Prüfungsschema
Grundprinzipien des Sachenrechts und Besitz, §§ 854–872 BGB
Grundprinzipien des Sachenrechts und Besitz, §§ 854 – 872 BGB § 812 BGB Prüfungsschema zu den sachenrechtlichen Grundprinzipien sowie zu Erwerb, Verlust, Arten und Schutz des Besitzes gemäß §§ 854 ff. BGB, einschließlich possessorischer und petitorischer Ansprüche.
§§ 854-872 BGB · §§ 1006, 891 BGB · §§ 932 ff., 892 BGB ·§ 858 BGB · § 859 BGB · § 861 BGB ·§ 862 BGB · § 1007 BGB · § 823 BGB ·
A. Grundprinzipien des Sachenrechts
Überblick
1. Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsprinzip)
Die dingliche Zuordnung von Rechten muss für jedermann ersichtlich sein. Dies geschieht durch den Besitz bei beweglichen Sachen und durch die Eintragung im Grundbuch bei unbeweglichen Sachen. Der Rechtsschein des Besitzes (§ 1006 BGB) und des Grundbuchs (§ 891 BGB) ermöglicht den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff., 892 BGB).
2. Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und das dingliche Verfügungsgeschäft (z.B. Übereignung) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Eine Ausnahme ist die sog. Fehleridentität.
3. Spezialitätsgrundsatz (Bestimmtheitsgrundsatz)
Dingliche Rechte können nur an einzelnen, bestimmten Sachen bestehen. Eine Rechtsänderung tritt nur an dem Gegenstand ein, auf den sich die Einigung der Parteien konkret bezieht. Eine bloße Bestimmbarkeit nach Gattungsmerkmalen genügt nicht.
4. Typenzwang und Typenfixierung
Im Sachenrecht gibt es eine abschließende Anzahl (numerus clausus) von gesetzlich geregelten dinglichen Rechten (Typenzwang). Der Inhalt dieser Rechte ist ebenfalls gesetzlich festgelegt und kann nicht durch Parteivereinbarung geändert werden (Typenfixierung).
5. Absolutheitsprinzip
Sachenrechte wirken absolut, d.h. gegenüber jedermann, und nicht nur relativ zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses.
B. Besitzerwerb und -verlust
I. Unmittelbarer Besitz, §§ 854, 855 BGB
1. Originärer Erwerb der tatsächlichen Sachherrschaft, § 854 I BGB
Voraussetzungen für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt:
a) Tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit
Eine auf gewisse Dauer angelegte räumliche Beziehung zur Sache, die nach der Verkehrsanschauung eine tatsächliche Einwirkung ermöglicht.
b) Besitzwille
Der natürliche Wille, die Sachherrschaft auszuüben. Ein Rechtsbindungswille ist nicht erforderlich; auch Geschäftsunfähige können Besitzwillen haben.
2. Erwerb durch Besitzdiener, § 855 BGB
Definition
Besitzdiener
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzherrn) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen sozialen Abhängigkeitsverhältnis ausübt und dabei weisungsgebunden ist.
Voraussetzungen Soziales Abhängigkeitsverhältnis (rein wirtschaftliche Abhängigkeit genügt nicht).
Nach außen erkennbare Weisungsgebundenheit.
Folge Der Besitzdiener ist nicht Besitzer; Besitzer ist allein der Geschäftsherr. Der Besitzdiener hat aber das Selbsthilferecht aus § 860 BGB. Ein Verlust der Sache durch den Besitzdiener führt zum Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB für den Besitzherrn.
Problem
Besitzverhältnisse bei einer Probefahrt
h.M. Der Kaufinteressent ist unmittelbarer Besitzer. Es fehlt an einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis und einer hinreichend engen Weisungsgebundenheit. Der Verkäufer wird mittelbarer Besitzer im Rahmen eines Leihverhältnisses als Besitzmittlungsverhältnis.
a.A. Der Kaufinteressent ist nur Besitzdiener, da er den Weisungen des Verkäufers unterliegt.
3. Erwerb durch Einigung, § 854 II BGB
Voraussetzungen:
Einigung über den Übergang des Besitzes.
Möglichkeit für den Erwerber, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Der bisherige Besitzer gibt seinen Besitz auf (Ausnahme: Einräumung von Mitbesitz).
4. Besitzerwerb durch juristische Personen und Personengesellschaften
Juristische Personen erwerben Besitz durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer), die selbst keine Besitzdiener sind (sog. Organbesitz).
Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) sind selbst besitzfähig.
II. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
1. Voraussetzungen
a) Unmittelbarer Besitz eines anderen (des Besitzmittlers)
b) Besitzmittlungsverhältnis (BMV)
Ein konkretes Rechtsverhältnis (gesetzlich, z.B. Eltern-Kind, oder rechtsgeschäftlich, z.B. Miete, Leihe, Verwahrung, Sicherungsabrede), das den Besitzmittler zum Besitz auf Zeit berechtigt oder verpflichtet. Ein bloß abstrakter Wille, für einen anderen zu besitzen, genügt nicht.
c) (Künftiger) Herausgabeanspruch
Dem mittelbaren Besitzer muss aus dem BMV ein Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler zustehen (z.B. aus § 546, § 604, § 695 BGB). Auch ein künftiger oder bedingter Anspruch genügt.
d) Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers
Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben, die Sache für den mittelbaren Besitzer zu besitzen. Dieser Wille wird bei Vorliegen eines BMV vermutet.
Problem
Gleichstufiger mittelbarer Nebenbesitz
Kann ein unmittelbarer Besitzer den Besitz für zwei verschiedene Personen gleichzeitig mitteln?
h.M. Nein, da der Herausgabeanspruch nicht gleichzeitig und uneingeschränkt gegenüber zwei verschiedenen Oberbesitzern bestehen kann.
III. Erbenbesitz, § 857 BGB
Grundsatz Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Besitz auf den Erben über (Fiktion des Besitzerwerbs). Der Erbe erlangt exakt die Besitzposition, die der Erblasser innehatte (unmittelbar, mittelbar, fehlerhaft etc.), unabhängig von seiner Kenntnis oder tatsächlichen Sachherrschaft.
IV. Besitzverlust
1. Verlust des unmittelbaren Besitzes, § 856 BGB
Der Besitz wird beendigt durch:
Freiwillige Aufgabe der tatsächlichen Gewalt (§ 856 I Alt. 1 BGB).
Verlust der tatsächlichen Gewalt in anderer Weise (§ 856 I Alt. 2 BGB), z.B. durch Diebstahl oder Verlieren.
2. Verlust des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz endet, wenn:
Der unmittelbare Besitzer den Besitz verliert.
Der Besitzmittler den Fremdbesitzerwillen nach außen erkennbar aufgibt und Eigenbesitz begründet.
Das Besitzmittlungsverhältnis endet und der Herausgabeanspruch erlischt.
C. Arten des Besitzes
Systematik Unmittelbarer vs. Mittelbarer Besitz Je nachdem, ob die tatsächliche Sachherrschaft selbst (§ 854 BGB) oder durch einen Besitzmittler (§ 868 BGB) ausgeübt wird.
Eigenbesitz vs. Fremdbesitz, § 872 BGB Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Fremdbesitzer ist, wer für einen anderen besitzt (z.B. Mieter, Entleiher).
Alleinbesitz vs. Mitbesitz, § 866 BGB Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen. Qualifizierter Mitbesitz: Ausübung nur gemeinschaftlich möglich. Einfacher Mitbesitz: Jeder kann die Sachherrschaft allein ausüben.
Teilbesitz, § 865 BGB — Besitz an einem Teil einer Sache (z.B. einzelnes Zimmer in einer Wohnung).
Fehlerhafter vs. Nicht fehlerhafter Besitz, § 858 II BGB Fehlerhaft ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz gegenüber dem früheren Besitzer.
Berechtigter vs. Unberechtigter Besitz Je nachdem, ob dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht (z.B. aus Kauf, Miete) oder nicht (z.B. Dieb).
D. Besitzschutz
I. Selbsthilferechte, § 859 BGB
Zentralbegriff: Verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht), sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
1. Besitzwehr, § 859 I BGB
Recht des Besitzers, sich einer drohenden Besitzentziehung oder -störung mit Gewalt zu erwehren.
a) Besitzentziehung oder -störung durch verbotene Eigenmacht
b) Berechtigter: Besitzer (§ 859 I), Besitzdiener (§ 860), mittelbarer Besitzer (§ 869 S. 2 i.V.m. § 859)
c) Gegner: Störer
d) Erforderliche Gewalt
e) Zeitliche Grenze: Nur solange die verbotene Eigenmacht andauert.
Problem
Abstellen der Versorgung (Heizung, Wasser) als Besitzstörung
h.M. (BGH) Nein, es liegt nur eine Beeinträchtigung des Gebrauchs vor, keine Störung des Besitzes an den Räumen selbst. Die Versorgungspflicht ist rein vertraglich; § 862 BGB gewährt einen Abwehr-, keinen Leistungsanspruch.
a.A. (Mieterschutz) Ja, dies stellt eine Besitzstörung i.S.d. § 858 BGB dar. Argument: Verhinderung unzulässiger Eigenmacht des Vermieters.
2. Besitzkehr, § 859 II, III BGB
Recht des ehemaligen Besitzers, sich die Sache nach vollendeter Entziehung wiederzubeschaffen.
a) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
b) Handeln gegen den auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter
c) Erforderliche Gewalt
d) Zeitliche Grenzen
Bewegliche Sachen (§ 859 II): 'Sofort' nach der Wegnahme. Grundstücke (§ 859 III): 'Sofort' nach der Entsetzung.
II. Possessorische Ansprüche, §§ 861, 862 BGB
1. Allgemeines
Possessorische Ansprüche leiten sich allein aus der Tatsache des früheren Besitzes und dessen Verletzung ab. Das Recht zum Besitz (Eigentum etc.) ist unerheblich. Einwendungen, die nicht die verbotene Eigenmacht betreffen, sind nach § 863 BGB ausgeschlossen.
2. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB
a) Anspruchsteller: Ehemaliger Besitzer (auch mittelbarer, § 869 S. 1).
b) Anspruchsgegner: Der fehlerhafte Besitzer, d.h. wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz erlangt hat, oder dessen
Besitznachfolger, der die Fehlerhaftigkeit kennt (§ 858 II).
c) Kein Ausschluss: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden war (§ 861 II BGB) oder der Anspruch nach § 864 BGB erloschen ist (Jahresfrist).
3. Anspruch wegen Besitzstörung, § 862 BGB
a) Anspruchsteller: Aktueller Besitzer (auch mittelbarer, § 869 S. 1).
b) Anspruchsgegner: Der Störer, der durch verbotene Eigenmacht den Besitz stört.
c) Rechtsfolge: Beseitigung der Störung. Bei Besorgnis weiterer Störungen kann auf Unterlassung geklagt werden.
d) Kein Ausschluss: Ausschluss bei Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegenüber dem Störer (§ 862 II BGB) oder bei Erlöschen
nach § 864 BGB (Jahresfrist).
4. Anspruch auf Gestattung der Beseitigung, § 867 BGB
Gelangt eine Sache auf ein fremdes Grundstück, hat der Grundstücksbesitzer das Betreten zur Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten, es sei denn, die Sache wurde absichtlich dorthin gebracht.
III. Petitorische Ansprüche, § 1007 BGB
1. Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, § 1007 I BGB
a) Anspruchsteller: Früherer Besitzer einer beweglichen Sache.
b) Anspruchsgegner: Gegenwärtiger Besitzer.
c) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners: Der Anspruchsgegner war bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben bezüglich
seines Rechts zum Besitz (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, § 932 II BGB analog).
2. Anspruch bei Abhandenkommen, § 1007 II BGB
a) Anspruchsteller: Früherer Besitzer einer beweglichen Sache.
b) Anspruchsgegner: Gegenwärtiger Besitzer.
c) Abhandenkommen der Sache: Die Sache muss dem Anspruchsteller gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhandengekommen sein.
d) Kein Ausschluss nach § 1007 II 1 Hs. 2 BGB: Der Anspruchsgegner darf nicht Eigentümer sein oder die Sache darf ihm
nicht vor der Besitzzeit des Anspruchstellers abhandengekommen sein.
3. Gemeinsame Ausschlussgründe, § 1007 III BGB
Beide Ansprüche aus § 1007 BGB sind ausgeschlossen, wenn:
Der frühere Besitzer selbst beim Erwerb bösgläubig war oder den Besitz freiwillig aufgegeben hat (§ 1007 III 1 BGB).
Der gegenwärtige Besitzer ein Recht zum Besitz hat (§ 1007 III 2 i.V.m. § 986 BGB).
IV. Sonstiger Besitzschutz
1. Deliktischer Schutz, § 823 BGB
a) § 823 I BGB: Besitz als 'sonstiges Recht'
Nach herrschende Meinung ist der berechtigte Besitz als 'sonstiges Recht' i.S.d. § 823 I BGB geschützt, da er eine eigentümerähnliche Stellung mit Nutzungs- und Abwehrrechten vermittelt.
Problem
Schutz des unberechtigten Besitzers
h.M. Der unberechtigte (rechtswidrige) Besitzer wird nicht über § 823 I BGB geschützt, da ihm die Nutzungsbefugnis fehlt und sein Besitz nicht dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Ihm verbleiben nur die possessorischen Abwehrrechte.
a.A. Schutz ist zu gewähren, wenn der Besitz redlich und entgeltlich erworben wurde.
b) § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB
§ 858 BGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Der Schutz kommt nach herrschende Meinung aber nur dem berechtigten Besitzer zugute, da nur dessen Besitzinteresse schützenswert ist.
2. Bereicherungsrechtlicher Schutz, § 812 BGB
Der Besitz stellt ein 'erlangtes Etwas' i.S.d. § 812 I 1 BGB dar. Wer den Besitz ohne Rechtsgrund erlangt, ist zur Herausgabe (Rückübertragung des Besitzes) verpflichtet.