Prüfungsschema
Sicherungseigentum, §§ 929, 930 BGB
§ 581 BGB · § 237 BGB Das Sicherungseigentum dient der Kreditsicherung, indem der Schuldner (Sicherungsgeber) eine Sache an den Gläubiger (Sicherungsnehmer) übereignet, aber den Besitz behält. Die Übereignung erfolgt nach §§ 929, 930 BGB, wobei der Sicherungsvertrag die schuldrechtliche Grundlage bildet.
§ 929 BGB · § 930 BGB · § 138 Abs. 1 BGB · § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB · § 47 InsO · § 51 Nr. 1 InsO · § 771 ZPO · § 805 ZPO · § 562 BGB ·
A. Entstehung des Sicherungseigentums
Prüfung der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
I. Dingliche Einigung, § 929 S. 1 BGB
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen über den Eigentumsübergang vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer.
1. Bestimmtheitsgrundsatz
Der Sicherungsgegenstand muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass ein Dritter, der die Vereinbarungen kennt, die übereigneten Sachen eindeutig identifizieren kann. Die Bestimmtheit muss im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs vorliegen.
Raumsicherungsvertrag Alle in einem genau bezeichneten Raum befindlichen (oder künftigen) Sachen sollen übereignet werden. Zulässig, wenn der Raum abgrenzbar ist.
Markierungsübereignungsvertrag Bestimmtheit wird durch Markierung der Sachen oder Angabe individueller Merkmale (z.B. Seriennummern) hergestellt.
Inventarverzeichnis — Übereignung von Sachen, die in einem beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind.
Unzureichend Bloße Mengen- oder Wertangaben (z.B. „Waren im Wert von 10.000 €“) sind nicht bestimmt genug.
2. Keine auflösend bedingte Übereignung (Regelfall)
Im Regelfall erfolgt die Übereignung unbedingt. Der Anspruch auf Rückübereignung ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag.
Eine auflösend bedingte Übereignung (§ 158 Abs. 2 BGB) muss ausdrücklich vereinbart werden. Dann fiele das Eigentum bei Tilgung der Schuld automatisch zurück.
3. Wirksamkeit der Einigung (insb. § 138 Abs. 1 BGB)
Die dingliche Einigung ist als solche wertneutral und unterliegt grundsätzlich nicht der Sittenwidrigkeitskontrolle (Abstraktionsprinzip).
Problem
Durchschlagen der Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags auf die Übereignung
Ansicht
Frage, ob die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der dinglichen Einigung führt.
a.A. (Lehre vom getrennten Rechtsgeschäft) Die Sicherungsübereignung bleibt trotz sittenwidrigem Sicherungsvertrag wirksam (Abstraktionsprinzip). Dem Sicherungsgeber steht lediglich ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
h.M. (Lehre von der Fehleridentität) Die Nichtigkeit des Sicherungsvertrags erfasst auch die Übereignung. Die Sittenwidrigkeit liegt gerade im Vollzug des Geschäfts, d.h. in der Herbeiführung der dinglichen Rechtsänderung. Der Sicherungsnehmer soll keine Sicherheit ohne die (sittenwidrigen) vertraglichen Bindungen erhalten.
Fallgruppen der Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags Knebelung des Schuldners Der Sicherungsgeber wird durch den Vertrag in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in unerträglicher Weise beschränkt, was zu einer wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit führt.
Anfängliche Übersicherung Der Wert der Sicherheiten übersteigt den Wert der gesicherten Forderung von Anfang an in einem krassen Missverhältnis.
Dies indiziert eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers und führt zur Gesamtnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
Gläubigergefährdung (Insolvenzverschleppung) Ein Kredit wird nur gewährt, um die ansonsten unausweichliche Insolvenz des Schuldners zum Nachteil anderer Gläubiger hinauszuzögern.
II. Besitzmittlungsverhältnis (Surrogat der Übergabe), § 930 BGB
Zwischen Sicherungsgeber (Besitzmittler) und Sicherungsnehmer (mittelbarer Besitzer) muss ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB bestehen, aus dem sich ein Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers ergibt.
Dieses wird regelmäßig konkludent aus der Sicherungsabrede (dem Sicherungsvertrag) hergeleitet.
III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Da hier keine reale Übergabe stattfindet, muss das Einigsein bis zum Abschluss des gesamten Erwerbstatbestandes (also bis zur Begründung des Besitzkonstituts) fortbestehen.
IV. Berechtigung des Sicherungsgebers
Der Sicherungsgeber muss verfügungsbefugter Eigentümer der Sache sein.
Übertragung eines Anwartschaftsrechts Auch ein Anwartschaftsrecht kann als Sicherheit nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog übertragen werden.
Belastung mit Rechten Dritter Ist die Sache bereits mit einem Pfandrecht belastet (z.B. Vermieterpfandrecht, § 562 BGB), erwirbt der Sicherungsnehmer nur mit diesem Recht belastetes Eigentum. Das Pfandrecht ist rangstärker.
B. Der Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede)
Schuldrechtliche Grundlage
I. Funktion
Der Sicherungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag eigener Art (pactum fiduciae), der den Rechtsgrund (causa) für die Sicherungsübereignung bildet. Er regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere den Sicherungszweck, die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse sowie die Bedingungen für die Verwertung und Rückübertragung.
II. Folgen der Unwirksamkeit
Ist der Sicherungsvertrag unwirksam, die dingliche Übereignung aber nach der a.A. wirksam, so erfolgte die Übereignung ohne Rechtsgrund. Dem Sicherungsgeber steht ein Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
III. Freigabeanspruch des Sicherungsgebers
Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich ein Anspruch auf (teilweise) Rückübertragung des Sicherungsguts.
Bei vollständiger Tilgung Mit Erlöschen der gesicherten Forderung entfällt der Sicherungszweck. Der Sicherungsgeber hat einen Anspruch auf Rückübereignung des gesamten Sicherungsguts.
Bei nachträglicher Übersicherung Entsteht durch Tilgungen oder Wertsteigerungen eine erhebliche Übersicherung, entsteht ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch.
Deckungsgrenze Ein Freigabeanspruch besteht, wenn der realisierbare Wert des Sicherungsguts 110 % der gesicherten Forderung übersteigt.
Vermutungsgrenze Übersteigt der Schätzwert des Sicherungsguts 150 % der Forderung, wird eine Übersicherung widerleglich vermutet (in Anlehnung an § 237 S. 1 BGB).
IV. Verwertung des Sicherungsguts
Der Sicherungsnehmer darf das Sicherungsgut erst verwerten, wenn die Verwertungsreife eingetreten ist.
Voraussetzungen der Verwertungsreife — 1. Fälligkeit der gesicherten Forderung 2. Verzug des Sicherungsgebers mit der Zahlung
C. Sicherungseigentum in Zwangsvollstreckung und Insolvenz
1. Rechte des Sicherungsnehmers (Gläubiger)
a) Insolvenz des Sicherungsgebers
Der Sicherungsnehmer ist zwar zivilrechtlich Eigentümer, wird im Insolvenzrecht aber wie ein Pfandgläubiger behandelt. Er hat kein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Sicherungsgut (§ 51 Nr. 1 InsO).
b) Einzelzwangsvollstreckung in das Sicherungsgut durch Dritte
Problem
Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers
Ansicht
Streitig ist, welchen Rechtsbehelf der Sicherungsnehmer hat, wenn ein anderer Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut vollstreckt.
a.A.: Nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Die wirtschaftliche Stellung des Sicherungsnehmers entspreche der eines Pfandgläubigers, daher sei nur § 805 ZPO anwendbar.
h.M. & Rspr.: Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO Der Sicherungsnehmer ist zivilrechtlich Vollrechts-Eigentümer. Das Eigentum ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d.
§ 771 ZPO. Die treuhänderische Bindung im Innenverhältnis ändert nichts an seiner Rechtsstellung als Eigentümer im Außenverhältnis.
2. Rechte des Sicherungsgebers (Schuldner)
a) Insolvenz des Sicherungsnehmers
Da das Sicherungsgut nur treuhänderisch für den Sicherungsgeber gehalten wird, fällt es nicht in die Insolvenzmasse des Sicherungsnehmers. Der Sicherungsgeber hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, Zug um Zug gegen Tilgung der Restschuld.
b) Einzelzwangsvollstreckung in das Sicherungsgut durch Gläubiger des Sicherungsnehmers
Der Sicherungsgeber kann sich gegen die Zwangsvollstreckung wehren, da er ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ hat.
Solange die Verwertungsreife nicht eingetreten ist, kann er eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO analog erheben, gestützt auf sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung.