Prüfungsschema

Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, §§ 1204 ff., §§ 1273 ff. BGB

Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, §§ 1204 ff., §§ 1204 ff. BGB · §§ 1273 ff. BGB Das Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht an beweglichen Sachen oder Rechten zur Sicherung einer Forderung. Es zeichnet sich durch strenge Akzessorietät aus und ermöglicht dem Pfandgläubiger die Verwertung des Pfandgegenstandes bei Nichtzahlung der gesicherten Forderung.

§§ 1273 ff. BGB

A. Pfandrecht an beweglichen Sachen

I. Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen

1. Entstehung

a) Einigung, §§ 1204, 1205 I 1 BGB

Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache zur Sicherung einer Forderung.

Definition

Bestimmte Sache

Die Sache muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Bestimmtheitsgrundsatz) und einen eigenständigen Wert haben (keine Beweisurkunden).

Definition

Bestimmbare zu sichernde Forderung

Die zu sichernde Forderung muss ebenfalls bestimmt oder bestimmbar sein.

Problem

Entstehung an künftigen Forderungen

h.M. Ein Pfandrecht kann an künftigen Forderungen entstehen. Das Pfandrecht besteht dann nicht erst mit Entstehung der Forderung, sondern bereits mit der Bestellung.

b) Übergabe/Übergabesurrogat, § 1205 BGB

Zur Entstehung ist die Übergabe der Pfandsache erforderlich.

Kein Besitzkonstitut Ein Pfandrecht kann nicht durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) erfolgen.

Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 1205 II BGB Bei Abtretung des Herausgabeanspruchs ist eine Anzeige an den Drittbesitzer erforderlich, und der Verpfänder muss tatsächlich mittelbarer Besitzer sein.

Qualifizierter Mitbesitz — Verpfänder und Pfandgläubiger können nur zusammen die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.

Akzessorietät Die zu sichernde Forderung muss tatsächlich bestehen. Wird die Forderung nachträglich angefochten, entsteht auch kein Pfandrecht. Ein gutgläubiger Zweiterwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts ist nicht möglich.

c) Berechtigung

Der Verpfänder muss Eigentümer oder Verfügungsberechtigter (kraft Gesetzes, § 185 I BGB) sein.

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 1207 BGB Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts von einem Nichtberechtigten ist unter den Voraussetzungen der §§ 932, 934, 935 BGB möglich.

Problem

d) Problem: Irreguläres Pfandrecht (Flaschenpfand)

Ansicht

Bei Flaschenpfand handelt es sich in der Regel nicht um ein Pfandrecht i.S.d. §§ 1204 ff. BGB.

Einheitsflaschen h.M.: Eigentum an den Flaschen geht auf den Erwerber über. Schuldrechtlich handelt es sich um einen Verkauf der Flaschen mit der Abrede, dass der Käufer einen Rückkauf vom Verkäufer verlangen kann. → Kein Pfandrecht i.S.d. §§ 1204 ff. BGB.

Individualflaschen Keine Eigentumsübertragung der Flasche auf den Erwerber des Flascheninhalts. Hersteller bleibt Eigentümer.

Schuldrechtlich ist die Überlassung der Flasche Leihe oder Sachdarlehen. Das gezahlte „Pfand“ geht ins Eigentum des Lieferanten (irreguläres Pfand). Bei Rückgabe wird das „Pfand“ an jeden Besitzer ausgezahlt. → Auch hier kein Pfandrecht i.S.d. §§ 1204 ff. BGB.

2. Übergang des vertraglichen Pfandrechts

a) Übergang bei Forderungsabtretung, §§ 398, 401, 1250 BGB

Wegen strenger Akzessorietät geht das Pfandrecht bei Abtretung der Forderung mit über.

Abtretung ohne Pfandrecht Soll die Forderung ohne Pfandrecht übertragen werden, erlischt das Pfandrecht, § 1250 II BGB.

Nicht bestehendes Pfandrecht Ist der Abtretende Forderungsinhaber, das Pfandrecht an der Sache aber nicht mehr existent (z.B. durch Anfechtung der Pfandbestellung), erwirbt der neue Gläubiger der Forderung kein Pfandrecht (§ 1207 BGB ist nur bei der Entstehung anwendbar).

b) Übergang bei gesetzlichem Forderungsübergang, §§ 412, 401, 1250 BGB

Grundsätzlich geht bei gesetzlichem Forderungsübergang auch das Pfandrecht mit über.

Verpfänder ist Eigentümer Ist der Verpfänder auch Eigentümer, geht mit Zahlung auf die Forderung das Pfandrecht unter, § 1256 I 1 BGB. Ausnahmen:

Dritter hat ein Recht an der Forderung oder der Eigentümer hat ein Interesse am Fortbestand des Pfandrechts, § 1256 II BGB.

Verpfänder ist nicht Schuldner Zahlt der Verpfänder (der nicht zugleich Schuldner der Forderung ist) auf die Forderung, gehen nach § 1225 BGB die Forderung und das Pfandrecht auf ihn über.

Zahlung durch Ablösungsberechtigten Zahlt ein Ablösungsberechtigter, geht die Forderung (§ 1249 BGB) auf diesen über (§ 268 BGB) und damit auch das Pfandrecht (§§ 412, 401, 1250 BGB).

Problem

Mehrere Sicherungsgeber (Pfandrecht und Bürgschaft)

Ist die Forderung mit Pfandrecht und Bürgschaft besichert, erwirbt grundsätzlich derjenige die Forderung mit der jeweiligen Sicherheit, der zuerst zahlt (§ 1225 BGB oder § 774 BGB).

h.M. Damit es nicht zum Wettlauf der Sicherungsgeber kommt, erlangt der Zahlende nur anteilig die Sicherheit des anderen (§§ 774 II, 426 BGB analog; Gesamtschuldnerschaft). Es ist eine Quote zu bilden.

a.A. Anteilig pro Kopf.

3. Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers bis zur Verwertung

Rechte gegenüber Dritten, § 1227 BGB Der Pfandgläubiger kann bei Beeinträchtigung der Pfandsache die gleichen Rechte wie der Eigentümer geltend machen (z.B. § 985, § 823, §§ 987 ff., § 812 I 1 Alt. 2, § 1004 BGB).

Gesetzliches Schuldverhältnis — Zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger kommt ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande.

Nutzungsziehung — Der Pfandgläubiger kann eingeräumte Nutzungen ziehen, § 1213 BGB.

Inhalt des Schuldverhältnisses — Regelungen in §§ 1215-1221, 1223 BGB.

4. Verwertung

Voraussetzungen — Die Forderung muss fällig sein und noch nicht bezahlt worden sein (Pfandreife).

Berechtigung zur Verwertung Die Verwertung erfolgt durch Gerichtsvollzieher oder Auktionator, §§ 1235 I, 383 III BGB. Eine Verwertung durch einen Privaten ist nach Parteienvereinbarung möglich, § 1245 BGB.

Durchführung der Verwertung — Grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.

Rechtmäßigkeitsvorschriften, § 1243 BGB Bei Verletzung der Vorschriften handelt der Versteigerer als Vertreter des Pfandgläubigers als Nichtberechtigter.

Gutgläubiger Erwerb des Ersteigerers, § 1244 BGB Der Ersteigerer erwirbt dennoch gutgläubig nach § 1244 BGB vom Nichtberechtigten (auch gutgläubiger Erwerb bei abhandengekommenen Sachen; kein Verweis auf § 935 BGB).

Weitere Ordnungsvorschriften Zusätzliche Vorschriften nach §§ 1234, 1237, 1241, 1238 BGB. Bei Verletzung kann Schadensersatzanspruch nach § 1243 II BGB entstehen.

Rechte am Veräußerungserlös, § 1247 BGB Grundsätzlich steht der Erlös dem Pfandgläubiger zu, wenn er nicht höher als die ausstehende Forderung war.

Dingliche Surrogation, § 1247 S. 2 BGB Ist der Erlös höher oder gehen dem Pfandgläubiger andere Gläubigerrechte vor, erwirbt der Eigentümer der Pfandsache den überschießenden Erlös, und noch bestehende Pfandrechte bestehen daran fort.

5. Untergang des Pfandrechts

Durch Erlöschen der Forderung, § 1252 BGB Die Akzessorietät führt zum Untergang des Pfandrechts, wenn die gesicherte Forderung erlischt (z.B. durch Erfüllung).

Durch freiwillige Rückgabe des Pfands, § 1253 BGB — Rückgabe an den Eigentümer oder Verpfänder.

Durch einseitigen Verzicht des Pfandgläubigers, § 1255 BGB Durch Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum, § 1256 BGB — Wenn Pfandrecht und Eigentum in einer Person zusammenfallen.

Durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines Dritten, §§ 936 I, 945, 949, 973 BGB Durch rechtmäßigen Verkauf, § 1242 II BGB Durch gesetzlichen Eigentumserwerb, § 950 II BGB

II. Gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen

1. Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts

Bestehen einer zu sichernden Forderung Besitz des Gläubigers — Bei Besitzpfandrechten muss der Gläubiger Besitzer sein.

Sache eingebracht Bei besitzlosen Pfandrechten muss die Sache eingebracht sein (z.B. Vermieterpfandrecht, § 562 BGB).

Schuldner ist Eigentümer der Sache

Problem

Gutgläubiger Erwerb bei Nicht-Eigentümer

Ansicht

Ist der Schuldner nicht Eigentümer, entsteht kein Besitzpfandrecht des Gläubigers (§ 1207 BGB findet keine Anwendung).

Ausnahme: Handelsrechtliche Pfandrechte Können gutgläubig erworben werden, § 366 III HGB (Guter Glaube daran, dass der Nichtberechtigte Verträge abschließen darf).

2. Geltung der Regeln über Vertragspfandrechte, § 1257 BGB

Auf das gesetzliche Pfandrecht finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Übertragung — Für die Übertragung gesetzlicher Pfandrechte gilt § 1250 BGB.

Erlöschen — Für das Erlöschen des Pfandrechts gilt § 1253 BGB (Ausnahme: § 441 I, II HGB).

Verwertung — Erfolgt nach §§ 1228 ff. BGB.

Unterschied zu besitzlosem Pfandrecht Bei besitzlosen Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht, § 562 BGB) gilt § 1253 BGB nicht, da der Pfandgläubiger keinerlei Besitzposition innehat.

Vermieterpfandrecht, § 562 BGB Bei Pfandreife hat der Vermieter einen Herausgabeanspruch des Besitzes nach §§ 562, 1231 BGB. Nimmt er sich den Besitz selbst, liegt verbotene Eigenmacht vor, § 858 BGB. Vor Pfandreife besteht ein Verhinderungsrecht des Fortbringens der eingebrachten Sachen, § 562b BGB.

Gastwirtpfandrecht, § 704 BGB

B. Pfandrecht an Rechten, §§ 1273 ff. BGB

I. Entstehung des vertraglichen Pfandrechts an Rechten und Forderungen, § 1274 BGB

1. Einigung

Einigung darüber, dass an einer zu sichernden Forderung ein Verwertungsrecht an einem anderen Recht (Forderung) für den Pfandgläubiger entstehen soll.

Bestimmtheitsgrundsatz — Das zu verpfändende Recht muss bestimmt oder bestimmbar sein.

Künftige Rechte und Forderungen Auch künftige Rechte und Forderungen sind verpfändbar, wenn sie abtretbar sind. Mit der Einigung über das Entstehen des Pfandrechts an einem Recht entsteht das Pfandrecht schon (auch wenn das zu verpfändende Recht noch nicht besteht).

2. Übergabe und Anzeigepflicht

Übergabe bei Sache erforderlich, § 1274 I 2 BGB Wenn zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich ist, sind die Übergabe- und Übergabesurrogatsregeln der §§ 1205, 1206 BGB anzuwenden.

Abtretung und Anzeige beim Schuldner, § 1280 BGB Notwendig ist grundsätzlich nur die Abtretung der Forderung und die Anzeige der Verpfändung beim Schuldner.

Anzeigeberechtigung Die Anzeige muss grundsätzlich vom verpfändenden Gläubiger der Forderung erfolgen. Sie kann aber auch durch einen Vertreter (§§ 164 ff. BGB), also auch durch den Pfandgläubiger, erfolgen.

Nicht ausreichend Nicht ausreichend ist nur der Besitz der Verpfändungsurkunde, die der Pfandgläubiger vorlegt.

3. Berechtigung des Verpfänders

Der Verpfänder muss Rechtsinhaber sein. Ein Pfandrechtserwerb vom Nichtberechtigten ist möglich.

II. Übertragung des Pfandrechts an Rechten, §§ 1273 II 1, 1250 I 1 BGB

III. Rechte und Pflichten der Beteiligten, § 1273 II 1 BGB

IV. Verwertung des Pfandrechts an Rechten und Forderungen

Vor Pfandreife, § 1281 BGB Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung können nur gemeinsam die Forderung geltend machen. Der Schuldner kann nur an beide leisten.

Nach Pfandreife, § 1282 BGB Der Pfandgläubiger kann die Forderung alleine einziehen; der Schuldner darf nur an ihn leisten.

Folge der Leistung Erlöschen der Forderung (§ 362 BGB) und Erlöschen des Pfandrechts. → Dingliche Surrogation tritt ein, § 1287 BGB (Gläubiger erwirbt Eigentum, und Pfandgläubiger erlangt an der Sache ein Ersatzpfandrecht).

Zahlung der Geldforderung vor Pfandreife, § 1288 BGB Wird eine verpfändete Geldforderung vor ihrer Fälligkeit oder vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung gezahlt, so tritt an die Stelle der Forderung das Empfangene.

V. Erlöschen des vertraglichen Pfandrechts an Rechten, § 1273 II 1 i.V.m. §§ 1252, 1256 BGB