Prüfungsschema

Grundstücke, Bestandteile und Zubehör

Dieses Schema behandelt die Abgrenzung von Grundstücken, deren Bestandteilen (wesentlich, einfach, Scheinbestandteile) und Zubehör nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere im Hinblick auf ihre rechtliche Einheit und Verfügbarkeit.

§§ 90, 93, 94, 95, 97, 98, 946, 951, 812 BGB

I. Bestandteile

Definition Bestandteile

Definition

Definition:

Sachen i.S.v. § 90 BGB, die nach Verkehrsanschauung unselbstständige Teile einer anderen Sache sind.

1. Wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB)

a) Definition

Können nicht getrennt werden, ohne die eine oder andere Sache zu zerstören oder in ihrem Wesen zu verändern (§ 93 BGB).

b) Besonderheiten bei Grundstücken (§ 94 BGB)

Definition

Definition:

Mit Grund und Boden fest verbundene Sachen (§ 94 I 1 BGB).

Definition

Definition:

Zu Herstellung eingebrachte Sachen (§ 94 II BGB).

Definition

Definition:

Rechte sind Bestandteile, wenn sie nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden können (subjektiv- dingliche Rechte).

c) Rechtliche Folgen

Wesentliche Bestandteile sind nicht selbst rechtsfähig (können keine Träger von Rechten sein), da sie eine rechtliche Einheit bilden.

Über wesentliche Bestandteile kann nur zusammen mit dem Eigentum an der Hauptsache verfügt werden.

Dritter hat keine selbstständigen Rechte an den wesentlichen Bestandteilen.

Ansprüche auf Übereignung und Herausgabe der wesentlichen Bestandteile.

Wenn bereits verbaut: Entschädigung nach §§ 951, 812 BGB (i.V.m. §§ 946, 94 II, 93 BGB).

d) Problem: Grenzüberbau

Überbau ohne Zustimmung des Eigentümers führt zu einem Widerspruch zwischen §§ 93, 94 BGB und dem Gedanken der vertikalen Trennung an der Grundstückslinie (§§ 94 I, 946 BGB).

Problem

H.M. (BGH):

Ansicht

Vorrang des Grundsatzes der Wirtschaftseinheit (§ 93 BGB).

Das ganze Bauwerk steht im Alleineigentum des vorrangigen Grundstückseigentümers.

Überragende Teile sind nur Scheinbestandteile, an denen der nachrangige Grundstückseigentümer kein Eigentum nach § 95 I 2 analog BGB hat.

Bei natürlicher wirtschaftlicher Betrachtung gehört die Wirtschaftseinheit dem zugehörigen Eigentümer, auch wenn sie auf einem anderen Grundstück liegt (bei zwei Grundstücken und zwei Bauwerken).

Bei Aufteilung eines Grundstücks zur unterschiedlichen Verwendung eines Bauwerks gehört das Bauwerk als Ganzes zu dem Grundstück, auf dem es maßgeblich belegen ist.

Ausnahme:

Gebäude dient zwei verschiedenen wirtschaftlichen Zwecken → geometrische Trennung entlang der wirtschaftlichen Einheit (§ 94 I BGB). Diese Teile werden dann entsprechend dem Grundstücksteil zugeordnet.

2. Einfache (unwesentliche) Bestandteile

Definition

Definition:

Alle Sachen, die weder wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) noch Zubehör (§ 97 BGB) sind.

3. Scheinbestandteile (§ 95 BGB)

a) Definition

Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 I BGB).

b) Typischer Fall

Dinglich/schuldrechtlicher Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter) verbindet Sachen i.d.R. nur für die Vertragslaufzeit.

c) Ausnahmen

Vereinbarung der Übernahme nach Ablauf der Laufzeit.

Nachträgliche Zweckänderung, wenn nach außen kundgetan (Publizität).

II. Zubehör (§§ 97, 98 BGB)

Definition Zubehör

Definition

Definition:

Bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 I 1 BGB).

1. Voraussetzungen (§ 97 I 1 BGB)

a) Bewegliche Sache

b) Kein Bestandteil der Hauptsache

c) Dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache

Kein gewerblicher Zweck erforderlich.

Spezialfall (§ 98 BGB): — Stets bei Inventar von Betriebsgebäuden und Landgütern.

d) Bestimmungsgemäßes räumliches Verhältnis zur Hauptsache

2. Keine entgegenstehende Verkehrsauffassung (§ 97 I 2 BGB)

Die Verkehrsauffassung darf der Zubehöreigenschaft nicht entgegenstehen.

3. Unbeachtlichkeit vorübergehender Zweckänderungen (§ 97 II BGB)

Eine vorübergehende Zweckänderung berührt die Zubehöreigenschaft nicht.

Beispiel: — Nicht serienmäßige Einbauküchen, die durch den Mieter eingebracht wurden.