Prüfungsschema
Übergabe § 929 S. 1 BGB
Prüfungsschema für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe vom Berechtigten.
§ 929 S. 1 BGB
I. Dingliche Einigung
Einigung über den Eigentumsübergang
1. Inhalt der Einigung
Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, der auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist. Er besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. BGB.
Definition
Einigung
Einigung über den Eigentumsübergang mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und in Bezug aufeinander abgegebener Willenserklärungen.
Abstraktionsprinzip Die Wirksamkeit der dinglichen Einigung ist unabhängig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) zu beurteilen.
Bedingungsfeindlichkeit Die Einigung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ausnahme ist der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, der als aufschiebend bedingte Einigung (§ 158 Abs. 1 BGB) zu verstehen ist.
2. Geschäftsfähigkeit
Für die Wirksamkeit der Willenserklärungen sind die allgemeinen Regeln der §§ 104 ff. BGB zu beachten.
Hinweis für beschränkt Geschäftsfähige (§§ 106 ff. BGB) Der Erwerb von Eigentum ist für den Minderjährigen stets lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB, da er nur ein Recht erwirbt und keine unmittelbaren rechtlichen Pflichten eingeht.
II. Übergabe
Voraussetzungen der Übergabe
Definition
Übergabe
Die Übergabe ist ein Realakt, bei dem der Veräußerer auf Veranlassung des Erwerbers jeglichen Besitz an der Sache verliert und der Erwerber (zumindest mittelbaren) Besitz erlangt.
1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
Der Veräußerer darf keine besitzrechtliche Position mehr innehaben, die ihm eine Sachherrschaft ermöglicht (kein Mitbesitz, kein mittelbarer Besitz).
2. Besitzerwerb beim Erwerber
Der Erwerber muss unmittelbaren (§ 854 BGB) oder mittelbaren (§ 868 BGB) Besitz erlangen. Der Besitz kann auch durch einen Besitzdiener (§ 855 BGB) erworben werden.
3. Auf Veranlassung des Veräußerers
Der Besitzwechsel muss auf den Willen des Veräußerers zurückzuführen sein. Eine heimliche Wegnahme durch den Erwerber genügt nicht.
III. Einigsein bei Übergabe
Fortbestand der Einigung Grundsatz Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen. Nach den allgemeinen Regeln (§§ 130 Abs. 1 S. 2, 145 BGB) ist die Einigung bis zur Übergabe frei widerruflich.
Ausnahme Eine Bindungswirkung kann sich aus § 873 Abs. 2 BGB analog ergeben, wenn die Einigung notariell beurkundet wurde, was bei beweglichen Sachen aber praktisch nie vorkommt.
IV. Berechtigung
Verfügungsbefugnis des Veräußerers
Definition
Berechtigung
Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer oder ein Dritter, der mit Einwilligung des Eigentümers handelt (§ 185 BGB).
1. Eigentum — Der Veräußerer ist Eigentümer der Sache.
2. Verfügungsbefugnis
Dem Eigentümer darf die Verfügungsbefugnis nicht entzogen sein (z.B. durch Insolvenz, §§ 80, 81 InsO).
3. Verfügung eines Nichtberechtigten
Ein Nichteigentümer ist berechtigt, wenn er mit Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder späterer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) des Berechtigten handelt.
Folge fehlender Berechtigung Fehlt die Berechtigung des Veräußerers, scheitert der Erwerb nach § 929 S. 1 BGB. Es ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929 S. 1, 932 BGB zu prüfen.