Prüfungsschema

Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten, §§ 932 ff. BGB

Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten, §§ 932 ff. BGB Prüfungsschema zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten. Es behandelt die Voraussetzungen nach §§ 932 ff. BGB, die Heilungsmöglichkeiten nach § 185 BGB und den Sonderfall des § 366 HGB.

§ 929 BGB · § 932 BGB · § 933 BGB · § 934 BGB · § 935 BGB ·§ 936 BGB · § 185 BGB · § 366 HGB

A. Voraussetzungen der Übereignung nach §§ 929 ff. BGB

Grundtatbestand der Übereignung

I. Dingliche Einigung

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) gerichtet auf die Übertragung des Eigentums an einer bestimmten Sache.

II. Übergabe oder Übergabesurrogat

Je nach Konstellation:

Übergabe, § 929 S. 1 BGB Übergabe kurzer Hand (brevi manu traditio), § 929 S. 2 BGB Besitzkonstitut, § 930 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB

III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt des Vollzugs des Erwerbstatbestandes noch fortbestehen.

IV. Berechtigung des Veräußerers

Der Veräußerer muss Eigentümer oder zur Verfügung befugt sein (z.B. aufgrund Ermächtigung nach § 185 I BGB).

Zwischenergebnis Liegt keine Berechtigung vor, scheitert der Eigentumserwerb an dieser Stelle. Ein Erwerb ist jedoch ggf. über die nachfolgenden Punkte möglich.

B. Überwindung der fehlenden Berechtigung

1. Wirksamwerden der Verfügung nach § 185 II BGB

a) Genehmigung, § 185 II 1 Var. 1 BGB

Der Berechtigte genehmigt die Verfügung des Nichtberechtigten. Die Genehmigung wirkt ex tunc (§ 184 I BGB).

Voraussetzung Der Nichtberechtigte muss im eigenen Namen gehandelt haben. Handelte er im fremden Namen ohne Vertretungsmacht, richtet sich die Genehmigung nach § 177 BGB.

b) Nachträglicher Erwerb der Sache, § 185 II 1 Var. 2 BGB

Der verfügende Nichtberechtigte erwirbt das Eigentum an der Sache nach der Verfügung. Die Verfügung wird ex nunc wirksam.

Folge Es kommt zu einem Durchgangserwerb: Der Nichtberechtigte wird für eine juristische Sekunde Eigentümer, bevor das Eigentum auf den Erwerber übergeht.

c) Erbfall, § 185 II 1 Var. 3 BGB

Der Berechtigte wird Erbe des verfügenden Nichtberechtigten. Die Verfügung wird ex nunc wirksam.

2. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Ein Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem auf Veräußerer- und Erwerberseite nicht wirtschaftlich dieselbe Person steht.

Kein Verkehrsgeschäft bei:

Gesetzlichem Erwerb (z.B. Erbfall, § 1922 BGB) Erwerb kraft Hoheitsakts Wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber (z.B. bei reinen konzerninternen Verschiebungen) Geschäften im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

II. Rechtsscheintatbestand

Der gute Glaube muss sich auf einen bestimmten Rechtsscheinträger stützen.

a) Bei Übergabe (§§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB)

Rechtsschein ist der Besitz des Veräußerers, der durch die Übergabe manifestiert wird. Der Veräußerer muss dem Erwerber den Besitz verschaffen.

Problem

Scheingeheißerwerb

Ein besitzender Dritter (oft der Eigentümer) übergibt die Sache auf Anweisung des Veräußerers an den Erwerber.

Der Erwerber glaubt, der Dritte handle auf Geheiß des Veräußerers, obwohl der Dritte aus eigenem Antrieb handelt (z.B. weil er irrig meint, dazu verpflichtet zu sein).

h.M. Eine Übergabe liegt vor. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont des Erwerbers, dem der Dritte als Geheißperson des Veräußerers erscheint. Der Rechtsschein der Besitzverschaffungsmacht ist damit gegeben.

a.A. Keine wirksame Übergabe, da es am erforderlichen Unterordnungsverhältnis der Geheißperson fehlt. Der Dritte hatte keinen Geheißfolgewillen.

b) Bei Übergabe kurzer Hand (§§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB)

Rechtsschein ist, dass der Erwerber den Besitz bereits innehat und ihn vom Veräußerer erlangt haben muss.

c) Bei Besitzkonstitut (§§ 930, 933 BGB)

Ein gutgläubiger Erwerb ist erst möglich, wenn der Veräußerer dem Erwerber die Sache tatsächlich übergibt.

Problem

Ausreichende Übergabe i.S.d. § 933 BGB durch Wegnahmeermächtigung?

h.M. Eine bloße (vorab erteilte) Ermächtigung zur Wegnahme genügt nicht. § 933 verlangt eine tatsächliche Änderung der Besitzlage durch den Veräußerer, um den schwachen Rechtsschein des § 930 zu verstärken. Die Ermächtigung beseitigt nur die verbotene Eigenmacht.

a.A. Eine Wegnahmeermächtigung genügt, wenn der Erwerber die Sache tatsächlich an sich nimmt. Der Begriff der Übergabe sei in § 933 nicht anders zu verstehen als in § 929 S. 1, wo eine Wegnahmeermächtigung ausreicht.

d) Bei Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 931, 934 BGB)

Hier wird nach der Besitzposition des Veräußerers unterschieden.

aa) Veräußerer ist mittelbarer Besitzer (§ 934 Var. 1 BGB)

Der gutgläubige Erwerb erfolgt sofort mit der Abtretung des (tatsächlich bestehenden) Herausgabeanspruchs.

bb) Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer (§ 934 Var. 2 BGB)

Der gutgläubige Erwerb erfolgt erst, wenn der Erwerber den Besitz der Sache vom Dritten (dem unmittelbaren Besitzer) erlangt. Ausreichend ist auch die Abtretung eines nur vermeintlichen Anspruchs, wenn der Erwerber daran gutgläubig ist.

III. Guter Glaube des Erwerbers, § 932 II BGB

Der Erwerber darf weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers haben.

a) Bezugspunkt des guten Glaubens

Der gute Glaube muss sich auf das Eigentum des Veräußerers beziehen. Ein Glaube an die Verfügungsbefugnis wird grundsätzlich nicht geschützt (Ausnahme: § 366 HGB).

b) Maßstab: Keine grobe Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Grundsätzlich besteht keine Nachforschungspflicht.

Ausnahme: Nachforschungspflicht bei Verdachtsmomenten z.B. auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Wert, ungewöhnlicher Verkaufsort, Veräußerer agiert erkennbar außerhalb seines Geschäftsbereichs.

Problem

Gutgläubiger Erwerb von Kraftfahrzeugen

Rspr. Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich der Erwerber nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt oder diese Unstimmigkeiten aufweist (z.B. anderer Name als der des Veräußerers).

Bei Neuwagen vom Vertragshändler gelten geringere Anforderungen.

Problem

Gutgläubiger Erwerb bei Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung

Ansicht

Eine Nachforschungspflicht kann bestehen, wenn die Sache typischerweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird (z.B. bei Ratenkäufen im B2C-Bereich) und die Umstände darauf hindeuten. Bei sicherungsübereigneten Sachen besteht i.d.R. keine Nachforschungspflicht.

Problem

Verfügung eines Minderjährigen über eine fremde Sache

h.M. Die Verfügung über eine fremde Sache ist für den Minderjährigen ein rechtlich neutrales Geschäft und daher wirksam. Der Gutglaubensschutz greift.

a.A. Der Gutglaubensschutz soll den Erwerber nur so stellen, als wäre die Rechtslage so, wie er sie sich vorstellt. Stellt er sich einen minderjährigen Eigentümer vor, wäre dessen Verfügung nach §§ 107, 108 BGB (schwebend) unwirksam. Daher kein Schutz.

c) Relevanter Zeitpunkt

Die Gutgläubigkeit muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs (i.d.R. Übergabe) vorliegen. Nachträgliche Bösgläubigkeit schadet nicht.

d) Zurechnung der Bösgläubigkeit

Bei Stellvertretung kommt es auf die Kenntnis des Vertreters an (§ 166 I BGB). Bei Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen (jur. Personen) kann die Kenntnis anderer Organmitglieder oder Mitarbeiter relevant sein.

IV. Sonderfall: Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis, § 366 HGB

Schützt den guten Glauben des Erwerbers an die Befugnis eines Kaufmanns, über eine fremde Sache zu verfügen, die zu seinem Handelsgewerbe gehört.

Voraussetzungen Veräußerer ist Kaufmann.

Veräußerung einer beweglichen Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes.

Guter Glaube des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis des Kaufmanns (§ 932 II BGB analog).

Problem

Anwendbarkeit des § 366 HGB auf fehlende Vertretungsmacht

h.M. Ja, § 366 HGB überwindet auch die fehlende Vertretungsmacht für das dingliche Geschäft. Das Verpflichtungsgeschäft bleibt jedoch unwirksam, was zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Eigentümers führen kann.

a.A. Nein, § 366 HGB schützt nur den Glauben an die Verfügungsbefugnis (§ 185 BGB), nicht an die Vertretungsmacht (§ 164 ff. BGB).

Problem

Anwendbarkeit des § 366 HGB auf den Scheinkaufmann

h.M. Nein. Der Rechtsschein des Handelsregisters (§ 15 HGB) oder des Auftretens als Kaufmann (§ 5 HGB) wirkt nur im Vertrauensschutz zwischen den Geschäftspartnern, kann aber nicht zu Lasten des Eigentümers (eines Dritten) gehen.

V. Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war.

Definition

Abhandenkommen

Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.

Kein Abhandenkommen bei:

Freiwilliger Weggabe, auch wenn diese durch Täuschung oder Irrtum veranlasst wurde. Der Besitzwille muss nicht geschäftsfähig sein, ein natürlicher Wille genügt.

Problem

Weggabe durch den Besitzdiener (§ 855 BGB)

h.M. Veruntreut der Besitzdiener die Sache, ist sie dem Eigentümer (Besitzherr) abhandengekommen, da er den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verliert. Es kommt auf die objektive Besitzlage an, nicht auf den Schein.

Ausnahme: Der Besitzdiener war zur Weitergabe generell befugt.

Problem

Fahrer bei einer Probefahrt

Die Einordnung als Besitzdiener oder unmittelbarer Besitzer ist umstritten und hängt von den Umständen ab (Dauer, Übergabe der Papiere, Weisungsgebundenheit).

h.M. Der Probefahrer ist i.d.R. unmittelbarer Besitzer, da er die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und kein soziales Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine Veruntreuung führt dann nicht zum Abhandenkommen.

a.A. Bei kurzen, beaufsichtigten Fahrten kann Besitzdienerschaft vorliegen.

Problem

Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer (§ 935 I 2 BGB)

Ansicht

Die Sache kommt auch dann abhanden, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) abhandenkommt.

Problem

Abhandenkommen beim unrechtmäßigen Besitzer

Ansicht

Wird die Sache einem Dieb (unrechtmäßiger Besitzer) gestohlen, ist sie dem Eigentümer nicht (nochmals) abhandengekommen. § 935 BGB ist nach herrschende Meinung nicht analog anwendbar, da der Verkehrsschutz hier überwiegt.

VI. Sonderproblem: Rückerwerb durch den Nichtberechtigten

Fall: V veräußert eine fremde Sache an den gutgläubigen E. Später erwirbt V die Sache vom ursprünglichen Eigentümer zurück.

Problem

Automatischer Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer?

h.M. Nein. Ein automatischer Rückfall des Eigentums ist dogmatisch nicht konstruierbar. Der gutgläubige Erwerb des E bleibt bestehen. Der ursprüngliche Eigentümer hat jedoch schuldrechtliche Ansprüche (z.B. aus §§ 816 I 1, 823, 285 BGB) gegen V auf Herausgabe des durch den Rückerwerb erlangten Eigentums.

a.A. (verschiedene Ansätze) Teleologische Reduktion der §§ 932 ff. oder Verneinung eines Verkehrsgeschäfts beim Rückerwerb, um einen automatischen Rückfall zu begründen. Diese Ansätze werden aber wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage und Rechtssicherheit überwiegend abgelehnt.

C. Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

Erwerb frei von Rechten Dritter

I. Voraussetzungen

Der gutgläubige Erwerber erwirbt das Eigentum grundsätzlich frei von Rechten Dritter (z.B. Pfandrechte, Nießbrauch).

Wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 932-934 BGB.

Guter Glaube des Erwerbers in Bezug auf die Lastenfreiheit der Sache, § 936 II BGB.

II. Ausschluss

Der lastenfreie Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Inhaber des Rechts abhandengekommen war (§ 935 BGB analog).

Besonderheit bei § 931 BGB: § 936 III BGB Erfolgt der Erwerb nach § 931 BGB, erlischt ein Recht nicht, wenn der Inhaber des Rechts im Besitz der Sache ist.