Prüfungsschema
Herausgabeanspruch § 985
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ermöglicht dem Eigentümer die Herausgabe einer Sache von einem unberechtigten Besitzer zu verlangen.
§ 985 BGB ·§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB · § 929 S. 1 BGB · § 142 Abs. 1 BGB · § 119 Abs. 2 BGB · § 133 BGB · § 157 BGB · § 1006 Abs. 2 BGB
I. Anspruchsgrundlage
Anspruch aus § 985 BGB Voraussetzungen Der Anspruchsteller (Eigentümer) kann vom Anspruchsgegner (Besitzer) die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat.
II. Voraussetzungen des § 985 BGB
1. Eigentümerstellung des Anspruchstellers
a) Ursprüngliche Eigentümerstellung
Der Anspruchsteller war ursprünglich Eigentümer der Sache.
b) Kein Eigentumsverlust durch Übereignung an den Anspruchsgegner
Es ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Eigentum an den Anspruchsgegner verloren hat, z.B. durch eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB.
aa) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Eine Übereignung setzt Einigung, Übergabe und Berechtigung des Veräußerers voraus.
Einigung Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, gerichtet auf den Eigentumsübergang (Trennungsprinzip).
Problem
Anfechtung der Einigungserklärung
Ansicht
Die Willenserklärung zur Einigung könnte gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde.
Anfechtungsgrund — Ein Anfechtungsgrund, z.B. ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, müsste vorliegen.
Definition
Eigenschaft
Eigenschaften sind alle wertprägenden Faktoren und Merkmale, die in der Sache begründet sind.
Definition
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich sind nach herrschende Meinung alle Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften dieser Art unter den konkreten Umständen typischerweise erheblicher Wert gelegt wird (z.B. Urheberschaft, Bedeutung eines Gemäldes).
Problem
Kausalität des Irrtums für die dingliche Einigung
Der Irrtum müsste kausal für die Abgabe der Willenserklärung zur Einigung nach § 929 S. 1 BGB gewesen sein.
h.M. Verkehrswesentliche Eigenschaften sind regelmäßig nur in Bezug auf den ausgehenden Kaufpreis (Verpflichtungsgeschäft) von Bedeutung. Der Kaufpreis ist jedoch nicht Inhalt der Willenserklärung nach § 929 S. 1 BGB (Abstraktionsprinzip). Ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften ist daher i.d.R. nicht kausal für die dingliche Einigung.
Folge Die Einigungserklärung nach § 929 S. 1 BGB ist mangels Kausalität des Irrtums nicht anfechtbar.
Anfechtungserklärung Die Erklärung muss den Willen zur Anfechtung erkennen lassen (laiengünstige Auslegung, §§ 133, 157 BGB).
Anfechtungsgegner — Die Anfechtung muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden.
Anfechtungsfrist — Die Anfechtung muss fristgerecht erfolgen.
Zwischenergebnis zur Anfechtung Mangels eines wirksamen Anfechtungsgrundes (oder anderer Voraussetzungen) ist die Einigung wirksam.
Übergabe Der Veräußerer muss den Besitz an der Sache verlieren und der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangen.
Berechtigung Der Veräußerer muss zur Übereignung berechtigt sein (z.B. als Eigentümer, § 1006 Abs. 2 BGB).
bb) Ergebnis zur Eigentümerstellung
Der Anspruchsteller ist (nicht mehr) Eigentümer der Sache.
2. Besitz des Anspruchsgegners
Definition
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
3. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB)
Definition
Recht zum Besitz
Ein Recht zum Besitz kann sich aus einem dinglichen Recht (z.B. Nießbrauch) oder einem schuldrechtlichen Verhältnis (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag bis zur Übereignung) ergeben.
III. Ergebnis
Gesamtergebnis Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht (nicht).