Prüfungsschema
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB mit Gutglaubenserwerben
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB mit Gutglaubenserwerben § 891 BGB · § 868 BGB · § 1000 BGB · § 273 BGB · § 197 BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 293 BGB Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sichert das Eigentum und ermöglicht dem Eigentümer, die Sache vom unrechtmäßigen Besitzer herauszuverlangen, wobei insbesondere der gutgläubige Erwerb des Besitzers zu prüfen ist. Anmerkungen (nicht Teil des Prüfungsschemas, aber relevant)
§ 985 BGB · § 929 BGB · § 930 BGB · § 931 BGB · § 932 BGB · § 933 BGB · § 934 BGB · § 935 BGB · § 986 BGB · § 1006 BGB ·
1. Abtretung des Anspruchs aus § 985 BGB
Abtretung Nicht möglich, da der Anspruch untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist.
2. Umwandlung des Herausgabeanspruchs in einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 281 BGB
Problem
Umwandlung
Problem
a.A.:
Ansicht
Nein, Umwandlung müsste zum Untergang des Herausgabeanspruchs führen; dieser ist aber untrennbar mit dem Eigentum verbunden, sodass diese Rechtsfolge nicht eintreten kann.
Problem
h.M.:
Ansicht
Ja, wenn Anspruch auf Herausgabe scheitert, muss Eigentümer diesen Anspruch in einen Schadensersatzanspruch umwandeln können (insbesondere Vorhaltungsschaden).
3. Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
Relevanz Kann im Kontext der Herausgabe relevant werden.
I. Anspruchsteller ist Eigentümer
1. Ursprünglicher Eigentümer
Definition
Eigentümer
Eigentümer ist, wem das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache zusteht.
Besonderheiten Gesamthandseigentum: — Anspruch muss von allen Eigentümern gemeinsam geltend gemacht werden.
Definition
Bruchteilseigentum (§§ 741 ff., 1009 ff. BGB):
Jeder Miteigentümer kann Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes oder Herausgabe an die Miteigentümer geltend machen.
Eigentumsvermutungen Grundstücke: — Wer im Grundbuch eingetragen ist, § 891 BGB.
Bewegliche Sachen:
Zugunsten des gegenwärtigen unmittelbaren Besitzers, § 1006 I BGB.
Zugunsten des früheren unmittelbaren Besitzers, § 1006 II BGB.
Zugunsten des mittelbaren Besitzers, § 1006 III i.V.m. § 1006 I, II BGB.
2. Kein rechtsgeschäftlicher Eigentumsverlust
a) Übereignung nach §§ 929, 932 BGB (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
aa) Einigung
Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang.
Besonderheiten:
Minderjährigkeit (§§ 104 ff. BGB), Handeln unter fremdem Namen (Namenstäuschung +, Identitätstäuschung -), Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) als Bedingung (§ 158 I BGB).
bb) Übergabe
Besitzverlust auf Veräußererseite, Besitzzuwachs auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers.
Geheißerwerb
Definition
Definition:
Erwerber muss Besitz nicht direkt vom Veräußerer erhalten; Hilfspersonen (Besitzdiener) oder Geheißpersonen (handeln ausschließlich aufgrund Weisung des Veräußerers) genügen. Eigentümer veranlasst Dritten zur Besitzübergabe an den Erwerber.
Voraussetzung:
Veräußerer muss äußerlich erkennbar in der Lage sein, den Besitz zu vermitteln (Besitzverschaffungsmacht).
Problem
Scheingeheißerwerb
h.M. Genügt auch der Anschein, dass sich der unmittelbare Besitzer den Weisungen des Veräußerers unterwirft; nicht subjektive Sichtweise des Wissens des Dritten, sondern objektive Sichtweise des Empfängers (Verkehrsschutz).
a.A. Besitzender und anweisender Veräußerer sind nur gleichgestellt, wenn dieser wirklich Besitzverschaffungsmacht hat; Geheißperson muss sich tatsächlich den Weisungen des Veräußerers unterworfen haben.
Definition
Definition:
Täuschung des Dritten, dass dieser glaubt, er habe selbst einen Vertrag mit dem Erwerber, obwohl dem nicht so ist.
cc) Einigsein
Im Zeitpunkt der Übergabe.
dd) Berechtigung des Veräußerers oder Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB)
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts: — Keine Personenidentität zwischen den Beteiligten.
(2) Objektiver Rechtsscheintatbestand:
I.d.R. durch die Übergabe (§ 1006 BGB). Bei Geheiß in Gestalt einer Besitzverschaffungsmacht.
Problem
Durch Scheingeheiß (durch Täuschung erlangte Besitzverschaffungsmacht)
h.M. Gutgläubiger Erwerb auch beim Scheingeheiß möglich. Für Erwerber ist nicht ersichtlich, ob der Dritte an ihn aufgrund einer Täuschung oder tatsächlichen Weisung leistet (nicht nach außen erkennbar).
Problem
Unterwerfungslehre (a.A.):
Ansicht
Besitzverschaffungsmacht müsste tatsächlich bestehen und Dritter (unmittelbarer Besitzer) müsste den Weisungen des Veräußerers folgen. Guter Glaube folge erst aus einem Rechtsscheinträger, es werde aber kein guter Glaube an einen Rechtsscheinträger gefordert.
(3) Guter Glaube des Erwerbers (§ 932 II BGB): — Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers.
(4) Sache darf nicht abhandengekommen sein (§ 935 BGB):
Sache ist dem Eigentümer selbst abhandengekommen (§ 935 I 1 BGB).
Oder Eigentümer ist mittelbarer Besitzer und dem Besitzer (der den Besitz mittelt) ist die Sache abhandengekommen (§ 935 I 2 BGB).
b) Übereignung nach §§ 929, 930, 933 BGB (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut)
aa) Einigung
Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang.
bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)
(1) Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB: — Z.B. Sicherungsvertrag.
(2) Besitzmittlungswille: — Wille des unmittelbaren Besitzers, für den mittelbaren Besitzer zu besitzen.
(3) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.
Antizipiertes Besitzkonstitut: — Besitzinteresse, bevor der baldige Eigentümer das Eigentum erworben hat (z.B. Warenlager).
cc) Einigsein
Im Zeitpunkt der Übergabe.
dd) Berechtigung des Veräußerers oder Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 933 BGB)
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts.
(2) Übergabe der Sache an den Erwerber.
(3) Guter Glaube des Erwerbers (§ 932 II BGB).
(4) Sache darf nicht abhandengekommen sein (§ 935 BGB).
c) Übereignung nach §§ 929, 931, 934 BGB (Gutgläubiger Erwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs)
aa) Einigung
Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang.
bb) Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 398 BGB)
Veräußerer tritt seinen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten (Besitzer) an den Erwerber ab.
Umdeutung:
Einer fehlgeschlagenen Übereignung in eine Übereignung des Anwartschaftsrechts (§§ 929, 930 BGB analog; Auslegung nach §§ 133, 157 BGB).
cc) Einigsein
Im Zeitpunkt der Abtretung.
dd) Berechtigung des Veräußerers oder Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 934 BGB)
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts.
(2) Abtretung des Herausgabeanspruchs.
(3) Guter Glaube des Erwerbers (§ 932 II BGB).
(4) Sache darf nicht abhandengekommen sein (§ 935 BGB).
(5) Problem: Wertungskorrektur (Lehre vom Nebenbesitz)
Problem
stellung:
Ansicht
Wenn zwei oder mehr Besitzmittlungsverhältnisse geschlossen wurden.
Problem
Lehre vom Nebenbesitz (a.A.):
Ansicht
Unmittelbarer Besitzer mittelt Besitz für zwei andere Personen. Mittelbare Besitzer wären somit beide gleichrangige mittelbare Nebenbesitzer. Erwerb des Nebenbesitzes soll für § 934 BGB nicht ausreichen → kein gutgläubiger Erwerb.
Problem
Ablehnende Ansicht (h.M.):
Ansicht
Numerus clausus des Sachenrechts verbietet neue Besitzformen. Unmittelbarer Besitzer kann nicht für mehrere den Besitz mitteln → die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses löscht das alte Besitzmittlungsverhältnis.
Problem
Weitere Ansicht:
Ansicht
§ 934 BGB teleologisch reduzieren. Gutgläubiger Erwerb dann nur möglich, wenn Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt.
3. Kein gesetzlicher Eigentumsverlust
a) Verarbeitung (§ 950 I BGB)
aa) Neuer Gegenstand.
bb) Verarbeitungswert: — Verkaufswert der neuen Sache abzüglich aller verarbeiteten Ausgangsstoffe (erhöhter Wert).
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
1. Besitz des Anspruchsgegners
Definition
Besitzer
Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt (§ 854 BGB).
III. Kein Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB)
1. Eigenes Besitzrecht des Besitzers (§ 986 I 1 Var. 1 BGB)
a) Dingliches Besitzrecht
Z.B. Pfandrecht.
b) Obligatorisches Besitzrecht
Z.B. Mietvertrag, Leihvertrag.
c) Problem: Anwartschaftsrecht (AWR) als Recht zum Besitz
Relevanz:
Wenn derjenige, der ein AWR gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben hat, sich wehren will.
Problem
h.M.:
Ansicht
AWR ist kein Recht zum Besitz. Es ist kein dingliches Recht und vom schuldrechtlichen Vertrag abhängig. Zudem kann der AWR-Berechtigte durch Zahlung des Kaufpreises Eigentum erwerben und den Anspruch aus § 985 BGB vernichten.
Problem
a.A.:
Ansicht
AWR ist ein Recht zum Besitz. Dem AWR-Berechtigten ist das im Eigentum enthaltene Recht zum Besitz übertragen worden.
d) Sonstige eigene Besitzrechte
Besitz von einem nichtberechtigten Dritten mit Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB).
Gesetzliches Besitzrecht (z.B. §§ 1626, 1353 BGB).
Besitzrecht aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
e) Problem: Zurückbehaltungsrecht (ZBR) als Recht zum Besitz (§ 273 BGB oder § 1000 BGB)
Problem
a.A.:
Ansicht
Nein, ZBR gewährt nur ein Leistungsverweigerungsrecht, aber keine weiteren Rechte und Pflichten. Die Geltendmachung führt auch nicht zur Klageabweisung, sondern nur zur Zug-um-Zug-Verurteilung.
Problem
h.M.:
Ansicht
Ja. § 1000 BGB als absolutes Recht zum Besitz. § 273 BGB als relatives Recht zum Besitz. Müssen trotzdem einredeweise geltend gemacht werden.
Hinweis:
§§ 987 ff. BGB analog, wenn sich aus dem Besitzverhältnis keine Nutzungsherausgabe oder Verwendungsersatz ergibt.
2. Abgeleitetes Besitzrecht des Besitzers (§ 986 I 1 Var. 2 BGB)
a) Unmittelbarer Besitzer leitet sich Besitzrecht von einem Dritten ab.
b) Der Dritte ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt.
c) Dritter ist zur Weitergabe des Besitzes befugt.
3. Sonderregelung des § 986 II BGB: Schutz obligatorischer Besitzrechte bei Rechtsnachfolge
a) Ausnahmsweise kann Besitzer Herausgabe verweigern, auch wenn kein Recht zum Besitz besteht.
b) Er kann Einwendungen aus dem abgetretenen Anspruch gegenüber dem Eigentümer geltend machen.
c) § 986 II BGB analog für Veräußerungen nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.
4. Prozessuale Geltendmachung des Besitzrechts
Einwendung Recht zum Besitz ist eine Einwendung (h.M.).
IV. Anspruch durchsetzbar
1. Verjährung
Frist § 197 I Nr. 1 BGB (30 Jahre).
2. Einreden
Beispiele Z.B. Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB oder § 1000 BGB.
V. Rechtsfolge
1. Grundsatz
Herausgabe Herausgabe an den Eigentümer selbst.
2. Ausnahme
Herausgabe an den mittelbaren Besitzer Wenn diesem ein Besitzrecht zusteht (dann nicht an den Eigentümer).
Eigentümer kann vom mittelbaren Besitzer Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler verlangen.
3. Problem: Kann Eigentümer vom mittelbaren Besitzer auch die Einräumung des unmittelbaren Besitzes verlangen?
a.A.:
Nein, der mittelbare Besitzer kann nicht zu einer ihm rechtlich nicht möglichen Leistung (wegen schuldrechtlichem Vertrag mit unmittelbarem Besitzer) verpflichtet werden.
h.M.:
Ja, aus prozessökonomischen Gründen. Wenn der Eigentümer nur Abtretung des Herausgabeanspruchs vom mittelbaren Besitzer verlangen kann, müsste er nach Erfolg wiederum einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer erheben.