Gegenleistung verweigern (§ 320 BGB), Rücktritt (mit Zustimmung des Zessionars) oder Minderung erklären, Anfechtung.
b) Ansprüche des Zessionars bei Leistungsstörung
Mahnung + Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB), Frist zur Nacherfüllung/Leistung setzen, Nacherfüllung verlangen, SE statt der Leistung.
2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte (§ 401 BGB)
Mit der Forderung gehen auch die akzessorischen Neben- und Vorzugsrechte über.
a) Beispiele — Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften, Vormerkungen.
b) Nicht übergehend — Abstrakte Sicherungsrechte (z.B. Sicherungseigentum, Grundschulden).
c) Disponibilität
§ 401 BGB ist disponibel (z.B. Ausschluss des Übergangs der Hypothek möglich, Bürgschaft nicht).
3. Schutz des Schuldners (§§ 404 ff. BGB)
Der Schuldner, der an der Abtretung nicht beteiligt ist, wird durch verschiedene Vorschriften geschützt.
a) Einwendungen und Einreden des Schuldners (§ 404 BGB)
Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Zedenten zustanden.
Anlage der Einwendungen — Einwendungen müssen vor Abtretung schon angelegt gewesen sein.
Einreden — Bestehen unabhängig davon, ob sie vor oder nach Abtretung entstanden sind.
Kein gutgläubiger Erwerb — Es gibt keinen gutgläubigen einredefreien Erwerb des Zessionars.
Disponibilität — § 404 BGB ist disponibel (Ausnahme: Verbraucherdarlehensverträge, § 496 BGB).
b) Aufrechnung gegenüber dem Zessionar (§ 406 BGB)
Der Schuldner kann eine ihm gegen den Zedenten zustehende Forderung auch dem Zessionar gegenüber aufrechnen.
Aufrechnungslage vor Abtretung — Forderung erlischt, Zedent war nicht zur Abtretung berechtigt (§ 404 BGB).
Aufrechnungslage entsteht gegen Zedenten nach Abtretung Schuldner kann auch ggü. Zessionar aufrechnen, wenn er auf das Entstehen der Aufrechnungslage vertrauen durfte.
Ausnahme (§ 406 Hs. 2 BGB) Keine Aufrechnung ggü. dem Zessionar, wenn der Schuldner beim Erwerb der Gegenforderung Kenntnis von der Abtretung hatte oder die Gegenforderung erst nach Kenntnis von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Verhältnis zu § 387 BGB — § 406 BGB ersetzt das Merkmal der Gegenseitigkeit in § 387 BGB.
c) Rechtshandlungen gegenüber dem Zedenten (§ 407 Abs. 1 BGB)
Der Zessionar muss sich eine Leistung des Schuldners an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner bei der Leistung die Abtretung nicht kannte.
Anwendungsbereich Gilt auch für andere Rechtsgeschäfte (z.B. Aufrechnungserklärung) zwischen Zedent und Schuldner.
Kenntnis Positive Kenntnis ist erforderlich. Der Zugang einer Abtretungsanzeige (§ 409 BGB) begründet nicht zwingend Kenntnis.
Zurechnung der Kenntnis von Hilfspersonen des Schuldners (§ 166 BGB) ist möglich.
Rechtsfolge Der Zessionar hat einen Anspruch gegen den Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB. Der Schuldner kann auf die Wirkung des § 407 BGB verzichten (dann Anspruch gegen Zedenten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
d) Wirkung rechtskräftiger Urteile (§ 407 Abs. 2 BGB)
Abtretung vor Rechtshängigkeit Der Zessionar muss ein dem Schuldner günstiges Urteil gegen den Zedenten gegen sich gelten lassen (Ausnahme: Schuldner kannte die Abtretung vor Rechtshängigkeit).
Abtretung nach Rechtshängigkeit — Es gelten §§ 265, 325 ZPO.
e) Erweiterter Schuldnerschutz bei Abtretungsverbot (§ 354a Abs. 1 HGB)
Trotz Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots nach § 354a HGB bleibt eine Leistung (weites Verständnis, inkl.
Erfüllungssurrogate wie Aufrechnung) an den Zedenten schuldbefreiend, wenn der Schuldner das Abtretungsverbot vereinbart hat.
Lex specialis § 354a HGB ist lex specialis zu §§ 406, 407 BGB, somit ist die Aufrechnung unabhängig von Kenntnis und Fälligkeit möglich.
Nicht erfasst — Ein Vergleich ist nicht erfasst.
f) Mehrfache Abtretung/Überweisung (§ 408 BGB)
Tritt der Zedent eine Forderung mehrfach ab, wird nur der erste Erwerber Zessionar. Der Schuldner wird dennoch auch bei Zahlung an den zweiten Zessionar von der Schuld frei, wenn er dessen Abtretung nicht kannte.
g) Abtretungsanzeige (§ 409 BGB)
Dient der Information des Schuldners, begründet aber nicht zwingend Kenntnis i.S.d. § 407 BGB.
B. Abtretung durch Dritte
I. Stellvertretung
Der Gläubiger kann einen Dritten als Stellvertreter zur Abtretung in seinem Namen bevollmächtigen.
II. Ermächtigung (Einziehungsermächtigung)
Der Gläubiger kann einen Dritten ermächtigen, im Namen des Dritten die Leistung zu verlangen. Dies ist keine Verfügung, sondern eine bloße Einziehungsbefugnis.
Problem
Rechtsnatur der Einziehungsermächtigung
h.M. § 185 BGB analog.
Empfangsermächtigung Zugleich Empfangsermächtigung, d.h. der Einzug hat zugunsten des Schuldners Erfüllungswirkung (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
C. Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
I. Definition
Forderungsübergang kraft Gesetzes, ohne rechtsgeschäftliche Abtretung.
II. Anwendbarkeit
Die Vorschriften der §§ 399-404, 406-410 BGB finden nach § 412 BGB entsprechende Anwendung.
III. Beispiele (Examensklassiker)
§ 268 Abs. 3 BGB (Zahlung durch Dritten), § 774 Abs. 1 BGB (Bürgschaft), § 1143 Abs. 1 BGB (Hypothek), § 1225 BGB (Pfandrecht), § 1607 Abs. 3 BGB (Unterhaltsanspruch), § 426 Abs. 2 BGB (Gesamtschuld).
IV. Abgrenzung
1. Inhaberpapiere
Werden nach §§ 929 ff. BGB übereignet. Die Forderung geht ipso iure mit über (§§ 929 ff. BGB sind lex specialis zu § 413 BGB).
2. Namenspapiere
Werden nach § 398 BGB abgetreten. Das Eigentum geht ipso iure (§ 952 BGB) mit über.